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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1858
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- Deutsch
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Rechtsfälle. Aus Paris.— Dic Memoiren des Herzogs von Sk. Simon, welche nach seinem Tode in Folge eines Dccrcts des Königs Lud wig XV. auf den Archiven des Ministeriums der auswärtigen An gelegenheiten hatten hinterlegt werden müssen, weil man sic für unpassend und gefährlich hielt, wurden auf Befehl des Königs Ludwig XVIII. an den General von St. Simon (ein Nachkomme des Verfassers) zurückgcgeden, der dieselben zuerst im Jahre 1829 durch den Druck veröffentlichte. Im Laufe des Jahres 1856 ccdirrc der General von St. Simon den Herren L. Hachelte de Co. in Paris das Recht, eine mit dem Manuskript genau verglichene neue Auflage der gedachten Memoiren zu publicircn. Dies Recht war gegründet auf ein älteres die Presse betreffendes Gesetz, welches den Besitzer eines posthumen Werkes in die Rechte des Autors einsetzt, jedoch mit dem Beding, daß posthume Werke besonders und ohne sic einer neuen Auflage der bereits erschie nenen Werke beizufügen, mit Autorrecht veröffentlicht werden können. Nun waren aber vor der Ausgabe von 1829 unter demselben Titel verschiedene Fragmente der Memoiren erschienen und inzwi schen Gemeingut geworden. Natürlich mußten diese Bruchstücke, um eine vollständige Ausgabe hcrzustcllcn, an den Platz eingeschaltet werden, welchen sie im Manuskript cinnahmcn, denn man würde das Originalwerk durch deren Auslassung nur entstellt oder ver stümmelt wicdcrgcgeben haben. Diesen Umstand benutzte der Buchhändler Barba in Paris und bereitete den Herren L. Hachetlc ck Co,, ohne Autorisation ein zuholen, dadurch eine Concurrenz, daß er, fußend auf die vorstehend erwähnte Verfügung, ebenfalls eine Ausgabe unter demselben Titel „Kemoires oomplels du Duc äs 8t. 8imou eto." brachte. Um sein Verfahren zu rechtfertigen, hat Herr Barba behauptet, daß die Ausgabe von 1829 nicht diejenigen Fragmente ausgeschlossen hätte, welche bereits Gemeingut geworden seien. Hiergegen, und übereinstimmend mit dem Gesuche des Ge nerals von St. Simon und der Herren Hachelte «d Co, wurde von dem Kaiser!. Gerichtshöfe unterm 31. März entschieden, „Daß die durch das erwähnte Dccrct vorgcschricbenc Aus schließung des Abdrucks älterer gedruckter Werke mit posthumen Werken nicht erforderlich sei, wenn es sich um ein Werk han delt, dessen verschiedene Theile unrer einander in der Art ver kettet sind, daß sie nicht ohne schweren Nachtheil getrennt werden können." Was vor der Ausgabe von 1829 von den St. Simon'schcn Memoiren veröffentlicht worden, bestand aus wenig bedeutenden, sehr unvollständigen und verstümmelten Fragmenten, welche noch zuweilen geändert waren und eine völlig vom Original unabhängige Compilation bildeten. Man durfte also diese hie und da entnommenen Fragmente als einen Theil der St. Simon'schcn Memoiren nicht betrachten, und die Veröffentlichung dieser Gemeingut gewordenen Compilationen hat dem Rechte des Autors und seiner Vertreter in keiner Weise Abbruch thun können. Diese Angelegenheit war zuerst vor das Irikun»! oivil de Is 8viav, welches im Sinne des Herrn Barba entschied, gebracht wor den, aber auf die Appellation der gegnerischen Partei wurde das Urtheil vom Kaiser!, Gerichtshöfe in Paris zu Gunsten der Herren St. Simon und Hachelte sc Co. verworfen und Barba verurtheilt: s) 70,000 Fr. Entschädigung, und zwar an Herrn General von St, Simon 20,000 Fr,, an Hachelte de Co, 50,000 Fr. zu zahlen, und b) die sämmtlichcn Vorräthe seiner beiden Ausgaben behufs Ver nichtung auszuliefern. Wenn man bedenkt, daß die Proceß-Kosten dem Verurtheilten zufallcn, daß derselbe mit ungeheurem Aufwands seine illustrirte, überhaupt seine beiden Ausgaben, die jetzt der Vernichtung anheim- gcfallen sind, herstellte, so handelt cs sich hier um eine Summe von gewiß 200,000 Fr., und trägt dies dazu bei, den Monstre-Proceß wegen der Memoiren des Herzogs von St. Simon nicht sobald der Vergessenheit anhcimfallen zu lassen. MiSccllen. Berlin, 16. Juni. In der Zahl derjenigen, denen der kürz lich verstorbene Oe, Epiker die Uebcrwachung der „Spcner'schcn Zeit ung" testamentarisch übertrug, befindet sich auch der Buchhänd ler Schneider, dessen Geschäflskenntniß der Verstorbene wohl zu würdigen wußte. (Allg. Ztg.) Carlsruhe, 17. Juni, Im Jahr 1857 druckte ich auf Be stellung des Hrn, General von Schubert in St. Petersburg ein Werk, betitelt,' LstsIoKuo du oabinot de« Konnaios et Kedsilles Iliissss u, s. w. Der Satz desselben war schwierig, da sechzehn Sprachen darin Vorkommen, und die Ausführung sehr kostspielig, weil ich die vielen Zeichen, alt- und ncuslavonischen und russischen Schriften schneiden und gießen lassen mußte, so daß der Druck einer Ofsicin zur Ehre und Empfehlung gereicht. Das Werk wurde von Hrn. Ernst Schäfer in Leipzig angekauft, und dieser ließ bei Hrn, I, S. Wassermann daselbst einen andern Umschlag und Titel, mit seiner Firma versehen, dazu drucken, wozu er auch das beste Recht Halle. Nun druckte aber Hr, Wassermann auf die Rückseite des Umschlags und des Titels: „lmprimerie de .1, 8, Was sermann g I.eipsic", so daß mein Name in diesem Buche nicht mehr existirt und Jedermann glauben muß, er habe das ganze Werk gedruckt, während er nur einen mit reichlichen Druckfehlern ver sehenen Umschlag und Titel dazu druckte. Es entsteht somit die Frage, War Hr, Wasscrman n dazu berechtigt, sich mit fremden Federn zu schmücken? und wo nicht, so frage ich weiter: Ist das die Handlungsweise eines ehrlichen Mannes? W. Haspcr, Großh, Bad. Hofbuchdrucker. Verlagsrecht vonKunstsachcn in England. — Der in Nr,76. des Börsenblattes aufgenommenc Artikel bcdarfin mehrerer Hinsicht zur Beruhigung der Kunsthändler einiger aufklärenden No tizen. 1) Ist vorauszuschicken, daß die erwähnte Commission nicht etwa von der englischen Regierung, sondern von der „8ooiet> ok Xrls" einer wenn auch einflußreichen, doch nur privaten Gesellschaft eingesetzt ist, — 2) Ist durchweg das englische viel umfang reichere Wort Oopxrixbt (eigcntl, Copierechl) mit Verlagsrecht über setzt, um welches es sich in diesem Falle gar nicht handelt.— 3) Han delt es sich vielmehr (und in diesem Sinne sind die Worte „Verlags recht", „Nachdruck"^. zu verbessern) nicht um mechanischen Nachstich, Nachdruck, Nachguß — sondern um Copiren, Nachmalen, Nach zeichnen u. s. w, von Gemälden, Zeichnungen, Sculpturen.— Mit diesen Notizen wird der ganze Artikel, der offenbar von Jemanden übersetzt wurde, der nicht verstand, was der Gegenstand der Bcralh- ung war, sehr leicht verständlich — und gehört daher nur ganz nebenbei in das Börsenblatt für den Buchhandel. London, den 22. Juni 1858, S. W. Unter der Presse befindlich sind angekündigt: von Karl Gutzkow ein neuer, abermals neunbändiger Roman: „Der Zau berer in Rom", von Leopold Ranke eine „Geschichte England's im siebenzehnten und achtzehnten Jahrhundert", von A. Stahr eine Schrift unter dem Titel: „Lessing der Vorkämpfer für Recht und Freiheit", und von Victor Hugo zwei neue Bände in Ver sen : „bes petilos blpopees".
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