Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redn ction, — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 10Z. Leipzig. Mittwoch den 18, August, 1858. Amtlicher The! l, Bekanntmachung. Wir bringen wiederholt zur allgemeinen Kcnntniß, daß alle erschienenen Neuigkeiten, die dem Bereiche des Kunsthandels angehören, wie z. B. Kupfer- und Stahlstiche, Lithographien, Photographien rc. und alle auf mechanischem Wege vervielfältigte Abbildungen, ferner künstlerisch ausgestattetc Werke, wie Albums, Zeichenvorlagen rc. an Herrn Rudolph Weigel in Leipzig behufs Aufnahme in die Novitäten-Liste des Börsenblattes für Kunsthandel einzusenden sind. Die Veröffentlichung dieser Liste erfolgt allmonatlich, jedoch auch in kürzeren Fristen, falls hinreichend Material vorhanden ist. Die Remission der eingegangenen Neuigkeiten mit Ausnahme der etwa während dieser Zeit verkauften, oder von Herrn Rud. Weigel fest behaltenen Gegenstände findet jedesmal zur Ostermesse, wenn nicht früher, statt, Artikel, bei welchen diese Bedingung nicht zulässig ist, insbesondere Baar-Artikel können, sobald es gewünscht wird, sofort remittirt werden. Zur Aufnahme in diese Novitäten-Liste für Kunsthandel sind in der Regel nur solche Artikel zulässig, die in den Staaten des Deutschen Bundes und in den deutschen Cantoncn der Schweiz erschienen sind, wichtige Neuigkeiten von ausländischen Verlegern, die mit dem deutschen Sortimentshandel in direkter und regelmäßiger Verbindung stehen, indem sic in deutscher Währung rechnen, Iahresrcchnung gewähren, ihre Neuigkeiten ü Condition geben und in Leipzig ausliefern lassen, werden jedoch in unserer Novitäten-Liste Aufnahme finden. Dagegen sind alle Darstellungen unsittlichen Charakters, Gegenstände von blos localem Interesse und gewöhnliche Bilderbogen unbedingt ausgeschlossen. Die im Interesse des Kunsthandels wünschenswerthe Vollständigkeit unseres Verzeichnisses wird nur durch die sofortige Einsendung der Kunst-Novitäten Seitens der betreffenden Herren Verleger erreicht werden können. Berlin, Leipzig und Stuttgart, den 13. August 1858. ^ Der Vorstand dcs Dö'rscnvercins dcr Deutschen Dnchhandler. Veit. Or. E. Brockhaus. Theodor Liesching, König!. Sächsische Verordnung die Anberaumung eines Präclusivtermins für die Gültigkeit der älteren auf Grund der Gesetze vom 16, April 1840, 9, Sep tember 1843, 18. Juni 1846 und 23. November 1848 emittirten Cassenbillets bctr. vom 6, Mai 1858, In weiterer Ausführung der Vorschriften §. 13. des Gesetzes vom 6, September 1855 wird, wegen gänzlicher Einziehung und Vernichtung dcr älteren auf Grund der Gesetze vom 16. April 1840, 9. September 1843, 18. Juni 1846 und 23. November 1848 emit tirten Cassenbillets, für deren Umtausch gegen neue Cassenbillets von der Creation vom Jahre 1855 durch die Verordnung vom 26. Januar 1857 bereits eine 12monalliche mit dem 30. Juni gc- Fünfundzwanzigster Jahrgang. genwärtigcn Jahres zu Ende gehende Frist nachgelassen worden, hiermit Folgendes verordnet: §- 1- Dcr Umtausch dcr vorgedachten älteren, sämmtlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16, April 1840 creirtcn Casscn- billcts, bei der Finanz-Hauptcasse in Dresden und bei dem Haupt steueramte in Leipzig, bleibt nach Ablauf jener 12monatlichcn Frist lediglich noch bis mit dem 30, September 1858 Nachmittags 5 Uhr gestattet. Von diesem Zeitpunkte ab sind alle bis dahin nicht umge tauschten derartigen Cassenbillets als gänzlich werthlos zu betrachten und es kann weder eine nachträgliche Umtauschung derselben, noch 207