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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1858
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- Deutsch
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1144 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 81, 28. Juni. thum, sondern nur eine besondere Form des Rechtes; das Eigen thum sei seiner Natur nach dauernd und das Recht eines Autors nur zeitweise, und da die Gesellschaft ihm nur immer eine Geltung innerhalb einer bestimmten Frist gestatten könne, so entbehre cs des juristischen Charakters des wahren Eigcnlhums. Unser italienischer Gewährsmann nennt dies ein Sophisma, und sucht cs zu wider legen — indessen glaube ich, ohne auf juristischen Scharfsinn An spruch zu machen, nicht mit besonderem Glück. Man muß sich den Begriff des geistigen Eigcnthuinsrcchts nur etwas zergliedern, um einzusehen, daß es sich hier nicht um geistiges Eigenthum, sondern um materielle Benutzung eines unveräußerlichen Eigenthums han delt. Dieses letztere behält der Künstler, der Gelehrte vollständig, auch wenn er sein Werk bereits veräußert Han denn das Gemälde, das z. B. ein Maler angefertigt, ist nur eine Eopic dessen, welches er in seinem Geiste erzeugt hat und welches darin bleibt, insofern seine geistige Arbeit eine innere Entwickelung und mit Voctheilcn für sein geistiges Dasein verbunden ist. Ebenso ist cs mit dem Dichter, dem Eomponisten. — Es ist also sein Recht an das Kunstwerk nur so lange ein Eigenthumsrccht, als er es nicht veräußert hat, denn dann begibt er sich dieses Rechtes an den nächsten Käufer — und wenn er z. B. mit einem Buchhändler u. s. w. contrahirt, wenn er dem Publicum gegenüber seinen Vortheil wahrt, so geschieht das dadurch, daß er sein Benutzungsrecht in bedingter Weise verlängert, daß er sein ursprüngliches Eigenthumsrccht nicht unbedingt abtritt. Ein Buchhändler, der ihm dieses vollständig abkauft, hat jedenfalls nur das Benutzungsrecht eines fremden geistigen Eigenrhums, weil die ses, das Geistige schlechterdings im Geiste zurückbleibt. Eben dasselbe ist mit den Erben eines solchen Benutzungsrechtes der Fall. Essragt sich nun einfach, wie weit ist dieses Recht mit anderen Interessen des Gemeinwohls verträglich?— Wir unsererseits müssen die Be hauptung hinstellen, daß alle geistige Errungenschaft das Bestreben hat, der freien Benutzung anheimgestelltes Gemeingut zu werden, daß das sogenannte geistige EigcnthumSrecht nur den Zweck haben kann, die materiellen Kosten und Auslagen, welche die Vermittelung for dert, sicher zu stellen gegen Beeinträchtigung, nicht aber, einem schrankenlosen Industrialismus mit geistigen Erzeugnissen Vorschub zu leisten, wie er uns leider bereits bedroht. Daß der Italiener sich von dem Eongresse viele Vortheile für sein Vaterland verspricht und zur Beschickung desselben dringend er mahnt, braucht nicht besonders erwähnt zu werden — in seine wei teren Vorschläge, in seine Aussichten, Hoffnungen und Befürcht ungen einzugchcn, scheint hier nicht mehr der Ort zu sein, da sie we nig eigentlich massenhaftes Material zur Beurthcilung bieten. Zur Beantwortung der Anfrage in Nr. 69. d. Bl. lll.*) Wenn ein Sortimenter ein vom Verleger in Commission be zogenes Buch cinbinden ließ, dann hat er cs zu seinem Gebrauche verwendet, sich also dasselbe angeeignet. Von diesem Momente an hört das Buch auf, Eigenthum des Verlegers zu sein. Hat nun nach der Hand von Seiten des Verlegers eine Preisherabsetzung stattgefunden, so ist es nichts weniger als unbillig, wenn der Sorti menter die belr. Preisminderung beansprucht, wenn er dem Verleger Nachweisen kann, daß das Buch noch auf Lager ist. Hat Letzterer aber kein Ohr für ein billiges Verlangen, so kann ec vom juristi schen Standpunkte aus zu einer Prcisreduction, rcsp. Rückvergütung nicht gezwungen, noch weniger aber zur Zurücknahme des Buches ungehalten werden. I. M. Rahke in Worms- ') II. S. Nr. 75. öiöüotäecn kepvrlarium über die bis rum Islirs 1857 in kerux auk ^ex)pleii, «eine Keoxraplüe, I.andeslcunde, klatur- Aesoliiobte, Denkmäler, Spraoke, Lokrikt, Delixion, K^tlioloßie, 6esoliiolile, Kunst, VVissenselialt ete. eto. ersebienensn 8cliriklen, sesdemiscken ^bliandlunAen und ^ulsätrv in cvissenselislllioken und andereu 2eitseliriflen. Von ilr. kl. lolocvior. klebst einem ulpbsbel. kleinen - Ilexister. 8. I.eipri^, Knxelmsnn. Die bereits große Zahl der bibliograph. Publikationen Engel- mann's ist mit vorliegender Schrift abermals um eine vermehrt worden. Dieselbe zeichnet sich, was zunächst ihr Aeußeres anlangt, wie der gestimmte neuere Engelmann'sche Verlag durch sehr an ständige Ausstattung aus; nur wäre zu wünschen, daß man die vielen Buchstaben als Rubrikenbezeichnungcn, die durchaus über flüssig sind und unnöthigen Raum beanspruchen, weggelasscn hätte. Was den Inhalt des Buches betrifft, so zerfällt dasselbe in folgende zwölf Abschnitten l- Reisen, Topographie, Landeskunde; II. Natur geschichte ; Hl. Koptische Sprache, Inschriften, Hieroglyphen, Samm lungen und Beschreibung von Monumenten; IV. Religion, My thologie; V. Mathematik, Astronomie, Chronologie; VI. Numisma tik; VII. Geschichte; VIII. Agricultur; IX. Architektur, Pyramiden, Obelisken; X. Kunst und Wissenschaft; XI. Ucber das Museum und die Bibliothek von Alexandria; XII. Miscellanea. In allen diesen Abschnitten finden sich nicht bloß selbstständig erschienene Werke, sondern auch einzelne wichtigere, in größeren Werken, hauptsächlich in wissenschaftlichen Zeitschriften abqcdruckle Abhandlungen und Aufsätze zusammcngcstellt. Der Vers, hat bei dieser seiner Zusam menstellung den Plan gehabt, den Acgyptologcn, Alterthums- und Geschichtsforschern einen ins Einzelne gehenden Uebcrblick über die reiche Literatur Aegyptens zu verschaffen und dadurch etwas Wesent liches zur Erleichterung des Studiums der Eultur und Geschichte dieses merkwürdigen Landes und seiner alten und neuen Bewohner beizutragen. Es läßt sich nicht verkennen, daß das Buch gewiß den beabsichtigten Nutzen haben werde, auch wenn sich bei näherer Prüfung des Buches einige, vielleicht nicht einmal vermeidbare Mängel und Lücken ergeben sollten. Einige Verstöße gegen ortho graphische Richtigkeit und richtige alphabetische Rubricirung hätten sich allerdings vermeiden lassen können. (N. Anz. f. Bibliogr. rc.) Misccllen. In einem soeben von dem Pariser Gerichtshof entschiedenen Proceß über die Vervielfältigung des photographischen Porträts eines Verstorbenen hat das Gericht das Princip ausgestellt: „daß nie mand berechtigt sei, das Bildniß Verstorbener ohne Ermächtigung der Familie zu vervielfältigen oder zu verkaufen." Verbote. Die Oberste Polizei-Behörde in Wien hat unterm 3. Juni nachbenanntc Druckschriften in der Weise des §. 16. der Instruction zur Durchführung der Prcßordnung verboten: proudlion, p. 1., de la juslice dsns >a revolulion et dons I'eßlise: nouveaux peineipes de plülosopliie prsligue adresses ä 8on Kmi- nenee Knnseixneur Illatkieu, Cardinal Hrelievequo de Ilesanyon. 3 lomes. Paris 1858, Kornier leeres. Vehse, Dr. Eduard, Geschichte der deutschen Höfe. 42. Band. Geschichte der kleinen deutschen Höfe. 8. Theil. Die Mediati- sirten. Hamburg 1857, Hoffmann L Campe. Binder, De. Wilhelm, Lichtfunkcn und Pfefferkörner oder nicht ofsicielle Gedanken eines Deutschen über Recht, Staat, Kirche, Wissenschaft und Menschenleben. Stuttgart 1857, Eigenthum des Verfassers.
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