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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185805128
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850 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 62, 12. Mai. net werden, welche in vierteljährigen, monatlichen oder kürzeren re gelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitfristen fortgesetzt werden. Art. 6. Periodische Druckschriften, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen, bedürfen keiner Bestel lung und Nennung eines verantwortlichen RedacteurS. Wird in den Fällen der §§. 7. und 9. des Bundesbeschlusscs im richterlichen Untersuchungsverfahren die Frage zweifelhaft, ob die in einer Druckschrift behandelten Gegenstände zu den politischen oder socialen gehören, so unterliegt dieselbe der Entscheidung des Ministeriums. Zu §. 14. des Bundesbeschlusscs. Art. 7. Die in dem §. 14. des Bundesbeschlusses gedachten Entscheid ungen, Verwarnungen, Berichtigungen und Widerlegungen sind in demselben Theile der periodischen Druckschrift, worin der die Ver anlassung gebende frühere Artikel gestanden hat, und mit gleichen Lettern wie dieser unverändert und ohne Zusätze abzudrucken. Zuwiderhandlungen unterliegen als Polizcivergehen der Be strafung nach Art. 19. der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1856. Zu§. 15. desBundesbeschlusses und Art. 19. bis 21. der Ausführungs-Verordnung. Art. 8. Bei Erkenntnissen auf Grund der Strafandrohungen im Art. 19. der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1856 wird ein Tag Gefängniß einem Thaler — 1 fl. 45 kr. Geldstrafe gleich geachtet. Der Richter hat sich in dem Straferkenntnisse sofort über die Wahl der Strafart auszusprechen. Art. 9. Wo keine Eaution bestellt ist, gelten rücksichtlich der Unzuläs sigkeit der Geldstrafe bei gewissen Personen und rücksichtlich des Verfahrens bei ausgewählter Geldstrafe die Bestimmungen in den Artikeln 15. und 16. des Strafgesetzbuchs mit der Modifikation, daß ohne Weiteres das Vcrhältniß der subsidiarisch cintrctenden Gcfäng- nißstrafe, wie es der Art. 9. verordnet hat, als feststehend anzu nehmen ist und Handarbcitsstrafe keine Anwendung finden soll. Art. 10. Alle Polizeivergchen, für deren Bestrafung der Art. 19. der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1856 maaßgcbend ist, sind, soweit nicht etwas Anderes besonders verordnet ist, nach den allge meinen strafrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zu bcur- theilen. Sie sollen unter einander sämmclich als gleichartige Ver gehen betrachtet werden (Art. 46. u. 47. des Strafgesetzbuchs). Statt der in den Art. 71., 73. u. 74. des Strafgesetzbuchs festgesetzten Vcrjährungszciten soll bei ihnen überall ein sechsmo- natlichcr Verjährungs-Zeitraum gelten. Zu den §§. 16. und 17. des Bundesbeschlusses. Art. 11. Die nach §. 16. des Bundesbeschlusscs mit Strafe zu bedroh enden Mißbräuche der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu den dort aufgeführtcn Verbrechen, ingleichen die nach §.17. mit Strafe zu bedrohenden Angriffe, sind nach Maaßgabc der darüber bereits in dem Strafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften, sofern aber die nach §. 16. oder 17. des Bundesbeschlusscs strafbare Handlung in dem Strafgesetzbuchs mit Strafe nicht bedroht lein sollte, als Criminalvergehen mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. Zu§. 18. des Bundesbeschlusscs. Art. 12. Das Strafverfahren in allen Fällen der §§. 16. u. 17. des Bundesbeschlusscs richtet sich nach den Vorschriften der Strafproceß- ordnung und deren Abänderungen. Art. 13. Sofern die durch eine Druckschrift begangene strafbare Hand lung jgegen die Staatscinrichtungen, Maaßregeln, Behörden oder Personen eines andern deutschen Bundesstaates gerichtet ist, soll die für gewisse Fälle im Art. 4. und Schlußsatz des Art. 99. des Straf gesetzbuchs zur rechtlichen Verfolgung vorgcschricbenc Einholung der Genehmigung des Justizministeriums durch die Staatsanwaltschaft künftig in Wegfall kommen. Im Verhältnisse zu nichtdeutschen Staaten bewendet es dagegen bei dieser Genehmigungs-Einholung. Die Genehmigung des Ministeriums soll aber bei Beleidigungen des Oberhauptes eines nichtdcutschen Staates nicht versagt werden, wenn dieser Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. Zu §§. 21. und 23. des Bundesbeschlusscs und Art. 23 — 25. der Ausführungs-Verordnung. Art. 14. Das Erkcnntniß über die Unterdrückung oder Vernichtung ist bei dem Strafverfahren mit dem Endurtheile zu verbinden, gleich viel ob dieses im Ucbrigen verurtheilcnd oder frcisprechend lautet. Auch wenn kein Strafverfahren gegen einen Angeklagten cingeleitet werden kann, soll auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach er folgtem Gehör der Betheiligten von dem zuständigen Strafrichter die Unterdrückung oder Vernichtung durch ein Erkcnntniß ohne öffentliches Verfahren ausgesprochen werden. Art. 15. Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag nahme oder Unterdrückung oder Vernichtung verfügt ist, unterliegt, wenn die gedachte Maaßregel öffentlich bekannt gemacht oder zu seiner besondernKcnntnißgcbrachtworden war, dcrBcstrafung nachArt. 19. der Ausführungs-Verordnung vom 25.Juli 1856, unbeschadet der jenigen Bestrafung, welche er etwa sonst durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts verwirkt hat. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bcigc- drucktem Fürstlichen Jnsicgcl. So geschehen Rudolstadt, den 30. März 1858. Friedrich Günther, F. z. S. vr. v. Bertrab. Scheidt, v. Ketelhodt. v. Bamberg. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 7. u. 8. Mai 1858. Abci in Leipzig. 3048. ^slpers, banales bvtanices s^stematieae. lom. IV. P'ase. 5. gr. 8. 6et>. *1.^ 6 l>l/ Velser'sche Buchh. in Stuttgart. 3040. Kapff, Gebet-Buch. 2 Lhle. 13. Aufl. gr. 8. Geh. *1^ 3ss N-s- 3050. Scriver, C., der Haussegen. Aus dessen Schriften m. Beigaben v. M. Luther, I. Arnd u. H. Müller zusammcngestellt durch B. A. Jä ger. 3. Aufl. 8. Geh. 18 Bertling s Bncbh. in Danzig. 3051. Liretd, <iie malerisclien Umgebungen v. Haarig. I. IAg. gu gr. 4. *8
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