Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1858
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- 1858-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1858
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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1740 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »Vk 117, 20. September. 500 Lithographien u. Kupferstich?, a 2 Doll. - 1000 Doll. 1000 elegante Federmesser, jedes zu 1 Doll. 50C. 1500 - 1000 Portemonnaies, jedes zu 1 Doll. 50 C. . 1500 - 1000 feine Brieftaschen, jede zu 1 Doll. . . . 1000 - 1000 Lithographien, jede zu 1 Doll 1000 - 3000 Lithographien, jede zu 50 C 1500 - 90000 Lithographien, jede zu 25 C 22000 - 100,000 Tickets 50,000 Doll. Die Preisvcrtheilung findet statt, sobald die 100,000 Tickets ausgegeben sind, und soll eine Comittee aus den achtbarsten Män nern erwählt werden, die für die gewissenhafte Vertheilung der Prä mien Sorge tragen werden. AM" Wer schnell bestellt, sichert sich ein Ticket, da nur 100,000 Tickets ausgegeben und diese in kurzer Zeit vergriffen sein werden. Bestellungen auf oben angeführte Verlags-Werke können in allen deutschen Buchhandlungen in de» V. Staaten und Canada oder bei den dazu autorisirten Agenten oder bei dem Unterzeichneten direct gemacht werden. F. W. Thomas, Buchhändler und Buchdrucker in Philadelphia. AM" Agenten werde» verlangt. Agenten, die den Betrieb oben verzeichnet» Verlags-Bücher übernehmen wollen, er halten eine lohnende Provision. Anfrage. Wenn eine Buchhandlung auf ihren Facturen die Bemerkung hat „gegen baar wird «in höherer Rabatt gegeben", hat dieselbe die Verpflichtung, diesen Rabatt auch den Handlungen zu bewil ligen, mit welchen sie nicht in Verbindung steht, oder kann und darf sie aus diesem Grunde denselben kürzen? Man bittet darüber um gefällige Aufklärung. Miscellen. Die „Zeit" enthält folgende statistische Angaben über die im zweiten Ouartal d. I. versteuerten Exemplare BcclinerZeit- ungcn Danach versteuerten im zweite» Quartal d- Jahres die Voß'sche Zeitung 14175, die Volks-Zeitung 9800, die Neue Preuß ische Zeitung 6550, die National-Zeitung 6550, die „Zeit" 6250, die Spencr'sche Zeitung 6240, die Gerichts-Zeitung 4400, das Berliner Intelligenz- und Verordnungsblatt 3516, das (Hann'sche) Jntelligenzblatt 3460, der Publicist 3300, die Berliner Börsen- Zeitung 2100 Exemplare. Aus der Pfalz, 13. Sept. Soeben vernehmen wir aus guter Quelle, daß in mehreren Buchhandlungen unserer Provinz, namentlich in Speier und Neustadt a. d. H., gerichtliche Haus suchung vorgenommen worden, um das neueste Buch von E. M. Arndt: „Meine Wanderungen und Wandelungen mit dem Frei- hcrrn von und zum Stein", zu beschlagnahmen. Zufolge einer Aeußcrung des Herrn Untersuchungsrichters von Frankenthal sollen beleidigende Ausfälle gegen den königlich bayerischen Feldmarschall, Fürsten v Wrede, den Grund zum strafrichterlichen Einschreiten abgegeben haben. Unseres Wissens ist bisjetzt nirgends in den deut schen Bundesstaaten dem Vertriebe des Arndt'schen Buchs eine Schwierigkeit in den Weg gelegt worden. (Frkf. Jrnl.) Paris, 13. Sept. Die Debats verbreiten sich über den sich am 27. d. M. in Brüssel versammelnden Congreß, der sich mit der Frage über das literarische und artistische Eigenthum beschäftigen wird. Die Gesellschaft der Autoren und Componisten, der Buch händler, Drucker und Papierfabrikantcn zu Paris haben eine ge mischte Commission ermrnnt, welche die verschiedenen Fragen zu studiren hatte. Ein Mitglied derselben, Hr. M. L. Hachctte, hat einen Bericht darüber cingereicht, der dem Artikel der Debats zu Grunde liegt. Bis jetzt, sagt das Bertin'sche Blatt, war das in den verschiedenen Gesetzgebungen den Autoren und Künstlern über ihre Werke zuerkannte Recht ein einfaches Privilegium, eine vorüber gehende und verschiedentlich limitirte Concession nach dem Belieben oder der Laune des Gesetzgebers. Dieses Privilegium ist für jene Staaten, die cs in ihre Gesetzbücher ausgenommen haben, eine be sondere Institution, wovon sich die Wirkungen auf die Gebiete dieser Staaten beschränken, vorausgesetzt, daß dieselben sich nicht auf fremde Autoren durch das Recht der Reciprocität bei mit fremden Staaten geschlossenen Conventionen oder durch deren eigene Gesetz gebung ausdehnen. Es bestehen jetzt 24 Staaten, welche Conven tionen dieser Art mit Frankreich unterzeichnet haben, diejenigen nicht gerechnet, welche aus eigener Entschließung das Benefiz der Reci procität in ihre Gesetzgebung ausgenommen haben. Frankreich ist das einzige Land, welches durch Veröffentlichung des Decrets vom 28- März 1852 einen Schritt weiter gegangen ist. Von dem Augen blick an, wo der fremde Autor eines Werkes, mik Beachtuich der vorgcschricbencn Formalitäten in Frankreich, den Schutz der Gesetze anruft, genießt er alle Rechte der einheimischen Schriftsteller und Künstler, welchem Lande er auch angehört, wo seine Werke ent standen sind, und gleichviel, ob sein Vaterland die Rechte der fran zösischen Autoren und Künstler anerkennt oder nicht. Fankreich hat, mit andern Worten, für das artistische und literarische Eigen thum dasselbe gethan, was es bereits für die Abschaffung des Heim fallsrechts der Hinterlassenschaft verstorbener Ausländer gethan. Es hat das Recht der Autoren auf ihre Werke als ein allgemeines und absolutes Recht proclamirt, das selbst Schriftsteller des Auslandes in Anspruch nehmen können, unabhängig von diplomatischen Con ventionen und legislativen Dispositionen, welche das Recht der Re- ciprocitäl begründen. Hr. Hachette fordert, daß das von Frankreich 1852 allgemein proclamirtePrincipzum internationalen Recht erhoben werde. Die Debats suchen nun die Berechtigung dieserForderung nach- ! zuweisen, indem sie darthun, daß das Recht auf geistiges Eigenthum ein ebenso begründetes ist, als auf materielles. Sie führen die Aus sprüche einer Menge Autoritäten an, denen zufolge sogar das geist ige Eigenthumsrecht ein viel heiligeres ist. Das Papier, sagt z. B. mit äußerst glücklichem Ausdruck Oscar Comettant, auf welches die Meisterwerke des menschlichen Geistes geschrieben sind, kann un möglich mehr Rechte haben, als diese Werke selbst. Diese Idee führt Hr. Hachctte weiter aus, und weist nach, wie einfältig der Einwurf ist, daß Schriftsteller, Maler, Bildhauer, Componisten blos die Gefühle und Ideen der Gesellschaft, in der sie leben, wiedergcbcn, gleichsam übersetzen. Allerdings schaffe der menschliche Geist im eigentlichen Sinne des Wortes nichts, aber im Gebiete der Materie schaffe der Mensch auch nichts, ec wandle nur um. Und kein Zeit genosse von Dante, Goethe, Raffael, Mozart ic. würde wagen, auf deren Werke irgend einen Anspruch zu erheben. Hr. Hachette weist nach, daß, gerade weil die intellektuellen Werke der Allgemeinheit zu Nutzen kommen, ihre Ausbeutung unbegrenzt ist, die Autoren der selben um so gerechteren Anspruch auf den materiellen Ertrag ihrer Werke haben. Hr. Hachette schließt mit dem Nachweis, daß das Recht der Reciprocität nur für commcrciclle Interessen Geltung habe, daß man es zwar als einen Aufruf zur endlichen Erreichung des Zieles betrachten könne, daß aber das Eigenthumsrecht der Au toren auf ihre Werke ein Pcincip allgemeiner Gerechtigkeit sei, das weder von Ort, Zeit oder Gebrauch oder besonderen Bestimmungen abhängen könne, sondern entschieden als internationales Recht an erkannt bleiben müsse. (Allg. Ztg.)
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