Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1858
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- 1858-09-06
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- 06.09.1858
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Rechtfälle. Würz bürg, 14. August. In cincr heute Nachmittags ge pflogenen öffentlichen Sitzung des hiesigen Bezirksgerichtes wurde abermals über eine Preßpolizci-Uebertretung, und zwar abermals gegen einen Geistlichen, sowie abermals mit dem Ergebnisse einer Freisprechung verhandelt. Der Bencfiziat Hofmann dahier halte nämlich von der Herder'schen Verlaqskandlung zu Frciburg einen bei derselben hcrausgekommencn „Abdruck von Reccnsionen über Schustcr's kleinere biblische Geschichte" in vielen Ercmplaren zugc- sandt erhalten, um sie mit dem von ihm redigirtcn und verlegten „Katholischen Sonntagsblattc für Stadt und Land" zu verbreiten. Derselbe legte jene „Abdrucke" dem Sonntagsblattc Nr. 20. d. I. auch wirklich bei, wurde aber von einem Unbekannten denuncirt, weil auf der Beilage weder der Name und Wohnort des Druckers noch des Verlegers angegeben war. Hofmann, welcher in Folge dessen wegen Ucberirelung des Art. 39. des Preßgcsctzes in die öffentliche Sitzung des Bezirksgerichtes verwiesen wurde, ist in dieser nicht selbst erschienen, hat aber in seiner früheren Vernehmung, welche heute verlesen wurde, die Dermuthung ausgedrückt, ec möchte von dem Buchhändler Paul Halm dahier aus Rache denuncirt wor den sein, weil er verweigert habe, von Halm ihm zugescndctc An kündigungen von Werken, wie „die Kunst, eine reiche Partie zu fischen", als mit Inhalt und Richtung des Sonntagsblattes unver träglich, diesem beizulegen; in der Hauptsache behauptet derselbe, an eine Uebcrtrctung des Preßgesetzes nicht gedacht zu haben. — Die Anklage, vertreten von Staatsanwalt Dürig, hielt in Uebercin- stimmung mit dem Verwcisungserkenntnisse fest, daß der Art. 39. des Preßgesetzes dadurch übertreten sei, daß der mit dem Sonntags blattc verbreitete obenbezeichnele Abdruck, obschon im Allgemeinen als Beilage zum Sonntagsblatte, doch nicht als Beilage zu einer bestimmten, mit Namen und Wohnort des Verlegers oder Druckers versehenen Nummer dieses Blattes bezeichnet worden sei, und auch selbst weder den Namen und Wohnort des Verlegers noch des Druckers enthalte; cs möge zwar eine Uebcrtrctung des Gesetzes nicht beabsichtigt, sondern dadurch, daß dem Hauptblatte bcigcfügt worden sei: „mir einer literarischen Beilage", und dem Abdrucke: „Beilage zum katholischen Sonntagsblalt" eher bezweckt worden sein, nicht gegen das Preßgcseh zu verstoßen; allein dies könne bei der gleichwohl ungenügenden Form der Ausführung hier, wo cs sich um eine Polizciübertrctung handle, nur als mildernder Umstand i» Betracht kommen, wcßhalb auch nur eine Geldstrafe von 1 Gulden neben der Verurthcilung des Angeklagten in die Kosten beantragt wurde. Der Gerichtshof sprach jedoch der Ausführung und den Anträgen der von Rechtsconcipient Steidlc geführten Vertheidigung gemäß den Bcnefiziaten Hofmann frei und verwies die Kosten auf die Staatskasse, weil der Art. 39. des Preßgesetzes nur auf die „im Königreiche", nicht auf die im Auslande „herauskommenden" Druck schriften, sohin nicht auf den obenbczeichnetcn, in Frciburg hcraus- gekommenen und von dort aus verbreiteten, Hofmann nur zur Wci- rerverbrcitung zugescndeten „Abdruck" anwendbar sei, und weil zudem einerseits die Angabe des Namens lind Wohnortes des Ver legers und des Druckers auf dem Sonntagsblatte Nr. 20. d. I. selbst, sowie andererseits der Beisatz zu demselben: „mit einer li terarischen Beilage" und der Beisatz auf dem Abdrucke: „Beilage zu dem Sonntagsblattc" wegen der gegenseitigen Wechselbe ziehung von beiden als genügend zu betrachten seien. (Würzb. Anz.) Misccllen. München, 28. Aug. Der deutsche Bundestag hat bekannt lich am 6. Juli 1854 einen Bundesbcschluß erlassen, welcher allge meine Bestimmungen zur Verbinderung des Mißbrauchs der Presse aufstellt. Der polizeiliche Theil dieses Beschlusses wurde schon im Januar 1857 in Württemberg ohne Vernehmung des Landtags zum Vollzug gebracht, wcßhalb kürzlich in der dortigen Abgeordneten kammer interessante Verhandlungen statlgcfundcn, und beschlossen wurde, daß die Regierung auch die prcßpolizeilichcn Bestimmungen des gedachten Bundcsbcschlusscs zur ständischen Verabschiedung bringen möge. Da nun dem Vernehmen nach auch an den bevor stehenden bayerischen Landtag eine Vorlage wegen Einführung der bundesgesetzlichen Bestimmungen gelangen soll, so bietet der württcm- bergischc Vorgang doppeltes Interesse dar. Nach dem Nürnberger Eorcespondenten ist der Bundesbcschluß in allen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Oesterreich, Preußen und Bayern, zum Vollzug ge kommen. In Preußen stimmt das Landcsgefetz vom Jahr 1851, da cs dem Bundesbeschluß als Vorbild gedient hatte, ohnehin mit dem selben in allen wesentlichen Punkten überein, dasselbe gilt auch von Oesterreich. Dagegen sind dem bayerischen Preßgcseh drei wichtige Bestimmungen des Bundcsbeschlusses fremd: daß nämlich die Ein ziehung einer Druckerei - und Verlagsconcession nicht allein in Folge gerichtlicher Bestrafung, sondern sogar „nach wiederholter schriftlicher Verwarnung," also ohne vochergcgangenc gerichtliche Vcrurtheil- ung, verhängt werden kann; daß für jede periodische Druckschrift eine Eaution bestellt, und endlich „eine vorzugsweise Verweisung der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor das Gc- schwornengericht" als unstatthaft erklärt werde. Zwar wurde schon 1852, also vor dem Erscheinen des Bundcsbcschlusscs, die Einführ ung dieser Grundsätze versucht, aber bei der Unwillfährigkeit der da maligen Kammern wurden die betreffenden Vorlagen zurückgezogen und seither nicht mehr erneuert. Die bayerische Staatsregierung — die einzige unter allen Bundesregierungen — hat von jeher den staatsrechtlichen Grundsatz festgehallcn: bei einer bundesrechtlichcn Verpflichtung zu einem Gesetzerlaß immer zu diesem Gesetzgebungs akt die Zustimmung der Kammern zu erholen; ja sic hat einzelne Bundesbcschlüsse entweder gar nicht oder doch unter ausdrücklichem Vorbehalt der Landesgesetzgebuug publicirt. Bayerische Staats rechtslehre,:, namentlich Rudhart und Pözl, stellen den Satz auf: die Staalsregierung kann bundesrechtlich verpflichtet sein, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben; aber auch, wenn dies der Fall ist, bleibt sie staatsrechtlich verpflichtet, zu diesem Gesetzgebungs act die Zustimmung der Kammern zu erholen. Im Jahr 1848 er klärte in der Bundesversammlung der bayerische Gesandte: „Die bayerische Regierung kann einseitig keiner Maaßregel beistimmcn, wodurch die bayerische Verfassung abgeändert oder mit Zusätzen ver sehen würde, und in gleicher Lage befindet sich wohl jeder Bundes staat, dessen Particularverfassung auf ähnlichen Grundlagen beruht, ohne im voraus abweichenden Bundcsbeschlüsscn derogircnde Kraft beizumesscn." Eine gleichartige Erklärung wurde in der Sitzung vom 23. Aug. 1851 abgegeben. Daraus nun erhellt deutlich, daß, wenn in Bayern überhaupt daran gedacht wird, den Bundesbeschluß vom 6. Jul. 1854 zum Vollzug zu bringen, die Beobachtung der ver fassungsmäßigen Form etwas selbstständiges ist. (Münch. Volksbote.) So unglaublich cs auch erscheinen mag, daß das Schrift- sctzen durch eine Maschine erseht werden könne, so hat ein Pankce dennoch den Versuch gemacht, und in der Ecntrcstraßc von New-Pork eine Maschine ausgestellt, die auch diese Arbeit zu leisten verspricht. Der Name des Mannes ist Timothy Allen, und die „Ncw-Vork Tribüne" berichtet darüber folgendes: Die Vertheil- ung der Buchstaben geschieht ganz automatisch, geht zugleich mir dem Schriftsetzcn voran, und bedarf nur sehr wenig Aufpassen oder Nachhilfe. Eine einzige Person setzt, ordnet re., und zwar mit cincr Schnelligkeit die viermal die des geübtesten Schriftsetzers über- triffl. (?) (Allg. Ztg.)
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