Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1857
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- 1857-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1857
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- Deutsch
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1092 M 75, 15. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Wir müssen daher in den ungezogenen Stellen des Entwurfs «ine Bevorzugung der Buchdrucker und Lithographen erkennen, die uns um so bedenklicher zu sein scheint, als nach dein bcigefügtcn „u. s. w." eine extensive Interpretation der fraglichen Stelle nicht ausgeschlossen ist. Nach unserer Ansicht dürften dann die im §. 212 sub 3 und 4 angeführten Buchbinder und Autoren, oder jeder An dere, der nur einigermaßen mir dem Buchhandel in Berührung kommt, ebenso Anwartschaft haben, durch das Gesetz zu Conccssionsgcsuchcn aufgemuntert und mit Hoffnungen erfüllt zu werden, auf einem Felde sich bewegen zu dürfen, das ihm doch eigentlich seiner Vor bildung nach ganz fremd ist. Es würde sich daher gewiß als zweckmäßig erweisen, die ange- zogcnen Stellen in §. 213 und zwar: »6 o. „oder über den Be sitz einer Buchdruckerei", und ferner die zu Anfang von Seite 135 stehenden drei Zeilen, beginnend mit: „die Eoncession als — bis — nicht verboten" gänzlich in Wegfall zu bringen. Dagegen dürfte der Wunsch Beachtung verdienen, wenn die §. 212 sub 1 befindliche Bestimmung folgende Fassung erhielte: „Buchdruckern, Stcindruckcrn und Kupfcrdruckern ist der Verlag und Verkauf der aus ihrer Officin auf ihre Rech nung hervorgegangenen und durch ihre Pressen bewirkten Druckerzeugnisse gestaltet, und kann den Buchdruckern auch Eoncession zum Vcrlagsbuchhandel und den Kupfecdruckcrn und Lithographen zum Kunstverlag crthcilt werden." (Schluß in Nr. 76.) Noch zwei Antworten auf die Rechtsfrage in Nr. 64 d. Jahrg. 1857 d. Bl. I In Nr. 64 d. Bl. findet sich unter dieser Ucbcrschrift eine ju ristische Frage, deren Beantwortung bis heute noch Niemand unter nommen. Der Unterzeichnete muß sich daher um so mehr gedrungen fühlen, einige Worte zu entgegnen, als, der Herr Einsender vcr- > übele cs nicht, die Art der Anfrage wenig geeignet ist, die Herren v. Rohden u. Bruhn zu einer Mitthcilung aufzufordern; beide Herren sind nach ihrem ganzen Wirken hinreichend bekannt, um nicht eine Erfüllung wirklicher Verpflichtungen ohne öffentliche Mahnung von ihnen voraussetzcn zu können; über ihre Ansicht in dieser Sache ist mir jedoch nichts bekannt. Die juristische Frage ist ganz einfach: Wenn ^ u. ö für 6 eine gewisse Bürgschaft übernehmen, so kann 6 diese nie aus v übertragen; sobald 6 nicht mehr die Vorlheile in Anspruch nimmt, welche ihm aus dieser Bürgschaft erwachsen, so ist diese von selbst hinfällig. Im geschäftlichen Gebrauche hebt jedes neue öffentlich erlassene Eirculär das auf gleichem Gebiete vorangegangene auf. Als ich im November 1853 mich genöthigt sah, in diesem Blatte mit Nennung der Firma und Andeutung des Grundes die M. Bruhn's Buchhandlung öffentlich zum Verkaufe auszubietcn und als nach den nöthigen Verhandlungen und persönlicher Ein sicht Herr Th. van der Smissen, diese Handlung übernehmend, dies im März 1854 ebenso öffentlich und durch Eirculär anzeigte, erlosch die mit Eirculär vom 1. Juli 1852 übernommene Verbind lichkeit der Herren v. Rohden u. Bruhn für meincZahlungen, die nur noch so lange Kraft harten, als die bis zum Erlasse des neuen Cir- culärs eröffncten Conten nicht ausgeglichen waren; diejenigen Herren, welche so freundlich waren, mir auf Grund jenes mich ein führenden Eirculärs den Credit offen zu erhalten, werden jene Ver änderung nicht unbeachtet haben vorübcrgehen lassen und hatten voll kommen freie Wahl, die Verbindung fortzusetzen oder zu schließen. Das neue Eirculär enthielt von meiner Seite nur die einfache Anzeige des Abtrctens jener Handlung mit Aktiven und Passiven an Herrn Th. van der Smissen, zu dessen Empfehlung ich weiter nichts hinzufügcn konnte, dessen Vermögcnsvcrhältnisse mir jedoch günstig erscheinen mußten; die Bürgschaft der Herren v. Rohden u. Bruhn konnte ich weder widerrufen noch bestätigen. Hat Herr van der Smissen das Unglück gehabt, eine für ihn zu schwere Auf gabe zu übernehmen, so wird ihm die Thcilnahme Aller, bei denen er sich geltend zu machen gewußt hat, nicht versagt werden. Mir steht noch kein Urthcil über die Katastrophe zu. Einen Punkt möchte ich hier noch berühren. Wenn es in un serer Zeit für einen mittellosen jungen Mann schwer ist, in unserm Stande sich eine Selbstständigkeit zu erwerben, so ist es eine große Genugthuung, auf ein solches Eirculär sich stützen zu können, wie mir die Herren v. Rohden u. Bruhn zur Begleitung mirgaben; es ersetzte mir die sonst erforderlichen „hinreichenden Mittel." Wenn die Politik das bis dahin ehrenvoll bestandene Geschäft hart traf und vielleicht noch ferner getroffen, so ist das eine schwere Prüfung, die Überstunden werden muß, oder in der man untcrgcht. Raube man nur nicht durch zu geschärfte Forderungen andern Principalen den Muth zu einer gleichen Belohnung bewährter Gehilfen. So weit hatte ich bis zum 31. Mai geglaubt, die Aufmerksam keit für diese Angelegenheit in Anspruch nehmen zu können, als mich Nr. 68 des B.-Bl. mit der Anzeige des Herrn Neddermeycr über zeugte, daß die praktische Seite der Sache in den Vordergrund trete; heute bringt Nr. 70 2 Antworten, deren erste nur die Anony mität bedauern läßt, indem so einfache Lösungen schwebender Fragen durch die Nennung des Namens nur gewinnen können. Sicher wird der Herr I. S. zugebcn, daß der Schluß des Eirculärs vom 1. Juli 1852: „Indem wir Sie bitten, dem neuen Besitzer das Vertrauen zu erhalten, dessen sich die Firma bisher zu erfreuen ge habt hat, fügen wir noch hinzu, daß sowohl die v. Rohdcn'schc Buch handlung in Lübeck, als auch die Verlagshandlung E. A. Schwetschke ck Sohn (M. Bruhn) in Halle für die nächsten 5 Jahre die Garan tie übernehmen" meine Person so weit von dem Geschäfte trennt, als ohne Beunruhigung und üble Prophezeiung geschehen konnte. Einsender Nr. 2 machte es sich rascher nach seiner Weise hand lich. Wo ist je der Verkauf einer Handlung an die Zustimmung aller Ercditorcn, hier des ganzen Buchhandels gebunden worden? und wer der Herren Verleger wird behaupten, gezwungen worden zu sein, seine Rechnung offen zu erhalten? Mir ist leider kein Expl. des Eirculärs von 1854 und hier auch das Börsenbl. nicht zur Hand; das Eirculär ist nach meiner von der Polizei in Schleswig dringend gemachten Abreise aus jener Stadt versendet worden, es ist aber, wenn ich nicht irre, in Leipzig bei Hrn. Giescke ck Devrient gedruckt; Pflicht des Beantworters war es, im Börsenblatt darnach zu suchen, che er die Existenz des Eirculärs anzwcifclte.*) Will der Herr Einsender mit seinem lwi. das für materielle Interessen ungeeignete Amen ersetzend, die Frage einer noch rcifern Einsicht unterbreiten, so wird die ganze Sache nur gewinnen können ; soll dies fremde Wort nur bedeuten, llixiot sslvsvi—pocuniam mesm, so that er besser, seinen Namen hinzuzusctzen, um dann „der stark be- theiligtc Einsender" des Anfanges auch der „stark betheiligte College" des Endes sein zu können. Wer da erwägt, daß diese Angelegenheit bei mic außer der sehr schwer wiegenden Geldfrage eine jede Fiber meines ganzen Seins anspannt, der wird diese Zeilen nicht als überflüssig erachten. Lyon, den 6-Juni 1857. A. Appuhn. II. Von vornherein muß bemerkt werden, daß die Fassung der in Nr. 64 d. Bl. enthaltenen Principienfrage viel zu generell ist, als *) Das betr. Circular, vom März 1854 datirt, ist >m B.-Bl. 1854 Nr. 48 abgedruckt. Die Red.
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