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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1858
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- Deutsch
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Frankreich importieren Bücher und durch ein eigcnthümliches System der Eintragungen, während französischerseits eine Zollcrmäßigung zugcstanden worden, die aber noch sehr weit von einer Gleichstellung der französischen Zollsätze mit denen des Zollvereins entfernt ist. Denn wenn auch von Büchern in tobten oder lebenden Sprachen mit Ausnahme der französischen nur die Hälfte des deutschen Zollsatzes von Frankreich erhoben wird, so ist dies Geschenk bei dem geringen Export derartiger Artikel nach Frankreich sehr fraglicher Natur; dagegen wird von Musikalicn und Kunstwerken, denen der Vertrag einen lohnenden Markt eröffnen würde, in den französischen Zollstätten immer noch das Fünffache des deutschen Zollsatzes erhoffen. Da Preußen, Oesterreich, Bayern und Württemberg bisher mit Frank reich noch nicht abgeschlossen haben, so scheint man sich in diesen Staaten weder zum hannöverschen noch zum sächsischen Formular Hin zuneigen , man scheint die wichtige Angelegenheit in erneuerte Bcrathung ziehen und hierbei sich immer mehr von der Erwägung leiten lassen zu wollen, daß dieser Staatsverlrag seiner Natur nach ein Handelsvertrag ist, bei dem der gegenseitige Vorthcil den Aus schlag geben muß. Eine große Regsamkeit hat im abgclaufenen Jahre auf dem Gebiete des literarischen Eigcnthumsrcchts sich kundge- gcben. Die Publikation des Bundcsbeschlusses vom 12. März 1857 bezüglich des Schutzes dramatischer und musikalischer Werke ist in vielen Bundesstaaten erfolgt. — Die Vereinigung von 9^Cantonen der Schweiz zu einem Eoncordal über den Schutz des schriftstelleri schen und künstlerischen Eigcnthums, von der in dem Geschäftsbericht für 1855 und 1856 die Rede war, hat leider nicht zu einem schwei zerischen Bundcsgesetz geführt. Vierzehn Eankone sind dem Vertrage beigetrclcn und derselbe ist durch den Bundcsratk in die amtliche Gesetz sammlung der Eidgenossenschaft ausgenommen worden, ohne daß er durch diesen Act zu allgemeiner Geltung für die Gcsammtschwciz gelangt wäre. Unter den nicht bcigetretencn Eantonen vermissen wir besonders schmerzlich die der deutschen Grenze so nahe gelegenen Eantone St.Gallen und Aarau, von denen insbesondere das letztere Veranlassung gehabt hätte, die thatsächlichc Schonung des aarauischen Ver lagseigenthums, die Deutschland so lange bewährt hat, durch Anschluß an das Eoncordat ehrend anzucrkennen und auf diesem Wege für den Abschluß eines Staatsvcrtrages mit dem deutschen Bunde eine Grundlage zu gewinnen. Diejenigen Eollegen, die mit schweizeri schen Autoren in geschäftlicher Verbindung stehen, weise ich insbesondere auf das Alinea 2. des Art. l. des gedachten Concordats hin, in welchem die Formalitäten für den Fall ungeordnet werden, daß Schweizer-Bürger für ihre im Ausland erscheinenden Werke sich die aus dem Eoncordat fließenden Rechte sichern wollen. — Die concordirenden Eantone haben bereits mit Frankreich einen internationalen Ver trag abgeschlossen. Von den legislativen Vorgängen im Auslande wird der deutsche Buchhandel besonders nahe durch das königl. dänische Gesetz über den Nachdruck vom 29. Dccembcr 1857 berührt. Im Wesentlichen nach dem Vorbild der preußischen Gesetzgebung gearbeitet, gewährt jenes Gesetz gleichwohl für Kunstwerke — Gemälde, Sculpturen, Kupferstiche -c. — keinen Rechtsschutz, indem das Vaterland Thorwaldsen's mit Stillschweigen über diesen Punkt hinwcageht. Unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit können die Bestimmungen des dänischen Gesetzes durch königl. Verordnung ganz oder zum Theil auf anderwärts herausgcgcbcnc Werke zur Anwendung gebracht werden — eine beachtenswcrthe Modifikation der sogenannten Reciprocitäts-Clauscl, indem die bisherige Gesetzgebung eine thcilwcisc Anwendung derselben nicht gekannt hat. — In Rußland ist die Schutzfrist für Werke der Wissenschaft oder der Kunst auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors ausgedehnt worden, ja, selbst der Sultan hat eine Verordnung über Feststellung der Autoren rechte erlassen, welche den ersten Schritt vom Monopol zum Schutz des geistigen Eigcnthums in der Weise macht, daß ohne Aufstellung allgemeiner Grundsätze lediglich der zwischen dem Autor und dem Verleger abgeschlossene Vertrag unter die Bürgschaft des Ministe riums für de» öffentlichenUntercicht gestellt wird, welches die Entschädigung für die Beeinträchtigung festzustellcn befugt ist. Es liegt zu Tage, daß diese Bestrebungen, zu denen auch noch ein zwischen Großbritannien und Spanien am 7. Juli 1857 abgeschlossener Vertrag gerechnet werden darf, auf die Herstellung einer Gleichförmigkeit des literarischen Rechts bei den heutigen Cul- lurvölkern abzielen. In Würdigung dieses Gedankens soll im September d. I. ein Congrcß des literarischen und artistischen Eigcnthums unter dem Schutze der belgischen Regierung in Brüssel abgehalten werden. Das Eomite, das sich zu diesem Behufc aus Notabilitäten der belgischen Justiz und Verwaltung gebildet hat, ist von der Regierung ersucht worden, ihr über die in Folge der Eongrcß-Berathungen nothwcndig erscheinenden Abänderungen der belgischen Nachdrucks-Gesetze späterhin motivirtcn Bericht zu erstatten. Nachdem der preußische Z e it u n g s - und Jour na Ist c mp cl sechs Jahre hindurch ohne Nachfolge im übrigen Deutschland geblieben ist, hat sich die kaiserlich österreichische Verordnung vom 23. October 1857 dem preußischen Vorbild dahin angeschlosscn, daß die zur Cautions-Bestellung verpflichteten periodischen Druckschriften und Ankündigungsblättcr einer Stempel-Abgabe unterworfen werden. Durch diese Maaßregel wird den Erzeugnissen der österreichischen, wie früher der preußischen, periodischen politischen Presse die Verbreitung im deutschen Ausland erschwert, wo bekanntlich eine ähnliche Vcrkheuerung der Zeitungen nicht statkfindet. Ob diese für den einheimi schen Buchhandel ungünstige Wirkung bei Anordnung jener Maaßregel vorbedacht oder gar beabsichtigt worden ist, muß dahingestellt blei ben, darf wohl aber um so weniger vermulhet werden, als ähnliche Erlasse gewöhnlich den entgegengesetzten Zweck, die Hebung der ein heimischen Industrie, im Auge haben. Eine weitere, dem äußer-österreichischen Buchhandel günstige, aber gleichfalls vom volkswirth- schaftlichen Gesichtspunkt auffällige Bestimmung begünstigt die außerhalb Oesterreichs erscheinenden nicht politischen Zeitschriften, die Ankündigungen enthalten, vor den österreichischen Zeitschriften derselben Gattung, indem die letzteren dem Stempel unterworfen, die ersteren davon befreit sind. In Beziehung auf die gewerblichen Befugnisse des Buchhandels haben die Dresdener Eollegen der königl. sächsi schen Regierung eine Denkschrift über die den Buchhandel betreffenden Bestimmungen des Entwurfs einer" Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen eingereicht. Die darin ausgeführtcn Einwürfc betreffen zunächst den Einzelvertrieb der im Selbstverläge erschiene nen Werke durch den Amor, der sich hierzu vielmehr der Vermittlung des Sortimentsbuchhandels zu bedienen habe. Es wird ferner ein Widerspruch dagegen erhoben, daß der bloße Ankauf einer Buchhandlung oder Buchdruckerei die Eoncession zum Buchhandel in sich schließe und daß dieselbe auch Lithographen soll ertheilt werden können, und der Vorschlag gemacht, Bnch-, Stein- und Kupferdruckcrn den Verlag und Verkauf der aus ihrer Ofsicin hcrvorgegangcnen und durch ihre Presse bewirkten Druckerzeugnisse zu gestatten, den Buch druckern jedoch die Eoncession zum Vcrlagsbuchhandcl, sowie den Kupferdruckern und Lithographen diejenige zum Kunsthandel nur unter den für Buch - und Kunsthändler bestehenden Voraussetzungen zu crtheilen. Gegen die Bestimmung des Entwurfs, daß bei Ertheilung der Eoncession regelmäßige Erlernung zwar nicht verlangt, doch darauf gesehen werden soll, daß der Aspirant wenigstens einige Jahre in
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