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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1858
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- Deutsch
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676 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »s? 46, 19. April. Nichtamtlicher Theil Das Haus Hachette in Paris. Unter vernicht unbeträchtlichen Zahl der größeren französischen Buchhandungen nimmt das Verlags - und Commissions-Geschäft von L. Hachette u. Co. in Paris wohl unstreitig eine der ersten Stellen ein. Gegründet im Jahre 1826 durch Louis Hachette, wel cher am 5. Mai 1800 geboren und von 1819 bis 1822 ein Schüler der berühmten Pariser keols normsle superiouro war, nahm das junge Geschäft bald einen erfreulichen Aufschwung. Hachettc's Vcr- lagsunternehmungen auf dem Gebiete des Schul- und Unterrichts wesens fanden fast in den meisten einheimischen und in vielen Schu len des Auslandes eine um so bereitwilligere Aufnahme, als seine Intelligenz und seine hohen commercicllen Eigenschaften die Mängel an guten und zweckmäßigen Hand- und Lehrbüchern, sowie die des Unterrichtssystems selbst bald durchschaut hatte. Durch ein unab lässiges Streben nach Abhilfe und Verbesserungen nach dieser Richt ung hin gebührt ihm unstreitig ein nicht geringer Antheil an dem Verdienste, die Bildung besonders in die unteren Schichten des fran zösischen Volkes getragen zu haben. Von 1850 ab durch seine beiden Schwiegersöhne, L. Breton und E. Templier, und neuerdings durch seinen ältesten Sohn thätig unterstützt, erstreckten sich die folgenden Unternehmungen nicht mehr ausschließlich auf diese Fächer, sondern bald machten bedeutende wis senschaftliche und belletristische Werke die neue Firma L. Hachette k Co. auch weit über die Grenzen des eigenen Landes bekannt. Wir wollen aus dem reichen Verlagskataloge nur die von Bouillet eröffnetcReihe vonWörterbüchern, diekibliotkeguo vsriee, in derWerke der namhaftesten Zeitgenossen enthalten sind, die jetzt schon 500Bände umfassende llibliotlieque «les obemins äe ker, welche eine völlige Umwälzung in der französischen Literatur verursachte, die nach einem bedeutende» Maaßstabe angelegte Ilisloirs »niver.-ello >>sr Dur»)', die fast 150 Bände reiche Collection von Reisehandbüchern, die kiblio tlieguo ross, illustroo paar les enk-mt«, die llibliotlieque äes meillour» roman.- öli-snxees und das in Gemeinschaft mit dem Buchdrucker C. Lahure gegründete, in einer Auflage von 150,000 erscheinende lour- vsl pour lau« hervorheben. Auch das neben dem Verlage begründete Commissions-Geschäft nahm bald einen um so größeren Umfang an, als der Name Hachette bekannt wurde, und heute bildet es einen bedeutenden Zweig des zum Riesen hecangewachsenen Stammes. Seit kaum zwei Jahren ist auch der directe Verkehr mit Deutsch land eingeleitct worden, und die vielfach gehegten Befürchtungen über die Möglichkeit des Gelingens eines solchen Unternehmens sind an der Intelligenz der deutschen Buchhändler und an dem geeigneten und absatzfähigen Hachette'schen Verlage gänzlich gescheitert. Der erste Erfolg war ein sehr aufmuntcrnder und berechtigt zu großen Hoffnungen für die Zukunft. Im Verhältnis zu der Größe des Geschäftes sieht auch die Zahl der Arbeitskräfte, welche außer den vier Chefs einige siebenzig Ge hilfen mit einem Viertelhundert Markthelfer und Laufburschen um fassen. Der Total-Umsatz des verwichenen Jahres belief sich auf mehrere Millionen Franken, wobei täglich zwischen zwei- und dreihundert Bcstellbriefe eingelaufen und insgesammt über 10,000 Colli erpe- dirt worden sind. Ein Besuch in den auf das zweckmäßigste eingerichteten Räum lichkeiten dieses Geschäftes, dessen Bauten einen sehr beträchtlichen Flächenraum einnehmen, bietet für den Buchhändler so viel Neues und Interessantes, daß wir jedem Paris besuchenden College» an- rathen, dies nicht zu versäumen. Nicht allein ist die Aufnahme Sei tens der Besitzer eine freundliche, sondern auch die Erlaubnis zur Be sichtigung wird von ihnen auf das zuvorkommendste erthcilt und an deutschen Landsleuten, welche sich ein Vergnügen daraus machen, bei solchen Gelegenheiten als Cicerone zu dienen, fehlt es im Hachettc'- schcn Geschäfte nicht. Rechtsfällc. Berlin, 10. April. Eine neuere Entscheidung des Obertri bunals betrifft die Frage: ob neben dem Verfasser eines strafbaren Zeitungsartikels der Redactcur der Zeitschrift auch dann noch, wegen Aufnahme des Artikels, zur Strafe gezogen werden kann, wenn ihn selbst keine Fahrlässigkeit dabei trifft. In dem vorliegenden Fall war der Verfasser wegen Verleumdung einer drillen Person zur Strafe vecurthcilt, der wegen Prcßvcrgchens mit angcklagte Verleger aber vom ersten Richter freigesprochen worden, weil derselbe keine Ver anlassung haben konnte, an der Wahrheit der in dem Artikel vorge- tragcnen Thatsachen zu zweifeln, und nach den Umständen von der Unwahrheit der Anführungen, also auch von deren Strafbarkeit, sich zu überzeugen nicht im Stande war. Der Appellarionscichter dage gen straft den Verleger aus §. 37. des Preßgesctzcs vom 12. Mai 1851 wegen der bloßen Aufnahme des Artikels, und das Obertri bunal ist dieser Entscheidung durch Verwerfung der Nichtigkeitsbe schwerde beigetretcn. Denn der ungezogene Paragrapb lautet: „Der Redacteur eines cautionspflichtigcn Blattes unterliegt wegen des strafbaren Inhalts, in allen Fällen wo er nicht als Urheber oder Thcilnehmcr strafbar erscheint, einer Geldbuße (bis 500 Thlr., wenn einPreßvergehen, bis lOOOThlr., wenn ein Prcßverbrcchcn begang en worden)," redet daher ausdrücklich von dem Fall, wo der Redac- ! tcur von dem strafrechtlichen Dolus, welcher ihn zum Thätcr oder ! Theilnehmer machen würde, frei ist. Weiter heißt cs aber am ange- > führten Ort: „Dieser Bestimmung bleibt der Redacteur auch dann unterworfen, wenn er durch Abwesenheit oder durch andere Gründe an.dcr Besorgung der Redaction gehindert ist, solange nicht ein an derer verantwortlicher Stellvertreter bestellt wordenund hieraus erhellt unzweifelhaft, daß die Strafbestimmung nicht eine dem Re dacteur nachzuwcisende besondere Fahrlässigkeit vorausseht, sondern die Verantwortlichkeit des Redacteurs dahin aufstellt: daß lediglich der objectiv strafbare Inhalt des Blattes die in diesem Paragraphen angeordnetc Geldbuße gegen den Redacteur zur Folge haben soll. (N. P. Z.) Misccllen. Aus Preußen. Es ist kürzlich ein „Verzcichniß der Dtuck- schriften, welche auf Verordnung des Königl. Polizei-Präsidü in Berlin in den Leihbibliotheken nicht geführt werden dürfen. Dritte verm. Ausg., enth. die in dem Zeitraum vom 28. Febr. 1850 bis Ende des I. 1857 verbotenen Werke, zusammcngcstcllt von Fried länder, Lector im Bureau für Druckschriften. Berlin 1858." er schienen, das 257 verbotene Werke enthält, darunter folgende: Temme, Anna Hammer, Anna Jogszis, Josephe Münsterbcrg i v. Keudell, die Politiker; Preußen vor dem 18. März; Mühlbach, Zug vögel, ein Roman in Berlin, Aphra Behn; Heine's Reisebilder, 4 Bde. Abgesehen davon, daß manche Leihbibliothek durch diese Ver bote einen Schaden von 100—200 Thlr. erleidet, wie kann der Leih- bibliothekac oder der Inhaber von Lesezirkeln in Preußen jetzt neue Anschaffungen machen, wenn er befürchten muß, daß solche Werke, wie namentlich Heine's Reisebilder, verboten werden, die seit gerade 30 Jahren in den Leihbibliotheken unangefochten geführt werden konnten!
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