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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1858
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1046 M 75, 14. Juni'. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. die Wahl einer Commission hervor, welche die Regelung des süd deutschen Spcditionswcscns in die Hand zu nehmen und desfallsige Anträge der nächsten Plenarversammlung vorzulcgcn habe. Ob nun innerhalb dieser Commission etwas geschehen, ist mir nicht bekannt geworden, und möchte, da nichts der Art auf der veröffentlichten Ta gesordnung steht, auch schon aus diesem Grunde kein definitiver Be schluß für diesmal zu Stande kommen. Daß der Namenlose ein eif riger Gegner Stuttgarts, geht aus seinem Artikel zur Genüge her vor, sonst würde er nicht den Beschluß der Generalversammlung von 1853 unter die „kühnen Griffe" rangircn, ein Beschluß, der selbst von Frankfurt aus mit hervorgcrufcn, von 280 abgegebenen Stimmen 164 für sich hatte. Für so unschuldig darf der Namen lose doch nicht gehalten werden, daß ec auf die ewige Unabänderlich keit der Statuten schwöre, und darum hätte seine Närgelei füglich unterbleiben können. Der süddeutsche Verein hat in Abrcchnungs- und Zahlungs- sachcn möglichst Ordnung gestiftet. In die Freiheit der Gcschäfts- behandlung und das Eigenthum seiner Mitglieder zu greifen, kann ihm nicht cinfallen, weil seinem Vorstande dazu keine Vollziehungs- Mittel zu Gebote stehen würden. Hindern wird er es aber auch nie mals können, wenn, wie bereits geschehen, Verlagshandlungen un ter billiger Gegenleistung Frankatur der an sie abgehenden Rcmit- tcndcn bedingen oder im Allgemeinen solche Neuerungen auf eigene Hand geschaffen werden, welche irgcndwicVcreinfachung oder sonstige Annehmlichkeiten im Geschäftsgänge bezwecken. Mit einer Verein fachung droht allerdings auch der Namenlose, insofern als er auf Leipzig hinweist, als den durch den Eisenbahnverkehr allein privilegirten Sta pelplatz. Sich dessen ausschließlich zu bedienen, ist ja auch jetzt Nie mand gehindert, cs muß aber in den meistens billigeren süddeutschen Preisen und manchem Andern so viel Reiz stecken, daß jene Droh ung nur ein Schuß ins Blaue ist, der Niemanden beirren wird. Her beiführung einer Pcivateinigung über den gegenseitigen Verkehr in nerhalb des Vereins denke ich mir nicht unmöglich, und da Unge nannter hiermit zum Schlüsse auch einverstanden, sehe ich nicht ein, wo in dem vorigjährigen Beschlüsse der Privatbcsprechung der Fuchs schwanz Herausgucken sollte. Immerhin aber kann ich mich seinem Wunsche zahlreicher Theilnahme getrost anschließcn und nehme hier Abschied in der Hoffnung, ihm in Stuttgart freundlicher gesinnt be gegnen zu dürfen. Eßlingen, den 8. Juni 1858. Conr. Wenchardt. Zur Beantwortung der „Anfrage" in Nr. 69. d. Bl. I „Jedem das Seine." Es ist wohl unbezweifclt, daß im Allgemeinen das Vcrlagsgc- schäft im Gegensatz zum Sortiment die angenehmere und lucrativcrc Branche des deutschen Buchhandels ist, sonst würde nicht alltäglich der Fall Vorkommen, daß ein Sortimenter, angelangt in ein die Be haglichkeit mehr liebendes Alter, sein bisheriges Geschäft aufgibt, um sich ausschließlich dem Verlag zu widmen. Andererseits ist cs aber ebenso gewiß, daß das Verlagsgcschäft mehr Risico darbietet und ein größeres Grundcapital erfordert. Da nun entschieden die Gesammt-Jnteresscn beider Theilc Hand in Hand gehen und keiner ohne den andern bestehen kann, so ist es die Pflicht eines jeden, die besonderen Verhältnisse der Gegenpartei nicht außer Augen zu lassen. Ein geschäftskundiger Verleger wird daher schon um seines eigenen Vortheiles willen demjenigen Sorti menter, den er als solid und strebsam erkannt hat, nicht durch Un gefälligkeit und Chicane von seiner Seite noch die Menge kleiner Verdrießlichkeiten vermehren, von denen der Sortimcntsbetricb nun einmal nicht frei ist, sondern durch freundliches Entgegenkommen in billigen Dingen denselben zu einer stets regen Verwendung für sei nen Verlag ermuntern. Langjährige Praxis hat auch den Schreiber dieses überzeugt, daß durchschnittlich alle größeren Verleger diesen Grundsätzen folgen — und sich sicherlich nicht schlecht dabei stehen. Es sind im Ganzen nur solche Verleger, welche ursprünglich dem Buchhandel nicht angchörcn, und durch die Unkcnntniß der beson deren Verhältnisse desselben den Verkehr mit ihnen erschweren, oder junge Männer, welche mit ungenügendem Capital sich in den Ver lag stürzen, um dadurch schnell zu einem erträumten Rcichthum zu gelangen, und welche durch die rasche Enttäuschung verbittert sind. Solche erlauben sich wohl zuweilen den, ihrer Meinung nach, von ihnen abhängigen Sortimenter mit theils unrechtmäßigen, theils unbilligen Anforderungen zu belästigen, welche eine öffentliche Rüge wohl verdienen. Von der andern Seite ist cs aber ebenso wenig zu läugncn, daß manche Sortimenter ihre Stellung dem Verleger gegenüber voll ständig mißkcnncn, und gestützt auf die dem ganzen Verhältniß we sentlich zu Grunde liegende Liberalität, welche überhaupt nur die cigcnthümliche und von Fremden beneidete Entwickelung des deut schen Buchhandels möglich gemacht hat, welche aber dagegen dieAn- wcndung des strengen Rechtes selbst in geeigneten Fällen oft er schwert, sich ungestraft Anmaßungen erlauben, die oft lächerlich sein würden, wenn sic nicht die Gefahr mit sich führten, durch fort dauernde Wiederholung die Grundlage unseres ganzen Verkehrs — gegenseitige Billigkeit — zu untergraben. Auch diese sind daher der öffentlichen Rüge in unserem Börscnblattc mit Recht zu unter ziehen, so z. B. die in derselben Nummer unmittelbar hinter der zu diesem Aufsatz Anlaß gebenden „Anfrage" in der „Antwort eines Verlegers" abgefertigte Anforderung. Nicht ganz so scharf möchten wir nun unfern Anfragendcn selbst beurtheilen, da eben die Frage doch schon einen Zweifel in die Rechtmäßigkcil seiner Forderung andcutet. Es ist aber in Wirklichkeit die Unrcchtmäßigkeit derselben wohl zweifellos. Der Jrrlhum liegt nämlich in der falschen Auffassung der Worte „Zur Disposition stel len". Wenn der Sortimenter ein Buch zur Ostcrmcsse mit (aus drücklicher oder stillschweigender) Bewilligung des Verlegers diesem zur Disposition stellt, so tritt dasselbe in das gleiche Verhältniß, wie jedes andere auf neue Rechnung ä Cond, erhaltene Buch, d. h. der Sortimenter ist bis zur nächsten Ostcrmcsse zur Remission desselben, selbstverständlich in gutem und unverändertem Zustande, berechtigt; bei Disponenden ohne Bewilligung des Verlegers steht diesem.die Rückforderung jederzeit frei, und darf er nach einer solchen, spcciell an den Betreffenden adressirt, späterhin die Annahme verweigern. — Durch eine Veränderung in dem Zustande des Buches ist aber die dem Verleger über das von ihm in Commission gegebene Buch zu- stchende Disposition überhaupt aufgehoben, und ein von einem Sortimenter eingebundenes Buch ist einem, beziehungsweise an sein eigenes Lager, verkauften gleich zu rechnen, das nicht mehr zurück- gegeben werden kann. Die Gutschrift der Preisdifferenz für ein herabgesetztes Buch, das der Sortimenter für sein Lager hat binden lassen, oder das er verkauft hat, kann nur im ersten Jahre des Erscheinens gefordert werden, während dessen allerdings eine Preisherabsetzung nach den Grundsätzen unseres Geschäftes nothwendig allen versandten Exem plaren zu Gute kommen muß, wenn nicht der feste Bücherpreis überhaupt zur Chimäre werden soll. Dies ist die Meinung eines Sortimenters, der nicht gewohnt ist, sich Ungerechtigkeiten von Seiten der Herren Verleger gefallen zu lassen.
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