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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1858
- Sprache
- Deutsch
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^ 26, 1. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 375 § 7- Der Herausgeber einer periodischen Schrift oder eines Werkes, welches aus selbstständigen Beitragen verschiedener Mitarbeiter be steht, soll, sei es entweder ein wissenschaftliches Institut, oder eine Gesellschaft, oder eine einzelne Person, dasselbe ausschließliche Recht wie die Verfasser genießen, während 30 Jahre vom Ablauf des Jahres, wo die betreffende Schrift oder ein Thcil derselben zuerst herausgegeben wurde. Doch sollen, falls nicht ausdrücklich ein anderes Ucbereinkom- mcn getroffen ist, die Verfasser der einzelnen Beiträge selbst berecht igt sein, anderweitig ihre Arbeiten herauszugcben, ein Jahr nach deren erster Veröffentlichung, und sie treten in solchem Fall in das volle Recht des Verfassers, nach Uebereinstimmung mit diesem Gesetz. §. 8. Für Schriften, die in mehreren Abtheilungen herausgegebcn werden, aber durch ihren gegenseitigen Zusammenhang ein Ganzes bilden, soll die Frist von 30 Jahren von der Ausgabe der letzten Abtheilung gerechnet werden, wenn nicht zwischen der Ausgabe von einer vcr einzelnen Abtheilungen ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren verlaufen ist, in welchem Fall die Frist für die früher her- ausgekommencn Abtheilungen von der letzten derselben gerechnet wird. tz. 9- Gleich gedruckten Schriften sollen angesehen werden geogra phische, topographische, naturwissenschaftliche und ähnliche Zeich nungen und Abbildungen, die nach ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind. §. 10. Dasselbe soll von musikalischen Composicionen gelten, die im Druck hcrausgegcben oder auf andere Weise in mechanischenssWege veröffentlicht werden. §- II- Jede gegen die vorangehenden Bestimmungen ausgeführte Ver vielfältigung eines Werkes (Nachdruck) ladet Verantwortlichkeit auf sich zur Strafe und Wiedererstattung nach untenstehenden Regeln. Der Nachdruck ist vollführt mir dem unrechtmäßigen Druck des betreffenden Werkes. §- 12. Das Verbot gegen den Nachdruck hört inzwischen auf, wenn Exemplare von der letzten Auflage von dem betreffenden Werke in 5 Jahren bei dem Verleger nicht sind zu erhalten gewesen. §. 13. Vom Verbot gegen Nachdruck werden dabei ausgenommen: 1) Die wörtliche Anführung von einzelnen Sätzen einer gedruckten Schrift; 2) Abdruck in Tagesblättcrn von einzelnen Artikeln oder Mittheil ungen in anderen Tagesblättcrn, doch muß bei jeder solchen die Quelle ausdrücklich angegeben werden; 3) der Abdruck von Gedichten als Text für musikalische Compo- sitionen; 4) die Aufnahme einzelner aus gedruckten Schriften ausgczogcner Stücke, Gedichte und deßgleichcn in kritische oder lilerar-histo rische Werke; 5) die Aufnahme solcher einzelner Stücke oder Gedichte in Lesebücher, Schulbücher, Liederbücher und ähnliche Sammlungen, wenn wenigstens 1 Jahr seit der ersten Herausgabe der Schrift ver flossen ist; 6) ähnliche Benutzung musikalischer Composicionen; doch so, daß bei dem unter dem 3. und 5. Punkt angegebenen Abdruck und Aufnahme des Verfassers Name, und bei den unter den 6. Punkt gehörenden Benutzungen des Componistcn Name, soweit diese Namen schon veröffentlicht sind, stets den so benutzten literarischen oder musikalischen Arbeiten hmzugefügl werden. <j. 14. Dagegen wird nicht der Charakter des Nachdrucks dadurch auf gehoben, daß bei der Wiedergabe einer Schrift einzelne Verkürzungen, Zusätze oder Umschreibungen vorgenommen werden. §. 15. Niemand darf ohne Zustimmung des Verfassers oder dessen, der in sein Recht eingetrcten ist (§. 3.), vor 30 Jahren nach seinem Tod in den Druck geben oder auf anderem mechanischen Wege ver vielfältigen seine handschriftliche» Arbeiten, oder Predigten, Ge- legenhcicsredcn, Vorlesungen oder ähnliche mündliche Vorträge (Vor druck). Dagegen sollen diese Bestimmungen nicht hinderlich sein für die Veröffentlichung von Verhandlungen auf dem Reichstage, im Reichsrath, in den Commüneversammlungcn, die vor offenen Thü- ren gehalten werden, in den Gerichten, bei Wahlhandlungen und bei ähnlichen öffentlichen Versammlungen. §. 16. Zur Veröffentlichung von Gesetzen, ministeriellen uns obrig keitlichen Resolutionen wie Urtheilen kann Niemand ausscbließliches Recht erwerben als durch ein besonderes Gesetz. §. 17. Niemand ist berechtigt, ohne des Verfassers Zustimmung öffent lich dramatische Werke oder für die Bühne bestimmte musikalische Compositionen aufzuführen. Als solche Aufführung ist es jedoch nicht zu betrachten, wenn ein solches Gedicht oder Theile desselben ohne scenische Ausstattung öffentlich vorgetragen werden oder wenn Ouvertüren oder einzelne Nummern einer dramatischen Compositivn aus dieselbe Art bei Concertcn aufgeführr werden. §- 18. Uebcrträgt für die Zukunft ein Verfasser das Recht zur Auf führung einer solchen Arbeit an Jemanden, so soll das, wenn nicht Anderweitiges ausdrücklich bestimmt ist, kein Hinderniß sein, daß ec das gleiche Recht einem Andern übertragen kann, und soll dieses in jedem Fall ihm freistehen, soweit das Gedicht oder die Compositivn in 5 aufeinanderfolgenden Jahren nicht zur öffentlichen Aufführung von dem gebracht ist, dem das ausschließliche Recht zur Aufführung ist übertragen worden. Doch soll diese Frist mit Rücksicht auf alle älteren Contractc erst von der Bekanntmachung dieses Gesetzes an gerechnet werden. § 19. Das nach Vorstehendem dem Verfasser zukommende Recht fällt nach seinem Tod dem, an welchen er durch Contract dasselbe über tragen hat, zu, und soweit dies nicht der Fall gewesen ist, demje nigen, welchem er dasselbe testamenlirt hat, oder, in Ermangelung davon, seiner Ehefrau und nach ihr seinen Leibeserben oder, wenn solche sich nicht mehr vorsinden, seinen Eltern oder Geschwistern in Uebereinstimmung mit den Ecbgcsctzen. 30 Jahre nach des Verfas sers Tod können seine nachgelassenen dramatischen Werke oder Com- positioncn von Jedem aufgcfükrt werden, der anderweitig berechtigt ist, öffentliche Vorstellungen der betreffenden Art zu geben; was auch gelten soll i» Bezug auf das königliche Theater, ungeachtet cs in der Bewilligung zur Schauspiel-Ausführung verboten ist, irgend ein zum Repertoire des königlichen Theaters gehöriges Werk aufzu führen. §. 20. Von einer im Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetz im Kö nigreich oder außerhalb desselben gedruckten Schrift sollen alle Exem plare, welche hier im Reiche vorgefunden werden, und welche zum Verkauf bestimmt sind, consiscirt und veraschtet werden, wenn nicht 52 '
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