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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1858
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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1550 M 105, 23. August. Börsenblatt für den seiner Zeitgenossen im Gedächtnisse sein. Wie anerkennend mich in weiteren Kreisen des Verlebten gedacht wird, davon geben folgende Worte Zeugniß, die ein hochgeehrter Gelehrter bei der Nachricht von seinem Tode an die Familie des Dahingcschiedcncn schrieb: „Hoch achtung, Verehrung und Dankbarkeit gegen den Vollendeten veran lassen mich, Ihnen mit diesen Zeilen die Versicherung meiner auf richtigsten Theilnahme an dem Sic betroffen habenden großen Ver luste auszuspccche». Er war ein vortrefflicher, hochachtbarer, wohl wollender, freundlicher, dienstfertiger, ehrenhafter undtheilnchmendec Mann. Einem solchen wird die Erde leicht." (N.Repert.f. Pharm.) Zur Beantwortung der Rechtsfrage in Nr. 96. d. Bl. Zu entscheiden ist in dem angeregten Falle, ob der Autor, nach dem er mit dem Verleger bei der ersten Auflage seines Werkes über das Honorar für die folgenden bereits contrahirt, für Veränder ungen, welche er bei Gelegenheit der zweiten Auflage wünscht, eine von ihm, dem Autor, zu bestimmende Erhöhung des Honorars ver langen kann. Der Umstand, daß im Contracte der Fall einer spater sich noth- wendig oder wünschcnswcrth ergebenden Aenderung oder Erweiter ung nicht vorgesehen worden, ändert in nichts die Verbindlichkeiten, welche derselbe den beiden Thcilen auferlcgt, und übergibt nur die zweifelhaften Punkte der gesetzlichen Entscheidung. Es kann also seitens des Autors von einer Aufhebung des ihm hinderlich erschein enden Eontractcs, welche er mit seiner Forderung versucht, nicht wohl die Rede sein. Die nachfolgenden, dem trefflichen Werke Wächter's ent nommenen Eitate dürften in genügender Weise die dem Fragesteller zweifelhaften Punkte erläutern. Es heißt Seite 348: „Bei dem Druck einer dem Verleger vertragsmäßig zustehcndcn Auflage scheint streng genommen der Autor die Aufnahme umfassender Aendcrungen nicht verlangen zu können, denn Recht und Verbindlichkeit des Verleg ers ging auf die Vervielfältigung des Werkes nur in der ursprünglich beredeten Gestalt. Allein bei dem ci- gcnthümlichcn Wesen einer geistigen Production ist die Ergänzung und Fortbildung dem Autor stillschweigend Vorbehalten, und daher dessen Wunsch, wesentliche Verbesserungen vorzunchmcn, zu be rücksichtigen, eine Berücksichtigung, welche er bei einem anständigen Verleger auch finden wird" *). Ferner Seite 358: „Hatte der Verleger für die folgende Auf lage Aendcrungen bei dem Autor bestellt, so ist er, auch ohne beson dere Vereinbarung, dieselben angemessen zu honoricen verbunden, wogegen derAutorfür Veränderungen, welche er ohne solche Bestellung in seinem literarischen Interesse ausgenommen wissen will, in Ermangelung bcsondc- cerVcrcinbarung einHonorac nicht ansprcchcn kann." Hiernach kann wohl kein Zweifel obwalten, daß in vorliegendem Falle dem Verleger eher wie dem Autor cs zustcht, Bedingungen zu stellen. Da er ohnehin sich bereit erklärt, ein zur höheren Bogen zahl der neuen Auflage in Vcrhältniß stehendes höheres Honorar zu vergüten, wenn er auch vom Gesetze dazu nicht verpflichtet scheint, so wird dem Autor auch nicht die Bcfugniß zugcstanden werden kön nen, bei nicht statthabendec Einigung des von Wächter erwähnten Zwangsmittels der Sonderausgabe der Veränderungen sich zu be dienen. 8. K. *) „Will, der Verleger die Aendcrungen nicht aufnehinen, so kann der Autor dieselben besonders herausgeben, und es bleibt ihm da bei unbenommen, das Publicum vor der unbcri chtigten Ausgabe zu warnen." deutschen Buchhandel. Rechtsfällc. Eine nicht uninteressante Preßverhandlung fand in Wüczburg am 24. Juli statt. Geladen waren P. Angelus Hach, Guardian des dortigen Franziskanerklostcrs, und P. Earl Dillinger, Prior des Carmeliten- (Neuerer-) Klosters, welche in Folge einer Dcnuncia- tion des Buchhändlers und Antiquars Paul Halm beschuldigt waren, die Act. 38. und 39. des Prcßgesetzes dadurch übertreten zu haben, daß sie gedruckte Einladungen zum Gottesdienste an gewissen, in ihren Klosterkirchen gefeierten Kirchenfcsten an den Thüren der Fran ziskaner- und Neumünster-Kirche und der Mariencapelle ohne obrig keitliche Erlaubniß, und ohne daß diese Einladungen mit dem Namen und Wohnorte des Druckers oder Verlegers und des Verfassers be zeichnet waren, anheftcn ließen. Diese Einladungen waren von Paul Halm von den Kirchcnthürcn abgerissen und dem Gerichte übergeben worden- Die beiden Klostcrvorständc erschienen persönlich und erklärten, daß die Besorgung der Anheftung dieser Einladungen Sache ihrer Sacristane, eigens als solcher gewählte Mitglieder ihrer Orden, sei, daß sie selbst wohl von der Ueblichkeit solcher Einladungen gewußt, aber sich nie um die betreffenden Formulare gekümmert hät ten, daß diese schon vor etwa zehn Jahren gedruckt worden seien, und daß sie selbst keine Ahnung gehabt hätten, daß jene Einladungen in einer gesetzwidrigen Weise angcheftct wurden. Der Staatsan walt bezcichnete die beiden Klostervorstände als jedenfalls verant wortlich und beantragte gegen jeden derselben eine Geldstrafe von 1 fl. Das Urtheil des. Bezirksgerichts lautete auf Freisprechung der beiden Angeklagten. Als Motiv nahm der Gerichtshof an, daß Kirchenthüren nicht zu den öffentlichen Plätzen und Straßen ge hörten, daher, der Artikel 38. des Prcßgesetzes auf die fraglichen kirchlichen Anschläge keine Anwendung finden könne. Auf die weiteren Fragen über die Haftbarkeit der Kirchenvorstände und die Anwendung des Preßgcschcs auf die vor Erlassung desselben ge druckten Zettel sah sich der Gerichtshof einzugehen nicht veranlaßt. (Aus dem Wrzbrg. Anz.) Personalnachrichten. Die Herren Heinrich Brockhaus und Wilhelm Engel mann in Leipzig sind von der philosophischen Facultät der Universi tät Jena gelegentlich ihres Jubelfestes zu Ehrendoctoren ernannt worden. Die Ricger'sche Ausgabe von William Hogarth's Zeichnungen betr. lb Auf die IN Nr- 99. d. Bl. von dem Herrn vr. Schellwitz aufgenom- mcne Zuschrift an die Redaction ist zu entgegen, daß die provisorische Beschlagnahme von Hogarth's, William, Zeichnungen mit vollständiger Erklärung derselben von G. C. Lichtenberg, hcrausgegeben von vr. Franz Kottenkamp. 1. bis 11. Lieferung und Lieferung 12. p. 353. bis 382. Stuttgart, Ricger'sche Verlagshandlung, seit dem 29. Juli a. c. definitiv aufgehoben ist und nach sächsischen Ge setzen weder ein provisorisches noch definitives Vertriebsvcrbot ferner besteht, weil die Dieterich'sche Buchhandlung in Göttingen in der vom Rath der Stadt Leipzig gestellten Frist die Anstellung ihrer Klage nicht bewirkt hat. Der von Herrn 0r. Schellwitz sogenannte endgültige Arrest schlag des Handelsgerichts zu Leipzig ist eine rein proceffualische Maaß- rcgel, welche nur die damals in Händen unseres Commissionärs befind lichen Exemplare unseres Verlagswerkes, nicht die ganze Auflage, noch weniger die in den Händen anderer Buchhändler befindlichen Exemplare betrifft, und ein endgültiges Vertriebsverbot ist nicht erlassen und konnte nicht erlassen werden, weil dieses nur nach rechtskräftiger Verurthcilung möglich ist. Im übrigen haben wir gegen diesen Arrestschlag die geeig neten Schritte gethan, welche wir uns gegen Herrn I>r. Schellwitz wegen dieser geflissentlichen Täuschung des Publicums noch Vorbehalten. Gegen wärtig ist der Vertrieb unserer rechtmäßigen Ausgabe nicht nur in Sachsen, sondern auch in ganz Deutschland unbehindert. Stuttgart, am 17. August 18S8. Ricger'sche Verlagshandlung.
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