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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18580512
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185805128
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1858
- Monat1858-05
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler«Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für de» Beiträge für da- Börsenblatt sind an die Redaction, — Jnse« rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 82. Leipzig, Mittwoch den 12-Mai. 1858. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Nachdem uns von dem Börscnvocstande die Mittheilung ge macht ist, daß in der am 2. d. M, abgehaltenen General-Versamm lung des Börsenvereins der von uns gestellte Antrag, den seit herigen letzten Meßbörsentag (Freitag vor Pfingsten) in Wegfall zu bringen, angenommen worden ist, so bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß am Mittwoch den 19. Mai der letzte Böcsentag für die laufende Ostermeffe abgehalten werden wird, mit diesem Tage die Vergünstigung der Meßvaluta aufhöct, und alle nach diesem Tage hier eingehenden Zahlungsaufträge von Buchhändlern auf Mittwoch den 26. Mai zu verweisen und in Courant zu leisten sind. Leipzig, den 6. Mai 1858- Wie Deputieren -cs Duchhandcls zu Leipzig. Frie d r Fleischer, Vorsitzender. Fürst!. Schwarzburg-Rudolstädtischcs Gesetz zur Ausführung des BundeöbeschlusseS vom 6. Juli 1854 wegen Verhinderung deö Mißbrauchs der Presse, vom 30. März 1858. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzbucg re. Um die Gesetzgebung des Fücstenthums mit dem unterm 28. Juli 1854 publicirten Beschlüsse der deutschen Bundesver sammlung vom 6. Juli 1854, wegen Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, in Einklang zu bringen, verordnen Wir mit Zustim mung des getreuen Landtags, wie folgt: Zu §§. 1. u.2. des Bundesbesch lusses und Art. 4—7. der Ausführungs-Verordnung. Art. 1. Durch Richtcrspruch kann gegen die im §. 2. des Bundcsbe- schlusscs genannten Gewerbtreibendcn auf die Entziehung der per sönlichen Gewcrbsconccssion erkannt werden: 1) wenn ein solcher Gewerbtrcibcnder wegen eines durch die Presse oder durch ein anderes nach §. 1. des Bundesbcschlusses dieser gleichstehendes Vcrvielfältigungsmittel verübten Verbrechens, welches zu den in den §§. 16. und 17. des Bundesbeschlusses aufgcführten Verbrechen gehört, zu Zuchthausstrafe oder selbstständig zum Ver lust der staatsbürgerlichen Rechte vecurthcilt wird. In diesem Falle kann der Richter mit dem Straferkcnntnisse zugleich den Spruch auf Entziehung der fraglichen Gewerbsconces- sion verbinden, welche dann alsbald mit der Rechtskraft des Er kenntnisses eintritt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 2) Wenn ein Gewerbtreibendcc wegen eines durch die Presse verübten Vergehens oder Verbrechens, welches zu den in den §§. 16. und 17. des Beschlusses aufgezählten Verbrechen gehört, zu einer höheren als sechswöchcntlichen Gefängnißstrafe oder zu einer gleich- stehenden Geldstrafe gerichtlich verurtheilt wird und derselbe inner halb eines Zeitraums von fünf Jahren von dieser Verurtheilung zu- rückgcrechnet schon zweimal in Folge rechtskräftigen Richterspcuchs wegen gleichartiger Vergehen oder Verbrechen eine mehr als je sechs- wöchentliche Freiheits- oder dieser gleich zu rechnende Geldstrafe we nigstens theilweise, oder auch in Folge erlangter Begnadigung eine geringere Strafe verbüßt hatte. Bei Beurtheilung des Rückfalls sind in dieser Beziehung die in den §§.16. und 17. des Bundesbeschlusscs aufgcführten Verbrechen sämmtlich als gleichartige anzusehen. Auch in dem Falle unter 2. kann mit dem Strafurthcile das Erkenntniß auf Entziehung der persönlichen Eonccssion verbunden werden, welches dann gleichzeitig mit der Rechtskraft des ersteren in Wirksamkeit tritt. Act. 2. Wird von dem Ministerium auf Grund des Art. 7. der Aus führungs-Verordnung vom 25. Juli 1856 das gänzliche Verbot einer periodischen Druckschrift ausgesprochen, so soll derjenige ver antwortliche Redacteur, in dessen Redaclionszeit die Verbrechen oder Ungebührnisse fallen, in deren Folge das Verbot erlas sen worden ist, fünf Jahre lang, von Erthcilung des letzteren an gerechnet, zu einer anderweiten Redaction nicht zugclasscn werden. Zu §.4. dcsBundesbeschlusses und Art. 10. der Aus führungs-Verordnung. ^ Art. 3. Druckschriften, welche den Vorschriften des §. 4. des Bundes- bcschlusscs nicht entsprechen, dürfen bei Meidung der im Art. 19. der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1856 angedrohten Strafe weder verkauft, noch sonst verbreitet werden. Au §. 5. des Bundesbcschlusses und Art. 11. der Ausführungs-Verordnung. Art. 4. Die der bestellten Behörde überreichten Exemplare sollen zu- rückgegcben werden, wenn nicht innerhalb 14 Tagen von der Ueber- rcichung an gerechnet eine Beschlagnahme der fraglichen Druck schrift verfügt worden ist. Zu §§. 7. und 9. des Bundesbeschlusscs und Art. 15. der Ausführungs-Verordnung. Art. 5. Zu den periodischen Druckschriften, auf welche die §§. 7. bis 14. des Bundesbeschlusscs sich beziehen, sollen nur diejenigen gerech- 117
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