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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1911
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- Deutsch
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3758 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 70. 25 März 1911. Sie beauftragten ihre Funktionäre, die bereits vorbereiteten Wünsche der Gehilfen und Arbeiterinnen an den Vorstand des »Verbandes Deutscher Buchbindereibesitzer« einzureichen, sie ermächtigten sie mit der Führung der Beratungen und gaben ihnen Vollmacht, einen neuen Tarifvertrag unter Berück sichtigung der seitens der Arbeiterschaft aufgestellten Forderungen auf folgender Grundlage abzuschließen: »Verkürzung der Arbeits zeit auf neun Stunden. Verbot der Heimarbeit. Errichtung eines paritätischen Arbeitsnachweises. Gründliche Durchberatung des Akkordtarifs. Mindeststunden-Löhne für männliche Arbeiter, die sich zwischen 60 und 80 L bewegen, für Arbeiterinnen zwischen 22 und 45 -h. Arbeitnehmer, die diese Mindestlöhne bereits er halten, beziehen vom 1. Juli 1911 ab eine Zulage von 5 Prozent und eine gleiche Zulage vom 1. Oktober 1913 ab. Tarifdauer fünf Jahre bis zum 31. August 1916.« (Vossische Zeitung.) * Versteigerung. Sammlung A. Sturm, München. — Wie wir hören, gelangt Mitte Oktober d. I. die Sammlung des Herrn Kommerzienrats A. Sturm, München, in der Galerie Helbing in München zur Versteigerung. Diese Sammlung moderner Gemälde, eine der bedeutendsten Privatsammlungen des Kontinents, enthält ausschließlich erstklassige Arbeiten hervor ragendster Meister, so von: A. v. Böcklin, F. v. Defregger, W. v. Diez, Js. Israels, F. A. v. Kaulbach, M. Klinger, L. Knaus, W. Leibl, W. Leistikow, F. v. Lenbach, Max Liebermann, M. v. Munkacsy, Ad. Schreyer, Giov. Segantini, C. Spitzweg, F. v. Stuck, F. Thaulow, H- Thoma, Wilh. Trübner, Fritz v. Uhde, Vom Reichsgericht. Uber die Geheimhaltungspflicht des Angestellten nach seiner Entlassung. Urteil des Reichsgerichts vom 17. November 19lO. Bearbeitet von Rechtsanwalt I)r. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Nach dem Wettbewerbsgesetz ist es den Arbeitern und Angestellten verboten, die ihnen im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen, Muster, Modelle usw. zu Zwecken des Wettbewerbs in unbefugter Weise zu verwerten oder an andere mitzuteilen. Welchen Umfang dieses Verbot hat, erörtert das Reichsgericht in einer bedeutsamen Entscheidung. — Es handelt sich um folgenden Fall: Die Angeklagten waren teils als Arbeiter teils als Angestellte in der B.schen Fabrik tätig gewesen. In dieser Eigenschaft hatten sie Vorlagen, Zeichnungen und Modelle für Dekorationsstempel wiederholt für ihre Beschäftigung ausgehändigt erhalten und sich mit ihnen vertraut gemacht. Nach ihrem Austritt aus dem Geschäft hatten sie nun ihre Kenntnisse der Zeichnungen und Modelle benutzt, um Muster für ein von ihnen verbreitetes Ver zeichnis in dem von ihnen gegründeten Konkurrenzgeschäft an zufertigen und zu verwerten. Die Strafkammer des Landgerichts Hanau hatte die An geklagten verurteilt. Der 1. Strafsenat des Reichsgerichts erklärte jedoch: Die §§ l7 und 18 des Wettbewerbsgesetzes wenden sich gegen dieselbe Art des Treubruchs, den Verrat anvertrauter geschäftlicher Interessen, sie dienen zum Schutze der aus ihnen erwachsenen Rechtsgüter, wie des nicht urheberrechtlich geschützten Fabrikations gedankens, gegen unlautere Ausnutzung im Erwerbsleben. Der kennzeichnende Unterschied liegt nur darin, daß § 18 ähnlich wie teilweise 8 17 Absatz 2 den Verrat Nichtangestellter treffen will, wo gegen 8 17 die Regelung gibt, soweit Angestellte in Frage kommen. Die Verschiedenheit der Angriffsgegenstände in den beiden Tatbeständen spricht nicht gegen diese Aufstellung. Sie ist keine grundsätzliche. Denn in der überwiegenden Anzahl von Fällen des 8 18 wird die anvertraute Vorlage und namentlich die Vor schrift technischer Art zugleich ein Geschäfts- oder Betriebs geheimnis im Sinne des 8 17 sein. Wenn aber in 8 17 Ab satz 1 den Bediensteten des Unternehmers nur verboten ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses die ihnen vermöge dieses Verhältnisses anvertrauten und sonst zugänglich gewordenen Geheimnisse unbefugt an andere mit zuteilen, so ist damit ausgesprochen, daß sie nach Be endigung des Dienstverhältnisses in der Verwertung der während dieser Zeit gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse jeder Art, mögen sie Geheimnisse betreffen oder nicht, frei fein sollen, durch nichts beschränkt, auch nicht durch die entgegen stehenden Interessen des früheren Arbeitgebers, sofern nur ihre Kenntnis durch keine gegen das Gesetz oder die gute Sitte ver stoßende Handlung erlangt war (8 17 Absatz 2). In diese den Angestellten verliehene soziale Schutzwehr würde der § 18 eine klaffende Lücke reißen, wollte man ihn dahin auslegen, daß auch die Bediensteten des Arbeitgebers sich des Verrats der ihnen während der Dauer des Dienstverhältnisses anvertrauten Vorlage usw. selbst nach ihrem Austritt aus dem Betriebe noch schuldig machen können, auch wenn ihnen eine unlautere Kenntnisnahme nicht nachzuweisen ist. Der Grundsatz der den Angestellten ein geräumten Befreiung von der Schweigepflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann deshalb nicht nur für die Fälle des 8 17 gelten. Er hat vielmehr die gleiche Beachtung auch bei Anwendung des 8 18 zu finden. Denn es muß als aus geschlossen erscheinen, daß das Wettbewerbsgesetz, das mit 8 17 Absatz 1 der Pflicht der Bediensteten zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse in ganz bewußter Weise so enge Grenzen gesetzt hat, schon in der folgenden Vorschrift Be stimmungen zu treffen vermocht hätte, die die dort geschaffenen Vorrechte der Angestellten bezüglich ihres, häufig aus eigener Kraft errungenen geistigen Besitzes für eine überwiegende An- zaht von Fällen in das Gegenteil umkehren und sie wohl für Lebenszeit an die Interessen des einstigen Arbeitgebers fesseln würden. Für eine solche Annahme müßten Gründe zwingendster Art und durchschlagende Beweise gefordert werden, die das Ge setz selbst nirgends bietet. Das Urteil des Landgerichts wurde deshalb aufgehoben. (Vergl. Entsch d. R.-G. in Straff. Bd. 44, S. 152 u. f.) (Akten- Zeichen: 1 0 590/10.) Von: Reichsgericht. Das Ehrenwort in der Kon kurrenzklausel. Urteil des Reichsgerichts vom 8. No vember 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther- Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten) — In dem hochinteressanten Urteil des Reichsgerichts vom 8 November 1910 (Aktenzeichen III 643/09», betreffend die Nichtigkeitserklärung eines Anstellungsvertrags, in dem der Angestellte sein Ehrenwort verpfänden mußte, liegt jetzt der Wortlaut der Entscheidungsgründe vor, der wegen seiner Wichtigkeit allge meine Beachtung vekdient. Es handelt sich um einen mit 3000 angestellten Techniker K., der, nachdem er seine Stellung gekündigt hatte, bei einer Konkurrenzfirma eingetreten war. Die erste Firma hatte mit ihm einen Vertrag folgenden Wortlautes geschlossen: »Wir machen zur Bedingung, daß Sie sich unter Ver pfändung Ihres Ehrenwortes und bei Vermeidung einer Ver tragsstrafe in der doppelten Höhe Ihres letzten Jahresgehaltes für jeden Fall einer Zuwiderhandlung verpflichten, nach Ihrem etwaigen Austritt aus unserem Geschäft, gleichviel, unter welchen Umständen derselbe erfolgt, weder als Selbstbetreibender uns Konkurrenz zu machen, noch als Beamter oder Berater in ein Konkurrenzgeschäft einzutreten, noch für ein solches zu arbeiten, welches sich mit dem Bau oder Vertrieb von .... befaßt, bzw. Geschäftserfahrungen, die Sie bei uns gesammelt haben, in einer unseren Interessen zuwiderlaufenden Weise auszunutzen oder selbst oder durch Dritte einem Konkurrenz geschäft zu übermitteln. Sie verpfänden Ihr Ehrenwort, jeder zeit und auch nach Ihrem etwaigen Austritt aus unserem Geschäft, das Ansehen und das Interesse der Firma hochzuhalten und das Geschäftsgeheimnis aufs strengste zu wahren Sie haben sich unserer, diesem Schreiben beiliegenden Geschäftsordnung, deren vollständige Kenntnisnahme zu Ihren Dienstpflichten ge- Diesen Vertrag hatte K. schriftlich als für sich bindend erklärt, und seine frühere Prinzipalin verlangte nunmehr im Klagewege Zahlung der Vertragsstrafe und obsiegte auch vor dem Ober- landesgericht Cöln. Das Reichsgericht hob jedoch das Urteil aus und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit fol gender Begründung: Die in den Vertragsbestimmungen enthaltene Bindung durch Ehrenwort verstößt gegen die guten Sitten. Schon in einer früheren Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Ehre, weil sie als ideales Gut einen Teil des Per-
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