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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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634 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 43, 12. April. Indem wir alle Mitglieder zur Bctheiligung einladen, verweisen wir zugleich auf die, für alle hier anwesenden, bei der Hauptversammlung nicht erscheinenden Börsenmitglieder eingesührte Conventivnalstrafe. Berlin, Leipzig und Stuttgart, April 1858. Per Vorstand des Dörfenvcreins der Deutschen Duchhandler. Veit. De. E. Brockhaus. Theod. Liesching. Bekanntmachung. Schon seit mehreren Jahren, ganz besonders aber in der vor jährigen Ostermessc, sind uns Klagen über die großen Nachthcile und Beschwerden zugekommen, welche durch die Verlängerung der Meßabrechnung bis zum Freitag vor Pfingsten sowohl den Verlegern als den hiesigen Commissionären erwachsen. Mit vollem Recht wurde geltend gemacht, daß kein zureichen der Grund vorliege, weßhalb, während in allen übrigen Geschäften die Messe sich viel rascher als früher abwickelt, nur die Buchhändler messe, die ja ohnehin gegenwärtig erst mit der letzten Mcßwoche be ginnt, sich des alten Herkommens wegen bis Pfingsten hinschleppcn müsse, zum Schaden für die Verleger, zur Belästigung der Com- missionärc und ohne irgend einen Vortheil für den ordentlichen Sor timentshändler. Wenn von Seiten der Leipziger Commissionäre seither alles ge schehen ist und fortwährend geschieht, um das Zahlungsgeschäft zu vereinfachen und zu beschleunigen, so finden dieselben sich in dieser Bemühung dadurch nicht unwesentlich gehindert, daß cs säumigen Zahlern gestattet ist, nach ihrem Belieben bis Donnerstag, ja bis Frei tag vor Pfingsten auf ihre Dispositionen warten zu lassen, ohne dadurch etwas an ihrem Credit oder an dem Gewinne bei der Valuta cinzubüßcn. Die Beseitigung dieser, lediglich zu Gunsten nachlässiger Col- legen bestehenden, Übeln Verhältnisse kann natürlich nur durch einen Beschluß des Börsenvercins herbeigeführt werden. Wir haben indeß in der am 25. Januar d. I. abgehaltenen Generalversammlung unseres Vereins diese Angelegenheit zur Sprache gebracht, und cs hat dieselbe nach darüber gepflogener Dis- cussion den einstimmigen Beschluß gefaßt: von bevorstehender Ostermessc an den seither am Freitag vor Pfingsten gehaltenen außerordentlichen Börsentag eingehcn zu lassen. Gleichzeitig mit diesem Beschlüsse, dem einzigen, der in unserer Competenz lag, haben wir an den geehrten Börsenvorstand das Ge such gerichtet, derselbe wolle in bevorstehender Cantate-Versammlung einen Beschluß beantragen, dahin gehend, daß von Ostermessc 1858 an der Mittwoch vor Pfingsten als der letzte zulässige Termin, an welchem Buchhändler-Zahlungen in Meßvaluta geleistet und angenommen werden können, festgestellt werde, daß dagegen alle nach diesem Termine eingehenden Zahl ungsaufträge auf den nächsten regelmäßigen Börsentag, Mittwoch nach Pfingsten, an welchem die Zahlungen wieder in Courant zu leisten sind, zu verweisen seien. Indem wir dies bekannt machen, freut es uns hinzufügen zu können, daß sich der geehrte Böcsenvorstand sowohl mit unserem Be schlüsse als mit der unserm Anträge zu Grunde liegenden Absicht einverstanden erklärt hat. Leipzig, 3. März 1858. Die Pcputirtcn des Vereins der DuchhLndlcr zu Leipzig. Friedrich Fleischer, Vorsitzender. Bekanntmachung. Auszug auS der Geschäftsordnung dcS Berliner Verleger- Vereins. „Regelmäßigkeit, namentlich im Abschlüßen der Conti und Zah len der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mit glieder, thcils aufrecht zu erhalten, theils, wo sie noch vermißt wird, hcrbcizuführen, ist der Zweck des Verleger-Vereins. ß. 1. Als geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zweckes haben sich bewährt, und sollen auch ferner zur Anwendung kommen: ») Mahnung mit Drohung, b) Zeitweise Creditentziehung. o) Gänz- ! liche Creditentziehung. ä) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) ^ auf der Liste des Vereins, e) Einziehung durch Wechsel, k) Einzich- ! ung durch gerichtliche Klage. §. 2. In welcher Reihefolge und Ausdehnung diese Mittel ^ anzuwenden sind, bleibt dem Ermessen einer aus dem Verleger-Verein I erwählten Commission von 3 Mitgliedern überlassen. §. 8. Zweimal in jedem Jahre fertigt die Commission eine ! Liste derjenigen Handlungen an, die ihre Verbindlichkeiten gegen z die Mitglieder des Vereins erfüllt haben. Die erste Liste erscheint am 1. Juli des lausenden, die zweite zu Anfang des neuen Jahres. §. 12. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von EinemThaler, eine ihm gleich nach Pfing sten zuzufertigendc Liste auszufüllcn und an den Verein zurückzu senden. Diese Liste muß enthalten: Die Beiträge gänzlich Rest gebliebener Saldi, bestimmte Zeichen für die Firmen, welche thcil- wcis, aber nicht genügend zahlten, rcsp. nicht rcmitlirten, für die, welche ordnungsmäßig gezahlt haben, und endlich für diejenigen, mit denen der betreffende Verleger nicht in Rechnung steht." Vorstehenden Auszug, sowie das hierunter aufgeführte Vcr- zeichniß der Mitglieder des Verleger-Vereins bringt die Commission desselben, gemäß ß. 21. der Geschäftsordnung, hiermit wiederholt zur Kenntniß. Zugleich wird hiermit, unter Bezugnahme auf die Erklärung der Mitglieder unseres Vereins vom 2. Dccemb. 1856 (Börsenbl. 1857 Nr. 2), erinnert, daß die daselbst sestgestclltcn fünf Beding ungen, unter denen sie fortan Credit gewähren, — nämlich: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus frühe rer Rechnung disponirt Uebcrkragene muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Leipziger Ostermessc bezahlt werden. 2) Das Disponircn unabgcsctztcr und das Rcmiltiren fest bezoge ner Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt- sinden. 3) Wer in der Ostcr-Messe die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostcr-Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Aus gleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostcr-Messe zurück zu senden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurück zu nehmen, resp. sich anrechnen zu lassen nicht mehr ver pflichtet. 5) Der Verleger hat die Bcfugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt vcr-
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