Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Revaciion. — Jnse- rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^73. 4—^ Leipzig, Mittwoch den 10. Juni. 4 1857. Amtlicher T h e i l. Leipziger Verleger-Verein. Allgemeine Geschästsnormen. Als nothwcndige Grundbedingungen eines gedeihlichen Verkehrs zwischen Verleger und Sortimenter anerkennt der Leipziger Verle ger-Verein folgende Gcschäftsnormen, und stellt solche als für alle seine Mitglieder und die Sortimcntshandlungen, mit denen sie in Rechnung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: s)Die Regulirung der Jahres-Rechnung und die Zahlung der be treffenden Saldi müssen bis zum Schluffe der Leipziger (Ju bilate-) Buchhändlcrmeffe geschehen sein, b) Saldo-Ucbcrträge können selbstverständlich nur mit besonders cingcholter Einwilligung des betreffenden Verlegers stattsinden und müssen bis ultimo October desselben Jahres bezahlt sein. o)Als fest gelten, außer jeder als solcher gemachten Bestellung, auch noch alle die, bei denen die Bezeichnung s Cond, nicht ausdrücklich oder nicht allein hinzugefügt ist. 6) Bei späteren Verschreibungen von älterem Verlag ist der Verleger berechtigt, früheres Cond.-Sendungen, wo nicht ausdrücklich das Gcgcnthcil bemerkt wird, als fest behal ten anzunehmcn. o)Alle Remittenden, die von überseeischen Eollcgen ausgenom men, müssen bisSonntag Jubilatein den Händen der be treffenden Verleger sein. k) Disponcndcn sind, wenn der Verleger sich solche durch eine recht zeitige Anzeige oder durch deutliche Anmerkung aus der Remic- tendenfaclur verbeten hat, selbstverständlich nicht gestattet. Geschäftsordnung. (Revidirt und abgeändcrt in der Jahresversammlung vom 4. Juni 1857.) §. 1- Der Zweck des Leipziger Verleger-Vereins ist auf Grund der in der Versammlung vom 9. Juni 1853 anerkannten Geschäfts normen, eine allgemeine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschlüßen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereich der Ge schäftsverbindungen seiner Mitglieder, theils aufrecht zu erhalten, theils hcrbcizusührcn. §. 2. Gegen diejenigen Sortimcntshandlungen, welche diesem Zweck zuwidcrhandeln, kann auf den Wunsch von Vereins - Mitgliedern der Verein, als solcher, folgende Maaßrcgeln anwendcn: s) Mahnung mit Drohung, b) Zeitweise Creditentzichung, Vierundzwanzigster Jahrgang. o) Gänzliche Creditentzichung, <i) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins, e) Einziehung durch Wechsel, l) Einziehung durch gerichtliche Klage. §. 3. Ob und in welcher Reihenfolge und Ausdehnung diese Mittel anzuwcndcn sind, bleibt dem Ermessen einer aus dem Verleger-Ver eine erwählten Commission von 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern überlassen. §- 4. Diese Commission wird durch einfache Majorität in der Juni- vcrsammlung (§. 10) gewählt. Ihre Amtsdaucr ist aus drei Jahre festgesetzt. In der ersten dreijährigen Periode scheiden in den beiden ersten Jahren je ein Mitglied und ein Stellvertreter durch das Loos aus; die später eingctretenen Mitglieder scheiden nach ihrer Ancien- nctäl aus. Commissionärc sind wegen ihrer eigcnthümlichcn Stel lung den Conimittentcn gegenüber nicht verpflichtet, eine Wahl in die Commission anzunehmen. §. 5. Die Commissionsmilglicdcr verthcilen die Geschäfte dergestalt unter sich, daß einem Mitgliedc die speciellc Geschäftsführung, dem zweiten die Verwahrung und Führung der Cassc, dem dritten die Revision derselben übertragen wird, —an das erste Mit glied, den Geschäftsführer, gehen alle Zuschriften und Zusendungen für den Verein, er erledigt selbstständig die unbedenklichen Sachen und führt die speciellc Aufsicht über den Ecpedicntcn (§. 7). §. 6. Die Commission versammelt sich, so oft dies der Geschäftsführer für nothwendig erachtet. Ihre Beschlüsse werden nach einfacher Ma jorität gefaßt. §. 7. Die Commission stellt den Erpcdienten des Vereins an und entwirft dessen Instruction, letztere unter Vorbehalt der Genehmig ung seitens der nächsten Vercinsvcrsammlung. §- 8. In jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfing sten — fertigt die Commission eine Liste derjenigen Handlungen an, die mit der Mehrzahl der Vereins-Mitglieder in offner Rechnung stehen und ihre Verbindlichkeiten gegen dieselben vollstän dig erfüllt haben. Eine zweite Liste erscheint zu Anfang des neuen 150