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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1858
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- Deutsch
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956 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69, 31. Mai. mögende Persönlichkeit zum dermaligen Vorstande, einen eifrigen Freund des Francaturzwanges aber zum Sccretär des süddeutschen j Buchhändlcrvereins wählen ließ, um so recht die vollen Zügel ohne! erhebliche Opposition in seiner Hand zu vereinigen, brachte nach dem ! Schlüsse jener, auf die Veranlassung, wie gesagt wurde, zweier! Hofbuchhändlcr von Württemberg inclavirter Staaten, Stuttgarts ! Engel in Vorschlag, Stuttgart zu dem für Süddeutschland zu > machen, was Leipzig für den allgemeinen Verkehr ist; — mit andern j Worten, man soll statt wie bisher den Stuttgartern reciprok die Emballage zu berechnen, jetzt dahin auch noch Alles frankirt senden, und mit einem Eommissions - Honorar denselben tributpflichtig ! werden. Dieser Vorschlag erhielt, obschon anerkannt wurde, daß die; bisherige Verkchrsweise für das Allgemeine die wohlfeilste sei, weil sie die Spesen am gleichmäßigsten vcrtheile, doch Genehmigung und eine Eommission zur Einbringung eines Antrags auf Frankatur-! zwang wurde zu wählen beliebt. Dies Alles ist nichts Neues, mehrfach schon dagewesen, durch die allgemeine schriftliche Abstim-, mung verworfen, und unterscheidet sich von den früheren Vorgängen nur dadurch, daß man jetzt mit mehr Schlauheit zu Werke geht, nicht: mehr von Seite Stuttgarts mit der Thüre in's Haus fällt, sondern nach successivem Vorangehcn jetzt die Hand zu packen sucht, nach dem man den Finger bereits besitzt. Aber deßhalb ist dieses Jahr die Gefahr für den bis jetzt selbst ständigen süddeutschen Buchhandel, der Suzeränirät Stuttgarts zu unterliegen, größer als je, insbesondere deßhalb, weil es demjenigen, welcher bisher für das mäßigste Vorangehcn war, und allmächtig auf die Abstimmungen einwirkt, an der Zeit scheint, den vollen lang gehegten Plan jetzt in Ausführung zu bringen, obschon er vor einigen Jahren bei Kundgebung von Besorgnissen sich dahin äußerte, daß ec selbst eher aus dem Verein ausrretcn, als in den Francakur zwang willigen würde. „Vorsichtig, leise schleichet herbei, Daß die Beute unser sei!" Wird man sich scheuen vor irgend einem kühnen Griff? — Wir glauben es nicht nach den Vorgängen der denkwürdigen Generalver sammlung von 1853, in welcher, trotz aller Protestationen und wider den Wortlaut der Statuten von Stuttgart selbst, Stuttgart zum alleinigen Abrcchnungsplatze diktatorisch bestimmt wurde. Darum sehet euch vor, ihr Herren in Süddeutschland und der Schweiz, daß der Fuchs euch nicht die Hühner raube. Schickt, wenn ihr cs nicht vorzieht, persönlich abzustimmcn, eure Abstimmung, oder besser noch energische Protestationen in die diesjährige Generalver sammlung! Die Herren in Stuttgart aber mögen bedenken, daß jetzt ein Collo von Leipzig in 6 Tagen bis in die Mitte der Schweiz läuft, während ein solches in 2 Tagen unter billigerem Frachtsatz als von Stuttgart nach Bayern gelangt rc. rc. Die Eisenbahnen aber sind cs, die den direkten süddeutschen Verkehr immer mehr über flüssig machen, und es möchte hoch an der Zeit sein, endlich statt alte Verhältnisse in ein neues belästigendes Gewand zu kleiden, da hin zu wirken, daß der süddeutsche Verkehr im Princip ganz aufge geben, sich im Allgemeinen an Leipzig angeschlossen und ein direkter Verkehr nur unter denjenigen erhalten werde, die ihn gegenseitig für nützlich erachten. Bestimmungen über das Letztere zu treffen, muß der Privateinigung überlassen bleiben. Rechtsfälle. München- — Bei Weiterverbrcitung einer durch gerichtliches Urtheil unterdrückten Schrift soll, nachArt. 3. des Preßgesetzes vom 17. Marz 1850, die Strafe nicht unter der Hälfte des angedrohten höchsten Strafmaaßes bemessen werden. Selbstverständlich kann das angedrohkc höchste Strafmaaß nur dem gesetzwidrigen Inhalt der Schrift gelten, dem Strafausspruch nach Art. 3. muß sonach eine der im Tit. II. des Preßgesetzes aufgeführten Strafbestimmungen zu Grunde liegen, und zwar diejenige, welche die dem gesetzwidrigen Inhalt der Schrift angedrohte Strafe enthält. Ist nun die An wendung des Art. 3. durch eine wiederholte Prüfung des Inhalts der verbreiteten, früher unterdrückten Schrift bedingt, oder der hier über vorliegende richterliche Ausspruch unbedingt maaßgcbend? Mit Prüfung dieser für die Anwendung des Preßgesetzes überaus wich tigen Frage war der oberste Gerichtshof als Cassationsinstanz in seiner letzten öffentlichen Sitzung beschäftigt. Anlaß hierzu gab eine Beschwerde des Buchhändlers Joseph Stahel zu Würzburg, welcher, durch Urthcil des unterfränkischcn Schwurgerichts wegen Verkaufs des von dem k. Appellationsgericht von Unterfranken auf Grund des Art. 20. des Preßgesetzes unterdrückten Werkes „Kraft und Stoff von vr. Büchner" in eine Geldstrafe von 100 fl. vcrurthcilt (Bör- senbl. Nr- 33), dieses Urtheil wegen unrichtiger Gesctzanwendung bekämpfte. Der für den Beschwerdeführer erschienene Vertheidiger, Rechtsconcipient Steidle von Würzburg, hob dcßfalls hervor, daß den Geschworncn cinePrüfung desJnhalts der unterdrückten Schrift nicht geboten gewesen sei, da sich die an sie gerichtete Frage lediglich auf die Thatsache der Verbreitung der genannten unterdrückten Schrift, als ob Art. 3. des Preßgesetzes ein selbstständiges Reat enthalte, erstreckt habe. Damit sei die Beurtheilung der Frage: ob der Inhalt der fraglichen Schrift— die, beiläufig bemerkt, in der vierten Auflage von Stahel verkauft wurde, während das frühere Urtheil auf Unterdrückung die erste Auflage betroffen harte — ein gesetzwidriger sei, den Geschworncn entzogen geblieben; ihrem Ver dikt habe das von dem k. Appellationsgericht früher ausgesprochene Verbot jener Schrift zur Grundlage gedient, was ebenso dem Geiste des Preßgesetzes wie den Principicn des Geschwornengcrichls zu widerlaufe. Gesetzten Falls, ein unterdrücktes Preßerzeugniß werde in der sichern Ucberzeugung von der Straflosigkeit seines Inhalts weiter verbreitet, die Geschworncn fänden auch den Inhalt straflos, seien sie an den frühem Ausspruch auf Unterdrückung gebunden? Und wenn, wäre hiermit das Princip der Ocffentlichkeit des Ver fahrens nicht geradezu vernichtet, da die Unterdrückung eines Preß- erzcugnisscs von den Gerichten auch ohne vorgängige öffentliche Ver handlung ausgesprochen werden kann (Art. 2. des Preßgesetzes)? Man sieht, die vorliegende Frage ist höchst verwickelter Natur. ... Der oberste Gerichtshof hat unterm 30. April die Nichtigkeits beschwerde des Buchhändlers Stahel für begründet erklärt, und dem zufolge die Vernichtung des schwurgerichtlichcn Urtheils, und zwar ohne weitere Verweisung, ausgesprochen. Die Gründe sind im we sentlichen jene, welche der Vertheidiger des Beschwerdeführers ange führt hatte, insbesondere daß Art. 3. des Preßgesetzes kein eigenes Vergehen aufstellc, sondern nur einen erschwerenden Umstand. Es müsse daher in allen Fällen den Geschworncn auch der Inhalt des Preßerzeugnisses vorgclegt, und die Frage dahin gerichtet werden, ob durch den Inhalt ein Preßverbrechen oder Vergehen begangen worden sei. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht geschehen, vielmehr sei die Verweisung und das Urtheil von der Ansicht ausge gangen, daß schon das Verbot einer Schrift genüge, um den Ver kauf als sträflich erscheinen zu lassen, und diese Ansicht sei eine un richtige. Eine nochmalige Verweisung vor das nächste Schwurge richt könne deßhalb nicht stattfinden, weil die Anklage an sich schon an demselben Mangel leide. (Allg. Ztg.)
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