Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1858
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- 1858-06-16
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- 16.06.1858
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Nichtamtlicher Theil. Verlagsrecht von Kunstsachen in England. Die am 2. December 1857 in England eingesetzte Commission für dns künstlerische Verlagsrecht bezeichnete i» einem kürzlich pu- blicirten Berichte über das Ergebniß ihrer Untersuchung zuvörderst die britische» Gesetze über diese» Gegenstand als mangelhaft und ungegcrecht; denn: 1) Bieten sie den Verlegern keine» genügenden Schutz gegen die Nachbildung. 2) Die Käufer solcher Werke sind ebenso schutzlos der Beein trächtigung und dem Betrüge dloßgestellt, indem ihnen stümperhafte Nachbildungen für echte Originale geboten werden. 3) Die durch die mangelhaften Gesetze begünstigte Verbreitung schlechter Copien bringt die Meister der Originale in Verruf und führt die Entsittlichung junger und dürftiger Künstler herbei, die bei der Fabrikation dieser nachgcpfuschten Machwerke verwendet werden. 4) Ungerecht ist die mangelhafte Gesetzgebung gegen das Aus land, das mit Großbritannien in derartige internationale Verträge getreten ist. Denn solche Verträge beruhen auf dem Princip der Gegenseitigkeit; während nun die Werke britischer Künstler in dem Gebiete der in den Verträgen namhaft gemachten Staaten vor Nach druck geschützt sind, entbehren die Künstler dieser Staate» des glei chen Schutzes in de» britischen Länder» '). Die Commission schlägt demnach vor, in die Bill zur Vervoll ständigung und Verbesserung der Gesetze über das künstlerische Ver lagsrecht folgende Bestimmungen aufzunehmen! 1) Alle vorhandenen Parlamentsacte, betreffend das künst lerische Verlagsrecht, sind ausgehoben. 2) Die amendirte Acte muß sich über alle Theile des britischen Gebietes erstrecken. 3) Sic muß alle Kunstwerke britischer Meister beschützen, auch wenn sie in irgend einem fremden Staate ausqeführt oder zuerst er schienen sind. 4) In gleicher Weise muß die Bill unter ihren Schutz nehmen die Werke fremder Künstler, in welchem Lande auch sie ausgeführt oder zuerst veröffentlicht worden, mag dieses Land mit Großbritan nien in freundlicher oder feindlicher Beziehung stehen Ob der Erwerbung des Verlagsrechts eine Registcirung der Kunstwerke voranzugehcn habe, darüber erhob sich im Schoße der Commission eine weitläufige Debatte, die endlich zur Verständigung über folgende Punkte führte! 1) In Betracht der Anzahl und der Natur der Kunstwerke, die täglich, sowie der Umstände, unter welchen sic erzeugt werden, schien es der Commission, daß eine vollständige, von allen britischen und fremden Künstlern veranlaßte Verlags-Registrirung, die durch Mo delle, Beschreibungen u s. w. die Werke charakterisirt, für welche das Verlagsrecht beansprucht wird, schlechterdings unmöglich sei. Sie wird weder von den Künstlern, noch von den Verlegern ge wünscht, und bietet auch dem Publicum nicht den geringsten Vortheil. 2) Machte man die Registcirung zur vorgängigcn Bedingung, um das Verlagsrecht zu erwerben, dann müßte jede Skizze in des Künstlers Mappe zuvor nach London geschickt und einrcgisirirt wer den! eine drückende und kostspielige Bedingung, welcher die Schrift steller nicht unterworfen sind, und durch die, bei der unnöthigen *) Diese Darlegung mochte auf einem Jrrthum beruhen, denn der Art. I des Vertrages vom 13. Mai 184V lautet auf Gegenseitig keit mit den gleiche» gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze; demgemäß stehen den britischen Kunsterzeugnisscn in den betreffenden Staaten keine ausgedehnteren Rechte zu, als durch die Gesetzgebung Groß britanniens gewährt sind. D. Red d. Bdrsenbl. Cemralisation der verwaltenden Behörde, die Masse der Künstler von der Wohlthat des vorgeschlagencn Gesetzes ausgeschlossen bliebe. Diese Bedingung würde auch den früheren Werken lebender Künst ler die Gewährung des Verlagsrechts unmöglich machen. 3) Die gestellte Bedingung wäre ferner ein Sporn mehr zu dem Raub an den Künstlern und zum Betrug des Publikums; denn die Nachdrucker würden stets auf dem Anstand lauern, um sich irgend einen Formfehler in der Registcirung zunutze zu machen; wie sie das immer bei den Patenten gethan haben. 4) Bei der Erwägung dieses Gegenstandes ist der Punkt im Auge zu behalten, daß die Nachbildung von Kunstsachen beein trächtigender für das Publicum ist, als der Nachdruck von Schrift werken und decorativen Zeichnungen; denn hier ist der Käufer mit dem nachgedruckten Werke ebenso gut bedient und befriedigt, wie mit der rechtmäßigen Ausgabe, während der Eingriff in das künstlerische Verlagsrecht für den Käufer einer Nachahmung noch benach- thciligender ist, als für den Künstler. Als analoger Fall erscheint der Commission der Nachdruck von Waaren - Etiketten, da das Gesetz hier keine Registrirung vorschreibt. In Beziehung auf die hier zu Lande nachgedrucktcn fremden Waaren - Etiketten äußerte kürzlich der Kanzler Wood, er kenne nichts, was, ohne vor dem Richter be langbar zu sein, schimpflicher wäre, als ein solches Verfahren. 5) Es'ist ferner zu bedenken, daß die Verbindlichkeit zur vor gängigen Registrirung, die in das Gesetz aufgenommen werden soll, ^ mit der Gerechtigkeit der Sache selber gar nichts zu schaffen hat. Die Nachthcilc der Registrirung vielmehr, die sich bei der Gründung von Actien-Gcsellschaftcn, bei der Rhederei und Patentverleihungen > herausgestellt, haben jüngst die Gesetzgebung veranlaßt, sie theils ^ gänzlich aufzuheben, theils bedeutend zu beschränken. 6> Die Stellung der Künstler im Leben, die Geldschwicrigkciten, mit denen so manche zu kämpfen haben, die entlegenen Orte, in denen sie ihre Studien zu machen und ihre Werke zu schaffen haben; die häufigen Veränderungen, die sie mit diesen vornehmen, oft lange nachdem sie zum erstenmal in die Ocffcntlichkeit und in den Handel gekommen sind — alle diese Umstände müßten in Betracht gezogen werden, bevor man ihnen eine so lästige Bedingung auflegt, die so schwer zu lösen ist und so gewiß vernachlässigt wird, und die sie nothwcndig dahin bringen dürfte, daß sie, wie die Schriftsteller, ihre Verbindung mit dem Publicum nur durch Verleger oder Com- missionäre vermitteln! ein Zustand der Dinge, der für den Einfluß der Kunst eben nicht wünschenswerth erscheint. 7) Sollte cs, trotz diesen Erwägungen, die Gesetzgebung den noch für geeignet halten, die Registrirung aufzunehmcn, so schlägt die Commission vor, cs damit anstehen zu lassen, bis das projeclirte Gesetz in Kraft und Thäligkeit getreten ist und sich durch die Er fahrung herausgestellt hat, auf welche Punkte die Registrirung zu richten und anzuwendcn ist. (Mag. f. d. Lit. d. Ausl.) Ein amerikanischer Nachdruck in Deutschland Vor Kurzem las der Stuttgarter Buchhandel und wohl auch das Publicum daselbst mit Erstaunen eine großgedruckrc Anzeige im „Schwäbische» Merkur", welche einen in Philadelphia bei John WeikckComp. gefertigten Nachdruck von Heinrich Heine'S gesammelten Werken ankündigt, und zwar von Seiten eines obscuren St. Galler Buchdruckers, der sich erbietet, Exemplare gegen Postnachnahme an Jedermann zu expediren. Abgcfaßt war die Anzeige mit „Reutlinger Unverschämtheit", d. h. etwa so, wie vor etwa dreißig Jahren die Herren in jener Stadt ihre Producte motivirte»! „der Preis des und des vortrefflichen Buches sei zu
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