Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1858
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- 1858-09-29
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- 29.09.1858
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1808 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »s? 121, 29. September. Nichtamtlicher TheiL. Rechtsfälle. Wichtige Entscheidung des K. Sachs. Ministeriums des Innern. Es laßt sich mir einiger Gewißheit voraussctzcn, daß es noch in Aller Gedächtniß ist, welches Befremden cs erregte, als gerade vor zwei Jahren die Beschlagnahme und das Vcrtricbsvcrbot der III. Abthcilung des Kunstvercins, die Gallonen von München und Schleißheim umfassend, erneuert wurde, obwohl erst das Jahr zuvor von allen Gerichtshöfen Sachsens einstimmig der Grundsatz anerkannt worden war, daß Copien von Kunstwerken nur dann einen gesetzlichen Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung haben, wenn die Veranstalter das Recht der ausschließlichen Nachbildung von den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern erworben haben. Es war damit zugleich ausgesprochen, daß der Art. 2. des Sächsischen Gesetzes auch dann Anwendung leidet, wenn die Eopien mir dem An spruch auf Selbstständigkeit in der Ausführung auftretcn, weil zu gleich festgestellt worden war, daß der Schutz des Gesetzes ausschließ lich den Schöpfern der durch die Bilder zur Veranschaulichung ge brachten Ideen und den Rechtsnachfolgern dieser Urheber zukomme. Mit diesem Grundsätze war selbstverständlich eine erneuerte Vorkehrung provisorischer Sicherheitsmaaßrcgeln um so weniger ver einbar, als dieselben nach 1. 2. der Ausführungsverordnung zum Gesetz von 1844 nur in unzweifelhaften Nachdrucksfällen zulässig sind, und von einem unzweifelhaften Nachdruckssall doch gewiß da nicht die Rede sein kann, wo eine in drei Instanzen bestätigte recht liche Entscheidung das beanspruchte Verbictungsrecht für unstatthaft erklärt hat. Die Unterzeichnete Anstalt sah sich dcßhalb veranlaßt, den Weg der Beschwerde zu betreten, allein erst nach beinahe zweijährigem Harren ist von ihr die nachstehend zum Abdruck gebrachte Ministe- rialentscheidung erzielt worden, durch welche festgestellt wird, daß die Verwaltungsbehörden in literarischen Rcchtsstreiligkciten sich unbedingt den Entscheidungen der Gerichtshöfe unlcrzuordnen ha ben, und cs verdient diese Entscheidung um so größere Anerken nung, als die höchste Behörde sich unumwunden — wenn auch der klaren Bestimmung des Art. 2. des Gesetzes gegenüber unerklär licher Weise — zu einer der Entscheidung der Gerichtshöfe entge gengesetzten Ansicht bekennt. Nachdem in diesen Tagen der letzte Versuch von Piloty und Löhlc, dieser Entscheidung die praktische Folge zu nehmen, gescheitert ist, darf der Zurücknahme der obgedachten Maaßregeln in den nächsten Tagen entgegengeschen werden, die Be deutsamkeit dieser Zurücknahme erscheint jedoch erst im Lichte dieser Ministerialcntschcidung nach ihrer ganzen Tragweite und dürfte aus diesem Grunde an dieser Stelle nicht fehlen. Die Englische Kunstanstall in Leipzig. Das Ministerium des Innern hat auf den Vortrag der Kreis- Direction zu Leipzig vom 17. December vorigen Jahres befunden, daß die von dem Stadtrathe daselbst auf Antrag von Piloty und Löhle in München nach Bl. 17. Act. sub k. Nr. 1009. verfügte und von Seiten der Kreis-Direction nach Bl. 67. flg. bestätigte pro visorische Beschlagnahme der Hefte 27 bis 38. und 42. des von A. H. Payne in Leipzig,verlegten Werkes: „der Kunstvecein'^, und das Payne diesfalls provisorisch crtheilte Verbot des Vertriebs die ser Hefte wieder aufzuhebcn ist, vielmehr die Antragsteller mit ihrem Anträge an die competcntc Gerichtsbehörde zu verweisen sind, wo durch die von Payne durch den Advocat De. Schellwitz bei dem Mi nisterium des Innern unmittelbar angebrachte und als Recurs zu behandelnde Beschwerde ihre Erledigung findet. Es gehr aus den Acten nicht hervor und es hat auch weder der Stadtrath bei Verhängung der fraglichen, von Payne zur Be schwerde gezogenen Maaßregcl, noch die Kreis-Direction bei Bil ligung derselben die gefaßte Entschließung darauf gestützt, daß neue, bei der erfolgten provisorischen Beschlagnahme der früher erschien enen Hefte des gedachten Werkes von Seiten der Verwaltungs-Be hörden nicht vorgebrachte Thalsachen gegenwärtig vorlägen, welche die Ueberzeugung begründeten, daß die Hefte 27 bis 38- und 42. desselben Werkes als rechtswidrige Nachbildungen der im Verlage von Piloty und Löhlc in München erschienenen Lithographien von Gemälden der kgl. bayerschcn Galerien zu München und Schleiß- hcim anzusehen wären; vielmehr bilden dieselben Erwägungen, welche zu der provisorischen Beschlagnahme jener früheren Hefte geführt haben, wiederum und ausschließlich die Grundlage für die proviso rische Beschlagnahme auch der gedachten, neuerlich erschienenen Hefte. Nachdem nun aber rücksichtlich jener früheren Hefte des Pay- ne'schcn Werkes von den Justizbehörden rechtskräftig dahin ent schieden worden ist, daß der Antrag von Piloty und Löhle auf Schutz ihrer «Lithographien gegen die von Payne vorgenvmmenc Verviel fältigung derselben mittelst Stahlstiches in Gemäßheil des Gesetzes vom 22. Februar 1844 nicht statthast sei, so würde cs nicht ange messen sein, wenn die Verwaltungsbehörden im Widerspruch mit dieser rechtskräftigen Entscheidung der Justizbehörden, so sehr diese auch der Ansicht der Verwaltungsbehörden (und im vorliegenden Falle sogar des Ministeriums des Innern) entgegcngestanden haben mag, eine provisorische Beschlagnahme der ferner erschienenen Hefte des Payne'schen Werkes verfügen wollten, solange nicht vorliegt, daß diese späteren Hefte sich aus anderen Gründen, als welche bei den früheren Heften für die Ansicht der Verwaltungsbehörden an geführt worden sind, als Nachdruck darstellen. Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach I. tz. I.der Verordnung vom 22. Februar 1844 alle Entscheidungen u. Rechts vollstreckungen auf Grund des Gesetzes von demselben Tage vor die Gericht c gehören , und daß den Verwaltungs-Behörden nur ein präparatorisches Einschreiten vor dem Anhängigwecden der Sache bei dem competenten Gerichte gestattet ist. So wenig nun auch be hauptet werden mag, daß eine von der Gerichtsbehörde in einer ein zelnen Streitsache crtheilte Entscheidung für die Verwaltungsbehör den in allen künftigen Fällen bei Bcurtheilung der Zulässigkeit einer von ihnen zu treffenden provisorischen Verfügung unbedingt maaß- gebend sein müsse, so sind doch im vorliegenden Falle, wie bereits bemerkt worden, die Verhältnisse von der Art, daß aus die in der Sache bereits erfolgte rechtskräftige Entscheidung der Gerichtsbe hörden wesentliches Gewicht zu legen ist, und es erscheint um so un bedenklicher, Piloty und Löhle mit ihrem Anträge gegen Payne so fort vor die Gerichte zu verweisen, als den Verwaltungsbehörden ja nach l. §. 3. der Verordnung vom 22. Februar 1844 an und für sich unbenommen ist, sich in zweifelhaften Fällen des provisorischen Einschreitens zu enthalten. An die Kreis-Direction zu Leipzig ergeht nunmehr, bei Re mission der sub T verzeichneten Beilagen, andurch Verordnung, demgemäß das Nölhige zu verfügen, übrigens aber Payne zu Be- zehlung der durch seine Beschwerde erwachsenen Kosten anhalten zu lassen. Dresden, den 1. Juni 1858. Ministerium des Innern. Frh. v. Beust. Demuth.
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