Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1858
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- 1858-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1858
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M 75, 14. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1047 II In dem Augenblick, wo der Sortimenter das in Frage stehende Buch binden ließ, erklärte er solches für sein Eigcnthum, und ist dieses Einbinden vor der Preisermäßigung geschehen, so muß der Käufer (Sortimenter) den zu der Zeit noch bestehenden Ladenpreis zahlen. Anders würde cs sein, wenn der Sortimenter nach der Preisermäßigung das Buch für sein Eigenthum betrachtet. In diesem Falle muß der Verleger die Differenz zwischen dem ersten und zweiten Preis dem Käufer vergüten. Dies nur im Fall, daß der Verleger die Rücknahme verweigert. Leipzig. Jul. Altendorff. Miöcellen. Folgende Leipziger Handlungen sind seit 1847 durch Aufhörcn des Geschäfts erloschen: I. M. E. Armbrustcr; — Franz Beyer; — Bicdcrmann'schc Vcrlagshdlg.; — Robert Blum; — A. F. Böhme; — Heinrich Brügmann; — EarlDrobisch; — EarlFocke; — Heinrich Franke; — Adolf Frohbcrgcr; — I. F. Glück; — Jul. Große; — Bruno Hinze; — Karl Hottcnroth; — Wilhelm Jurany; — Klein, lit. u. gcogr. Comptoir; — Julius Koffka; — Wilhelm Lauffcr; — W. Naundorf; — H. F. Opitz; — G. C. Orthaus; — Gust. Rcmmelmann; —Ludwig Schreck; —Wilhelm Schrcy; — Robert Otto Schulze; — Slawische Buchh. (Jordan); — I. E. Stadler; — Vcrlagsburcau (Rüge); — Aug. Wcichardt; — E. O. Weller; — Wilhelm Zirges. Also 31 Handlungen, die meisten hatten eine kurze Existenz; außerdem sind noch 20 andere Handlungen, durch Verkauf, durch Wegzug oder durch Stecbefällc als hier erloschen, hinzuzurcchnen. /X Stuttgart, den 4. Juni. Für die nächste Sitzung der nach ihrer Vertagung am 21. Juni wieder zusammcntrclenden würt- tembergischcn Kammer der Abgeordneten sind auf die Tagesordnung gesetzt: Der Bericht über den Gesetzescntwurf, be treffend Verlängerung des verliehenen Schutzes gegen Nachdruck bis zum 9. Novbr. 1867; 'der Bericht über eine Be schwerde des Buchdruckers Jls zu Gmünd, wegen des Ver bots der Herausgabe eines Anzeigcblattcs; der Be richt, betreffend eine Beschwerde des Buchhändlers Karl Göpel zu Stuttgart über an ihm verübten gesetzwidrigen Zwang zur Herausgabe seiner Versendun?gsbüchcrzum Zweck! einer Bücher-Co nfiscation, und über gesetzwidrige Verhaftung. Da die diesjährige Versammlung des süddeutschen Buchhändler-Vereins statutenmäßig an eben diesem 21. Juni abge- haltcn wird, so bezweckt diese Notiz zunächst, auch diejenigen Collc- gen, welche sich zur süddeutschen Abrechnung in Stuttgart persön lich einzusinden gedenken, darauf aufmerksam zu machen, daß sic ei ner für den Buchhandel und die Presse mannigfaches Interesse dar- bictcnden Verhandlung dieser Berichte anzuwohncn Gelegenheit haben. Hamburg, 27. Mai. Die Regierungen unseres vielgeglie- dcrten Vaterlandes haben cs sich seit einer Reihe von Jahren nach Kräften angelegen sein lassen, das sogenannte geistige Eigcnthum, das früher fast ohne Ausnahme für hcrrenloscWaace gehalten wurde, nach welcher jeder seine Hand ausstrcckcn dürfe, in bessern Schutz zu nehmen. Man hat sich oft genug über die Barbarei beschwert, die man, nicht mit Unrecht, in der Ausübung des Strandrcchts erbli cken will; uns dünkt jedoch, so schlimm ist das Strandrccht noch im mer nicht, als der straflos ausgeübtc Nachdruck. Dort müssen die jenigen, welche Gewinn von ihrem angeblichen Recht haben wollen, sich wenigstens mancherlei Gefahren aussctzcn, der Nachdrucker da gegen riskirl bei seinem unehrenhaften Gewerbe garnichts. Erplün- dert einfach andere, um sich zu bereichern- Auffällig ist cs, daß, un geachtet der Gesetze, welche neuerdings gegen die Schmach des Nach drucks gegeben worden sind, dennoch dieser abscheuliche Mißbrauch, dieser unverschämte Eingriff in die Rechte anderer noch immer nicht verschwinden will. Hin und wieder gibt cs sogar Leute, die bis auf diese Stunde nicht begreifen können, warum einmal Gedrucktes nicht wieder abgcdruckt werden soll, und leider existiren gewisse Blätter und Blättchen, besonders auch hier und in der Nachbarschaft, die frisch darauf los kurze und lange literarische Erzeugnisse, oft sogar ohne Angabe der Quellen, nackdrucken. Es wäre zu wünschen, daß dieses Plündcrungssystem keiner der Bctheiligten sich gefallen ließe. Ehe nicht jeder Nachdruck mit unnachsichtlichcr Strenge verfolgt und durch die Gesetze schonungslos geahndet wird, ist diesem Unwesen nicht zu steuern- Die Lust am Nachdruck ist manchen Leuten so ins Blur gedrungen, daß sie sich der Neigung sie auszuüben ebenso we nig erwehren können, wie der Spieler Herr seiner Leidenschaft wird. Es freut uns, daß neuerdings bei uns einige der Herren, welche sich die Erlaubniß nahmen,-Musikalien nachzudrucken, in ansehnliche Strafe genommen worden sind. Hoffentlich macht dies andere vor sichtig. (Allg. Ztg.) Der französische Moniteur berichtet: Pierre Joseph Prou- dhon, Verfasser der Druckschrift unter dem Titel: „Velo fustics llaon >s rvvolutwn et äsa« l'^lide", ist am 2. Juni durch das Zucht- polizcigcricht der Seine wegen Verletzung der öffentlichen und re ligiösen Moral, Angriff gegen die schuldige Achtung vor den Ge setzen, gegenseitige Aufreizung der Bürger zum Hasse und zur Miß achtung, Schutznahme von Handlungen qualisicirter Verbrechen ^ und Vergehen, Veröffentlichung von unwahren Nachrichten re. rc., zu 3 Jahre Gcfängniß und zu 4000 Fr. Geldbuße verurthcilt wor den. Den Verleger des Werkes, Garnier, hat dasselbe zu 1 Monat Gcfängniß und zu 1000 Fr. Buße verurthcilt, sowie die Drucker, Bourdicr L Bry, jeden zu 15 Tage Gcfängniß und außerdem den erstcren zu 1000 Fr., den andern zu 200 Fr. Buße. Petersburg, 26. Mai. Der Erlaß eines neuen Pceßger setz es steht in nächster Aussicht. Die Vcrschiedenartigkeit, wie die Ecnsur nicht allein in den versckiedencn Städten, sondern selbst bei den einzelnen Journalen derselben Stadt gchandhabt wird, macht dasselbe unumgänglich nothwendig. (B. B.-Z-) Verbote. Das König!. Sächs. Ministerium des Innern hat unter'm 1. Juni beschlossen, auf Grund von §. 6. des Paßgesetzes vom 14. März 1851 die Verbreitung der Schrift: Die Politik der Zukunft vom preußischen Standpunkte. Berlin 1858, Julius Springer. für den Bereich des Königreichs Sachsen zu verbieten, da dieselbe an mehreren Stellen, z. B. Seite 8, 32 und 45, die Auflösung des Deutschen Bundes als ein nothwendig zu erstrebendes Ziel darstcllt, während, nach der hierländischen Gesetzgebung und namentlich nach §. I. der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, das Bestehen des Dcutscken Bundes als eine hauptsächliche Grundlage der hie sigen Staatsvccfassung zu betrachten ist, und daher auch in Art. 120. des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855 die daselbst be- zeichncten Angriffe auf die Selbstständigkeit und Verfassung deS Deutschen Bundes für strafbar erklärt werden. 145
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