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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1858
- Sprache
- Deutsch
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Honorars eine fortwährendeNutznießung vom Ertrage ihrer Werke zuflicßcn laßt. Wenn danach die Allgemeine deutsche Vcr- lagsanstalt von dem Gewinne, welchen ein Buch abwirft, einen Theil beziehen soll, so hat sie doch weder das Risiko noch die Aus lage eines Honorars zu tragen, kann Schriftstellern im günstigen Falle zu einer sehr ansehnlichen Einnahme verhelfen und der Lcse- welt vorzügliche Schriften verlegen, dabei aber zugleich den Unter nehmern eine reichliche Verzinsung in Aussicht stellen. Wir ver heißen keine goldenen Berge, erwarten aber mit Zuversicht, daß die Ausführung dieses Planes ein nutzbringendes Geschäft begründen wird, und halten sogar einen glänzenden Erfolg für möglich. In Aktien zu 50 Thalern soll ein Stammvermögen von 500,000 Thalern und zwar vorerst die Summe von 25,000 Thalcrn aufge bracht, die Anstalt nach den bcigefügten Statuten eingerichtet wer den; sie soll in Leipzig, als dem Mittelpunkte des deutschen Buchhandels, ihren Sitz haben. Doch ist das Unternehmen weit davon entfernt, ein Leipzigcrisches sein zu wollen, es ist ein all gemein deutsches. Zum Beitritt rufen wir darum nicht blos Gelehrte, sondern alle Gönner und Beschützer des deutschen Schriftthums auf und legen ihnen die Förderung unseres Unternehmens, das gewiß einen wcitgreifenden und segensreichen Einfluß gewinnen wird, recht dringend an's Herz. Das, was die Nation liest, macht ihre geistige Nahrung aus: schlechte Bücher erzeugen schlechte Bürger. Die Be schaffenheit der Schriften hängt aber wesentlich zusammen mit der pecuniären Stellung des Schriftstellers. Verschlechtert sich letztere auch in der Folge, wie es in den letzten zehn Jahren geschah, so muß bald darunter auch die Literatur selber leiden ; sie wird sich aber heben, innerlich gewinnen, wofern die Verbesserung gelingt, welche der vorgelegte Plan anstrebt. Mögen darum Alle, welche an der Lösung dieser Frage ernstlichen Antheil nehmen, sich an der Verwirklichung unseres Planes durch Actienzcichnung cn bethciligen. Leipzig, im Juni 1858. Theodor Apcl. Adolf Böttcher. Ed. Bcrnsdorff. Or. G. Ed. Benseler. vr. Emil Bornemann. Prof. vr. mell. Eoccius. Theod. Drobisch. vr. Ferd. Fließbach. vr. Ju lius Fürst, vr. Am. Goldschmidt, Prediger d. Israel. Neli- gionsgemeinde. vr. mell. Heyner. Rechtsanwalt Klein schmidt. Hermann Marggraff. vr. Johannes Minckwitz. Dir. vr. Ramshorn. Gustav Schlick. Professor vr. Gott werth Schmidt, vr. Adolf Wilda. Professor vr. H. Wuttke. vr. I. Th. Zenker. Statuten der Allgemeinen deutschen Verlagsanstalt. I. Gründung und Geschäftsbetrieb. §. I. Firma. In Leipzig wird auf Aktien eine Buchhandlung unter der Firma: ..Allgemeine deutsche Verlagsanstalt" begründet §.2. Actien. Die Theilhaberschaft und das Eigenthumsrecht an dieser Buchhandlung beruht auf dem Besitz von Actien nach den in diesen Satzungen enthaltenen Bestimmungen und Verpflichtungen §. 3. Geschäftskreis. Hauptzweck der deutschen Verlagshand lung ist, neben den gewöhnlichen buchhändlcrischen Geschäften, gute Bücher und Kunstsachcn in der Art zu verlegen, daß dieselben Eigenthum ihrer Urheber unter nachfolgenden Bedingungen bleiben. II. Verhältniß derselben zu Schriftstellern. §.4. Honorar. Der Schriftsteller , welcher ein Werk der Verlags handlung zum Vertriebe überträgt, bezieht statt eines festen Honorars die Nutzung nach Maaßgabe der in diesen Satzungen enthaltenen Bestim mungen. §.5. Rechnung. Jeder Schriftsteller, welcher seine Werke bei der Anstalt verlegen läßt, erhält ein besonderes Eonto und das Recht, Ende Juli nach jeder beendigten Leipziger Ostermcsse seine unentgeltliche Rech nung über die Herstellung und den Vertrieb seines Werkes zu fordern, Einsicht in sein Eonto zu nehmen und Auszahlung des Mehrbetrages nach Abrechnung der Abzüge, welche diese Satzungen bezeichnen, zu ver langen. §.6. Recht seiner Erben. Die Eigenthumsrcchtc eines Schrift stellers gehe» bei seinem Tode in ihrem ganzen Umfange wie mit allen ihren Beschränkungen auf seine Erben über, doch haben dieselben anzu- zeigcn, welcher Person Rechnung und Zahlung' zugestcllt werden soll. Melden die Erben binnen drei Jahren, vom Todestage an gerechnet, sich nicht, so gehen jene Eigenthumsrechte an die Vcrlagsanstalt über- §7. Herstellung. Die Art der Herstellung im Drucke und der Zeitpunkt der Veröffentlichung wird zwischen der Vcrlagsanstalt und dem Verfasser vereinbart. §. 8. Die Bestimmung des Preises und des Vertriebes steht der Verlagsanstalt zu. Sie ist verpflichtet, auf die Verbreitung des Buches alle gehörige Sorgfalt zu verwenden und alle deßhalb gegebenen Winke des Verfassers in gewissenhafte Erwägung zu ziehen. §. 0. Ein der Verlagsanstalt übertragenes Werk bleibt, insofern hierüber nichts Besonderes vereinbart worden ist, bis zum vollständigen Absatz der gemachten Auflage in ihrem Vertriebe. §. 10. Ist nach dem Urtheilc der Verlagsanstalt der Absatz eines von ihr hergestelltcn Buches, welches seine Kosten schon gedeckt hat, in's Stocken gerathen, so soll sic sich mit dem Verfasser in Vernehmen setzen, und wofern keine andere Vereinbarung mit ihm getroffen wird, ein Zehntel der noch vorräthigen Abzüge als ihr Eigcnthum zum weiteren Vertriebe behalten und neun Zehntel zur Verfügung des Verfassers stellen, der sie jedoch keiner andern Buchhandlung zum Verkauf übergeben darf, solange noch Abzüge bei der Verlagsanstalt käuflich sind. § II. Annahme zum Vertrieb. Uebcr die Annahme eines Werkes entscheidet ohne die Angabe von Gründen der Verwaltungsralh. §. 12. Vertrieb nicht von der Anstalt vcrlegtcrWerke. Will ein Schriftsteller ein nicht angenommenes Werk im Vertriebe der Verlagsanstalt erscheinen lassen, so muß er die Beschaffungskosten erlegen oder die fertig hergestcllte Auflage ihr kostenfrei übergeben. §. 13. Freiexemplare. Die Buchhandlung hat von jedem Werke bis 50 Abzüge frei, die jedoch blos behufs der Vcrwaltungs- und Vertricbszwecke anzuwenden und vom Verkauf gänzlich ausgeschlossen sind. Die Zahl der Freiexemplare des Schriftstellers unterliegt der Vereinbarung. §. 14. Vertriebskosten. Die Verlagsanstalt trägt die Ver- triebskostcn, worunter bei den unbedingt angenommenen Werken auch die Anzcigenbeträgc zu verstehen sind, sollte der Verfasser besondere Vcr- tricbsmittel verlangen, so hat er für die daraus erwachsenen Kosten zu stehen. §.15. Zinsberechnung. Die auf die Herstellung eines Buches verwendete Geldsumme wird gegenüber dem Schriftsteller bis zur erfolg ten theilweisen oder gänzlichen Deckung mit dem kaufmännischen Zins von lOsig beschwert. §. 16. Schaden. Die Vcrlagsanstalt haftet dem Schriftsteller ge genüber nicht für den Schaden, der bei dem Vertriebe durch Nichtbe zahlung verschickter Exemplare erwächst. §17. G e win nvc r t h e i lu n g. Von dem Gewinn, welchen jedes Werk über die Herstellungskosten wirklich abgcworfen hat, werden zur Entschädigung für die Vertriebsunkosten und zur Erhaltung der Buch handlung und für die Aktionäre als Gewinn 40HH abgezogen. Den Ue- berschuß von 60HH erhält der Verfasser- Bon der Summe dieser 40^ gehen nach Abzug der Vertricbskosten und Handlungsspcscn 5A, für den angenommenen Buchhalter und Ge schäftsführer, 109c> für die Verwaltung ab. Ob von dem Verbliebenen 10A, zur Bildung eines Reservcstockes abgezogen werden sollen, wird je desmal vor Feststellung der Dividende der Generalversammlung vorgclegt. §. 18. Im Falle ein zur Herstellung unbedingt übernommenes Werk seine Unkosten nicht deckt, oder nur deckt, verzichtet die Verlagsanstalt auf Rückerstattung. §. 10. Grundkapital. Das Grundkapital ist auf eine halbe Million Thalcr angesetzt, wovon eine erste Emission von 25,000 Thalern in Aktien zum Betrage von 50 Thalern sogleich erfolgt, eine zweite Emis sion von der Generalversammlung erst beschlossen werden soll, nachdem sich günstige Ergebnisse herausgestellt haben. §. 2«. Einzahlungen. Bei Zeichnung der Aktien wird die e rste Räte von 10 Thaler eingezahlt; — die zweite Einzahlung von lOTHa- lcr erfolgt bis ultimo Oktober bei Verlust der ersten Einzahlung —Die Teimine der späteren 3 Einzahlungen s 10 Thaler, sowie die Rechts nachcheile, welche den Säumigen treffen, bestimmt der Verwaltungsrath
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