Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1857
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- 1857-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1857
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72, 8. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1039 N-»ma„n'schk B»»I,. in Saarbrücken. 3435. Petersen, CH., Gebctbüchlein f. Christenkinder. IN. Cart. *4 Osiandcr'sche Bnchh. in Tübingen. 3436. Wüst. W. F., ncucs Fabclbuch. gr. 8. Cart. *1^6 N-s; color. * 1^ Schmib'sche Bcrlagsbuchh. in Augsburg. 3437. Stadler, I. E., u. F. I. Heim, vollständiges Heiligen-Lcricon. 1. Bd. 8. Lfg. Lcx.-8. Geh. *8 N/ Scbmid s Bnchh. in Qucrfurt. 3438. Krug v. Nidda's, F., Nachlaßschriften. 3. Bd. gr. 16. Geh. Schnauß in Leipzig. 3439. Samostz, E., u M. Zille, der junge Dichterfrcund. 3. Bdchn. 8. Cart. 21 in engl. Einb. m- Goldschn. 27 N/ Schulbncbkaiiblnng in Rrauuschwcig. 3440. LckeLlvr, 2 , U'lieorie der Oevvölb«, b'attermnuer» u. eisernen örüclcen. gr. 8. 6el>. * 2U Veitl, in Carlornhe. 3441. Hisenloiir, linuverrierungen in tzletnll. 1.21t. gr. k'ol. 11/2 ^ 3442. — Ornamentik in illrer Anwendung auk versckiedene OegTiN- stände der Laugeeverlre. 19. 2kt. gr. p'ol. Weber in Leipzig. 3443. Fröbcl, I., Aus Amerika. Erfahrungen. Reisen u. Studie». I Bd. 8. Geh. ^2Vs ^ Wescner in Paderborn. 3444. Arminia. Geschichtliches u. Gedichtetes zur Feier d. 25jähr. Beste hens der Bäder an der Arminiusquelle zu Lippspringe. 16. In Comm In engl. Einb. m. Goldschn. * Is/z Wiegandt 8 Grieben in Berlin. 3445. Uolleoberg. 1^. A., die freie cbristl. 'l'Iiätigleeit u. das leirckl. Amt. gr. 8. Oed. *12 14^ 3446. Kruminacher, F. W., die bevorstehende Versammlung evangel. Christen in Berlin. 2. Aust. 8. Geh. * 2 N-s Nichtamtlicher Th eil. Etwas über die Grenzen des Rechtsschutzes gegen theilw eisen Nach druck mit besonderem Bezug auf „Meyer's Neues Conversa- tionslerikon". Bon E. A. Seemann. In meinem früheren Artikel „über literarische Freibeuterei" habe ich bereits darauf hingcwiesen, daß cs für das Wohl des Buch handels in sittlicher, wie in materieller Beziehung förderlich sein würde, wenn er als eine moralische Macht in geschloffener Phalanx dem Unwesen literarischer Eharlatane gegenüber zu treten und dem schamlosen Treiben der Bücherplündcrer schon früher eine Schranke zu setzen wüßte, als es das geschriebene Gesetz vermag. Indessen so fcstgcgliedert auch der deutsche Buchhandel ist und so eng die In teressen des Einzelne» mit denen der Gesammtheit verwachsen sind, so wirkt doch der hier und dort regierende philiströse Krämergeist, dessen Blick nicht über das Heute und Morgen hinaus geht, der Rcalisirung dieser Idee entgegen, und cs muß der Gesetzgebung über lassen bleiben, die Bcnachtheikigung fremden Erwerbs im weiteren Sinne unmöglich zu machen, als dies nach den bestehenden Gesetzen zum Theil der Fall ist. Es wäre Unrecht, wollte man die großen Fortschritte verken nen, die die Gesetzgebung zum Schutze des literarischen Eigcnthums in Deutschland während der letzten Decennien gemacht hat. Au beklagen ist nur, daß die einzelnen Territorialgcsetze nicht ein gleiches Maaß des Schutzes gegen Nachdruck gewähren, daß namentlich der „theil weise" Nachdruck hier straffällig und dort erlaubt erscheint, ferner endlich, daß es an einer Instanz fehlt, derc'n° Entscheidung maaßgebend für alle deutsche Bundesstaaten sein würde. Ohne Zweifel ist die Weitläufigkeit der Verfolgung des theilwciscn Nach drucks, wenn er in einem Staate verübt wurde, dessen Gesetze dem selben nichts in den Weg legen oder Zweifel über die Straffälligkeit zulassen, der Hauptgrund, weshalb mancher durch Nachdruck be schädigte Verleger sich damit begnügt, an die öffentliche Meinung zu appelliren, statt den Weg Rechtens cinzuschlagen. Dennoch glaube ich, daß der bcnachtheiligte Verleger im eignen, wie im Interesse des Gesammtbuchhandels (von dem cs zu wünschen wäre, daß er durch Vermittelung des ihn repräsentirenden Börsen vereins-Vorstandes in solchem Falle ähnlich wie der Staat beim öffentlichen Gerichtsverfahren als moralische Person in die Schran ken träte) besser thun würde, wenn er sich nicht aus Furcht vor weitläufigen Rechtshändeln von der Verfolgung des an seinem Eigenthum verübten Raubes zurückschrecken ließe. Vielleicht ist auch eine beklagenswerthe Unkunde der Preßcff- setzgebung daran Schuld, daß auf der einen Seite der Verlegst zü rasch die Hoffnung auf Erfolg aufgibt, auf der anderen der unbe dachte Sortimenter sich mit dem Vertriebe solcher Werke befaßt, von denen sich ohne weiteren Einblick zum voraus mit fast mathe matischer Gewißheit annehmcn läßt, daß sie ganz oder zum Theil literarischer Diebstahl sind. In dieser Beziehung hat das mehrfach angefochlcne Institut der Buchhändlerprüfung in Preußen gewiß sein Gutes- Der preu ßische Sortimenter, wenn er sich in den letzten Jahren ctablirt hat, weiß, daß der wissentliche Vertrieb von Nachdruck ihn zum Mitschul digen des Nachdruckers macht, und nach §. 12 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 mit dem unbefugten Vervielfältiger zur Entschä digung des Beeinträchtigten solidarisch verpflichtet. Er wird sich also wohl hüten, ehe er zur Verbreitung eines Liefcrungswcrkes, dem das Damoclesschwert der Eonsiscaion über dem Haupte hangt, die Hand bietet, daß er in den Fall komme, den Abnehmern des selben die fernere Fortsetzung vorcnthaltcn zu müssen, will er sich nicht des wissentlichen Vertriebs von Nachdruck schuldig machen. Zum Glück sind es gerade die größten deutschen Bundesstaaten, die den erlaubten theilwciscn Nachdruck so eng begrenzt haben, wie cs räthlich und thunlich erschien, wenn man nicht die Production von Büchern verhindern wollte, die der Wissenschaft und dem Unter richt dienlich sind, ohne den Erwerb der Autoren oder Verleger, aus deren Werken sic Stellen und Auszüge enthalten, zu beeinträchti gen. Strafbarer Nachdruck kann nach den allgemein angenommenen Rcchtsgrundsätzcn nur da verübt sein, wo sich die Absicht des Nach druckers, den Erwerb eines Eigcnthümcrs literarischer Geistcspro- ductc zu schmälern, unzweifelhaft zu erkenne» gibt. Um dem zwei felnden Richter die Entscheidung, ob ein literarisches Product unter die Kategorie des strafbaren oder erlaubten Nachdrucks falle, zu er leichtern, haben mehrere deutsche Bundesstaaten nach dem Vorgänge Preußens die Bildung von Sachverständigcnvereinen angeordnet, deren Gutachten schließlich den Ausschlag gibt. Es wird gewiß nicht uninteressant sein, einen so eclatanten Fall theilweiscr Vervielfältigung fremder Geisteserzcugnissc, wie bei Meyer's Neuem Eonversationslexikon vorlicgc, vom Standpunkte des in einzelnen deutschen Bundesstaaten gültigen Rechts näher in's Auge zu fassen. 148*
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