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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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-ß 70, 25. März 1S1!. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3759 sönlichkeitsrechts des Menschen bildet und eine Grundlage seiner Existenz ist, nicht ohne weiteres in vermögensrechtlichen trage Verpflichteten durch Ehrenwort zulässig sein kann, ist zu zugeben. Hier liegen aber ebenso wie in dem damaligen Falle besondere Gründe nicht vor; namentlich ist von einer besonderen Vertrauensstellung des Beklagten und von Geheimhaltung be stimmter anvertrauter Tatsachen keine Rede. Die Verpfändung des Ehrenwortes bezieht sich ferner nicht allein auf die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, sondern auch auf alle die mannigfachen in dem Wettbewerbsverbote dem Beklagten auferlegten Verpflich tungen und sogar auf die Beobachtung der aus der Geschäfts ordnung ersichtlichen generellen Bedingungen seiner Anstellung. Der Beklagte stand hiernach schon während seiner Stellung bei der Klägerin und weiter während der auf drei Jahre vereinbarten Geltung des Wettbewerbsverbotes unter dem Drucke 'der ehrenwörtlichen Verpflichtung. Er wurde der Gefahr ausgesetzt, selbst aus geringfügigen Anlässen des Bruches seines Ehrenwortes geziehen zu werden und dadurch eine Minderung seines Ansehens zu erleiden. Eine solche Bin dung durch Ehrenwort in ausschließlich vermögensrechtlichen An gelegenheiten ist unzulässig. — Das Berufungsgericht verkennt dies nicht, nimmt aber an, daß hierdurch nicht das ganze Rechts- geschäft nichtig werde, sondern nur, daß das Bestärkungsmittel der Verpfändung des Ehrenwortes als unzulässig und unwirksam in Wegfall komme. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Die Verpfändung des Ehrenwortes des Beklagten ist nach dem Inhalte des Vertrages kein bloßes dem Vertrage hinzu- tretendes Bestärkungsmittel, keine Nebenabrede, die unbeschadet des Fortbestandes des Wettbewerbsverbotes aus dem Vertrage ausgeschieden werden könnte, sondern bildet in Verbindung mit der Vertragsstrafe die einheitliche Grundlage für das Wettbewerbs verbot. Schon die dreimalige Hervorhebung der Verpfändung des Ehrenwortes als Bedingung der Anstellung beweist, daß die Klägerin auf diele Bedingung für das Wettbewerbsverbot und den Vertragschluß überhaupt wesentliches Gewicht gelegt hat. Dafür spricht ferner der Umstand, daß sich die Verpfändung des Ehren wortes auf alle Vertragsverpflichtungen des Beklagten erstreckt und gegenüber der nur auf 6000 sich belaufenden Vertrags strafe für die Klägerin von großer Bedeutung sein mußte. Daraus ergibt sich der Schluß, daß ohne Verpfändung des Ehren wortes der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Die Voraussetzung des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Aufrechterhaltung des Strafversprechens des Beklagten liegt daher nicht vor. (8 139 besagt: Wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden sein würde.) (Vgl. Entsch. d. R.-G. in Zivils. Bd. 74 S. 332 ff.) (Aktenzeichen: III 643/09.) * Geschäftsverlegung. — Die Buchhandlung I. Georg Jordan in Nürnberg hat ihre Geschäftsstelle vom Hause Ziegelgasse 21 nach Endterstraße 16 verlegt. * Geschäftsjubiläum. — Den Gedenktag fünfzigjährigen glücklichen und ehrenvollen Bestehens begeht am heutigen 25. März die hochangesehene Firma Meißner L Buch in Leipzig, Ver lags- und Chromolithographische Anstalt, deren ältester Inhaber, Herr Geheimer Kommerzienrat Julius Friedrich Meißner, dem Geschäft seit 1863 angehört und es am 23. Juli 1866, zu nächst als Mitinhaber neben August Buch, bald darauf jedoch (nach Austritt des letzteren) als alleiniger Inhaber übernommen hat. Seitdem leitet er, seit 1900 bzw. 1910 von seinen Söhnen, den Herren Julius Wilhelm Meißner und Wilhelm Curt Meißner, unterstützt, mit größtem Erfolge das unter seiner glücklichen Hand mächtig aufgeblühte Geschäft. 1869 begann er den Bau eines neuen Fabrikgebäudes an der Sidonienstraße, das 1871 be zogen wurde. 1885 erfolgte die Gründung eines Zweig- geschäfts in London (L.6., Lunbill kow), dessen Ent wickelung mit der des Hauptgeschäfts Schritt gehalten hat. 1888 erwarb er das Patent eines Faksimile-Kunstdruck-Ber- fahrens, und damit begann die eigene Verlagstätigkeit des Hauses, mit der es dem Kunsthandel und der kunstliebenden Welt eine Reihe von namhaften schönen Werken geliefert hat. Der beständige Aufschwung der Firma machte in jüngster Zeit weitere Grunderwerbungen und weitere Neu bauten erforderlich, die 1910 in Angriff genommen wurden und voraussichtlich im kommenden Mai betriebsfertig sein werden. Das Personal des Hauses umfaßt rund 500 Personen, das des Londoner Zweiggeschäfts rund 50 Personen. Seine sozialen Wohlfahrtseinrichtungen werden als mustergültig gerühmt. — Den um die Pflege künstlerischer Vervielfältigung hochverdienten Herren an der Spitze dieses ausgedehnten Betriebes sprechen wir zum Ehrentage ihres geachteten Hauses unsere aufrichtigen Glück wünsche aus. Red. Musikfeste 1S11. — Das Jahr 1911 wird der deutschen musikalischen Welt folgende große Musikfeste bringen: »Beet hoven-Zyklus« im Haag (Beethovenhaus) 17.—30. April; »Beet hovenfest« in Halle a. S. 20.—21. Mai; Kammermusikfest des Vereins »Beethovenhaus« in Bonn 21.—25. Mai; »Bachfest« in Leipzig 20.—22. Mai; 87. Niederrheinisches Musikfest in Düssel dorf 3.-6. Juni; 6. Litauisches Musikfest in Insterburg 4. bis 6. Juni; 17. Schlesisches Musikfest in Görlitz 18.—20. Juni. (Musikhandel u. Musikpflege.) * Post. Pakete während der Osterzeit. — Die Ver sendung mehrerer Pakete mit einer Postpaketadresse ist für die Zeit vom 10. bis einschließlich 15. April weder im inneren deutschen Verkehr noch im Verkehr mit dem Ausland — aus genommen Argentinien — gestattet. Nach Argentinien können auch in dieser Zeit mehrere, jedoch höchstens drei Pakete, mit einer Postpaketadresse versandt werden. * Post. Pakete nach dem Zoll-Auslande. Doppelte Zollinhaltserklärung. — Vom 1. April ab ist bei allen Postpückereien — nicht mehr bloß bei Paketen mit Wertangabe — nach dem Zollauslande das für die deutsche Waren verkehrsstatistik erforderliche Doppel der Zollinhalts erklärungen auf einem Formular von grüner Farbe auszufertigen. Die Bezeichnung der Gattung der Ware in dem Doppel braucht mit den Angaben in den für das Ausland be stimmten Zollinhaltserklärungen nicht übereinzustimmen. Der Absender ist berechtigt, Angaben, die er zur Wahrung geschäftlicher Beziehungen geheim halten will, dem Doppel in verschlossenem, an die Anmeldestelle gerichtetem, mit dem Doppel fest verbundenem Brief umschläge beizufügen. In dem Doppel ist in diesem Falle auf den beigefügten Brief hinzuweisen. Das Kaiserliche Statistische Amt kann in besonderen Fällen auf Antrag des Absenders ge statten, daß von der Angabe des Wertes in dem Doppel oder von der Beifügung von Wertangaben in verschlossenem Brief umschlag abgesehen wird, wenn der Absender sich verpflichtet, ihm den Wert entweder für die einzelne Sendung oder in bestimmten Zeitabschnitten für mehrere Sendungen gleicher Art unmittelbar anzugeben. In diesem Falle hat der Absender am Kopfe des Doppels den Vermerk »Wertanmeldung beim Kaiser lichen Statistischen Amte« niederzuschreiben. Die Zollinhaltserklärungen nebst dem Doppel und den etwaigen sonstigen Begleitpapieren (Ursprungszeugnisse, Rech- nungen usw.) sind mit Klammern oder ähnlichen Befestigungs mitteln — nicht mit Stecknadeln — haltbar an der Begleit adresse zu befestigen. Das Doppel ist an letzter Stelle, also hinter den übrigen Begleitpapieren beizufügen, damit es zwecks Überweisung an die Anmeldestelle ohne weiteres abgenommen werden kann. Norddeutsche BerlagS-Gesellschaft m. b. H. in Berlin. — Am 13. März 1911 ist in das Handelsregister des Kgl. Amts gerichts Berlin-Mitte, Abteilung 122, unter Nr. 8992 folgendes eingetragen worden: Norddeutsche Verlags-Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Verlag und Vertrieb einer Zeitschrift mit dem Titel »Die Hygiene« und andere Verlagsgeschäfte, Erwerb gleichartiger Unternehmungen, Beteiligung an solchen, Übernahme von deren Vertretung. Das Stammkapital beträgt 60 000 Geschäfts- 489'
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