Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570615
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185706157
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18570615
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-06
- Tag1857-06-15
- Monat1857-06
- Jahr1857
-
1089
-
1090
-
1091
-
1092
-
1093
-
1094
-
1095
-
1096
-
1097
-
1098
-
1099
-
1100
-
1101
-
1102
-
1103
-
1104
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
75, 15. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1091 Voß in Leipzig ferner: 3613. Kalender f. das J. 1857. gr. 8. St. Petersburg. Geh. baar ** ^ Rnp. Weigel in Leipzig. 3614. 8LN<l2eicdi>uiigeii berülimtsrlVleisternusüerWei^el'sclikn Kunst sammlung in tre-uen in Kpkr. gest. lVnckbiltlgn. 5. Ult. Imp.-Kol. * 4.^ 3615. lNolLsclmitte derülimter IVIeister; in treuen (Kopien v. devriitirten Künstlern unserer 2eit, lirsg. V. K. IVeigel. XV. u. XVI. oü. 3. u. 4. 8uppl.-Ult. s8cbluss.s Kol. In lUnppe. a * 3 Wcugler in Leipzig. 3616. lUIIrnn, O I,., «Ins lentlniliselie Kirebe»Pl!>r in üilüliclieu Ilnrstel- lungen. 1. u. 2. Ult. Imp.-4. In 6vmm. l>nnr n * Western,«»,, IN Bra»,«schweig. 3617. Klotz, R., Handwörterbuch der lateinischen Sprache. 17. (Schluß-) Lsg. Ler.-8. Geh. Gratis. G. Wigand in Leipzig. 3618. Schindler, A. A., Entweder es giebt e. lebendigen persönlichen Gott, od. es giebt keinen! Ein Aufruf zur Entschiedenheit. 8. Geh. 24 Nichtamtli Denkschrift der vereinigten Buchhändler zu Dresden über die den Buchhandel betreffenden Bestimmungen des Entwurfs einer Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen. Der unlängst veröffentlichte „Entwurf einer Ge wcrbe- ordnungfür das Königreich Sachsen" gibt durch seine, den Buchhandel betreffenden Bestimmungen den vereinigten Buchhänd lern Dresdens Veranlassung, ihre Ansichten und Wünsche über denselben auszusprcchen, wozu sic sich um so mehr für berechtigt hal ten, als der Entwurf „der Bcurtheilung der betheiligtcn Kreise un terbreitet worden ist", und, wie mit aufrichtigem Danke anerkannt werden muß, das Hohe Ministerium des Innern selbst die Ansichten der Gcwcrbtreibcnden über diese hochwichtige Angelegenheit zu hören wünscht. Indem wir nun zunächst §. 212 mit der Ueberschrift „Buch handel" ins Auge fassen, so können wir die darin getroffenen Bestimmungen im Allgemeinen und mit Ausnahme eines einzigen Punktes der jetzigen Betriebsart des Buchhandels entsprechend be zeichnen. Denn es würde die redactionellc Umarbeitung des Ent wurfs wohl ohnehin noch dazu geführt haben, daß man, da im §. 212 der concessionsbedürftigc Buchhandel in die Branchen: Buch-, Muiikalien- und Landkartcnhandclgeschiedcn ist, die im §. 202 „vom Kleinhandel der Kaufleute ausgcnommencn Gegenstände" «ü 5 er weitert, und nach den Worten: „alte und neue Bücher" auch die Worte: „ Musikalicn und Landkavtcn " hinzugefügt hätte. Dagegen gehen uns gegen die im §-212 unter 4 getroffene Be stimmung: „jcdcrAutor hatdas Recht,seine cigenenPro tz u k t e f ü r eigcneRcchnungzuvcrlegen undzuvertrci- bcn"^rnstere Bedenken bei. Es ist nämlich nicht selten vorgekom men, daß Scribentcn aller Art neben ihren eigentlichen Bcrussge- schäftcn ein Eolportcurbuchhändlcrgcschäft betreiben und dem Sorti ments- wie Verlagsbuchhandel empfindlichen Schaden bereiten. Wie aber der Fabrikant seine Fabrikate nicht cn detail verkaufen darf, son dern diesen Verkauf dem Kleinhändler überlassen muß, so meinen wir, kann auch von den Autoren verlangt werden, daß sic den Ein- zelvcrkauf der auf ihre Kosten gedruckten Wecke einer Buchhand lung übergeben. Gute Autoren werden überhaupt nie in Verlegen heit sein, zu ihren Manuskripten Verleger zu finden, oder wenigstens Buchhandlungen, die den commissionsweisen Vertrieb übernehmen. Auch wird ein Autor, dem es wahrhaft um Befriedigung der Wissen schaft zu thun ist, es meist unter seiner Würde finden, seine Gcistes- productc selbst an das Publicum zu vertreiben. Die fragliche Bestim mung wird daher nur unberufenen Autoren zu Gute kommen, und Solchen, die unter dem Vorwände des Selbstverlags ein buchhänd- i lcrisches Geschäft betreiben wollen. Wird diesem Unwesen gesteuert, cher Th eil. so verliert dabei weder die Wissenschaft, noch das Publicum etwas, ja das letztere gewinnt, denn cs wird nicht von den Anerbietungen vieler seichter, werthloser Bücher hcimgesucht. Wo es sich nicht um Umgehung des Gesetzes handelt, bedient sich der Autor auch jetzt schon stets der Buchhandlung zum Vertriebe seiner Werke, ihm wird also kein Schaden zugefügt, wenn das Gesetz vorschreibt, daß er sich für den Fall des Selbstverlags des eigenen Sortimentshandels zu enthalten und einen Buchhändler als Eommisstonär zu wählen habe, wozu noch kommt, daß hierfür sich auch gewichtige politische Gründe anführen lassen, da eine Ucberwachung des Buchhandels kaum möglich ist, wenn Jedermann Bücher schreiben und vertreiben kann, so viel er will. Am wesentlichsten aber werden unsere Interessen durch §. 213 berührt. Hier gewinnt cs zunächst nach der Fassung unter o, nach welcher entweder der Nachweis über Befähigung und Mittel zum Buchhandelsbetricb, oder über Erwerbung eines bestehen den Geschäfts, oder über den Besitz einer Buchdruckerci zur Eoncessionsertheilung verlangt wird, das Ansehen, als ob die jenigen, welche z. B. eine Buchhandlung kaufen, gar nicht weiter nöthig hätten, sich über ihre Befähigung zur Betreibung des Ge schäfts auszuwciscn. Der Buchhandel ist sicherlich kein Gewerbe, welches Jeder betreiben kann, sobald er nur eine Firma über seine Thüre hängt. Gerade in Sachsen, welches immer als die Wiege des deutschen Buchhandels angesehen wird, sollte man Alles vermeiden, was zu dem Glauben Veranlassung geben könnte, als ob man auf die gehörige Ausbildung des Buchhändlers nicht eben vielen Werth lege. An anderer Stelle in diesem Paragraph wird gesagt: daß die Conccssion als Buchhändler auch Buchdruckern, Li thographen u. s. w. gegeben werden könne, und daß decgleich- zcitige Betrieb zweier solcher Gewerbe nicht verboten sei. Aus diesen Worten scheint hervorzugchcn, daß Buchdruckern und Lithographen die unbeschränkte Ausübung des Buchhandels ge währt werden solle. Worauf aber diese Ansicht sich gründet, ist nicht leicht zu ermitteln; denn, müssen wir auch Buchdruckern und Litho graphen die Berechtigung zugestehen, als Verlagsbuchhändlcr mit ihren Druckerzeugnissen aufzutreten, wozu es keiner besonderen Eon- ccssion bedarf, so folgt doch gewiß daraus noch nicht, daß jeder Buch drucker und Lithograph als solcher auch Anwartschaft auf den Buch handel in allen seinen verschiedenen Zweigen habe. Man kann große Befähigung am Setzkasten und der Presse zeigen, die höchste Geschicklichkeit als Lithograph besitzen, dabei auch den nöthigcn Scharfblick haben, um zu bcurthcilcn, was zum eigenen Verlage tauglich oder untauglich sei, obgleich auch dazu, nach un serer Meinung, eine andere geschäftliche Vorbildung gehört, als sie die Buchdrucker und Lithographen genießen, aber alles das macht doch noch nicht die Vorbildung entbehrlich, die der heutige Stand des Buchhandels gebieterisch fordert. 155*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht