Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1858
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- 1858-10-04
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- 04.10.1858
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123, 4. October. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1845 Nichtamtli Rechtsfälle. Rechtliche Entscheidung in Sachen der Dicterich'schen Buch handlung in Göttingcn entgegen die Rieger'sche Buchhandlung in Stuttgart, den Nachdruck von Lichtcnberg'S Erklärung der Hogarth'schcn Zeichnungen betreffend. Die Rieger'sche Buchhandlung in Stuttgart hat sich in Nr. 105. dieses Blattes erlaubt, die in Nr. 99. enthaltene Berichtigung der in Nr. 96. enthaltenen Bemerkung über die angeblich erfolgte Aufhebung des Vertricbsvcrbotes des obengcdachten Nachdrucks als eine „geflissentliche Täuschung" des Publicums zu bezeichnen. Vor behaltlich nun der Schritte, welche diese öffentlich ausgesprochene Vcrläumdung in ihrem Gefolge haben wird, halte ich mich zur Wahrung der Rechte der Dieterich'schcn Buchhandlung, deren Ver tretung mir anvertraut ist, sowie zur Warnung der Betheiligten, welche sich durch die Zuversichtlichkeit der Behauptung der Rieger'- schcn Buchhandlung verleiten lassen könnten, dieselbe für richtig zu halten, verpflichtet, die soeben gefällte Entscheidung des königlichen Appellationsgerichts zu veröffentlichen, welche volles Licht über die bier streitigen Fragen verbreitet. Ilr. Schellwitz. Verordnung. Dem Königlichen Appcllationsgcrichte zu Leipzig ist der Bericht vorgetragen worden, welchen das Bezirksgericht zu Leipzig, auf die von Adolph Benedict als Inhaber der Ricger'schcn Buchhandlung zu Stuttgart, wegen Zurückweisung seines Widerspruches wieder die Bl-17. «et. sub Nr. 37. auf Antrag der Inhaber der Dicterich'schen Buchhandlung zu Göttingen, Wilhelm Ferdinand Theodor Vogcl's und Consortcn, erlassene Verfügung Bl. 19. verbunden mit Bl. 20b. eingewendete Appellation unter dem 16. dieses Monats anher er stattet hat. Das Königliche Appcllalionsgcricht hat hierauf aus den sub T bcigcfügtcn Gründen die cingewcndcte Appellation zu verwerfen be schlossen , und verordnet daher an das Bezirksgericht zu Leipzig bei Remission der Eingangs bezeichncten Acten, sowobl der mittelst Be richtes vom 24. d. Mts. nachträglich überreichten Rathsacten sub ll. Nr. 662. hierdurch, den Appellanten mit dem ergriffenen Rechts mittel abzuwcisen, und dem gemäß das Erforderliche zu verfügen. Die Kosten des Rechtsmittels, von welchen die Bl. 21. Bl. 24. Bl. 29K. Bl. 87. und Bl. 43b. verzcichnetcn Exlrajudicialien, je doch mit Ausschluß der nicht hierher gehörigen und aus den Ge richtsacten nicht zu beurtheilendcn Ansätze, gleich den Judicialien Bl. 37b. unvermindert bleiben, werden compensirt. Leipzig, den 24. August 1858. Königlich Sächsisches Appellationsgericht vr. Beck. Bielitz. An das Bezirksgericht zu Leipzig. Die Dieterich'schc Buch handlung wider die Rieger'sche Buchhandlung betr. Eiitschcidungsgründe. Die Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr., vom 22. Februar 1844, Abschnitt I. sub 1. 2. bestimmt, daß un geachtet der ausschließlichen Eompetenz der Justizbehörden zu allen Entscheidungen und Rechtsvollstrcckungen in den durch das Gesetz betroffenen Fällen, doch auch Verwaltungsbehörden berechtigt sind, auf an sic gelangende Anträge Verfügungen zu Verhinderung un erlaubter Handlungen zu Ermittelung und Feststellung des Thatbe- standes oder zu Sicherstellung der Rechte Benachtheiligrer zu treffen. Damit ist zur Genüge ausgesprochen, daß das hierdurch den Ver- cher Theil. wallungsbchörden cingcräumlc Bcfugniß nicht eine Beschränkung der Eompetenz der Gerichte, sondern, unbeschadet derselben, eine Erweiterung der Eompetenz der Verwaltungsbehörde Behufs ver stärkten und ausgedehnteren Rechtsschutzes der Betheiligten ent halten soll. Die Annahme, daß den Gerichten nur die rechtlichen Entscheidungen und deren Vollstreckung, dagegen den Verwalt ungsbehörden alle übrigen Maaßnahmen, und insbesondere die bezeichncten provisorischen Verfügungen, zustehen sollen, ist schon an sich unvereinbar mit dem Inhalte des Gesetzes. Das Gesetz handelt nicht nur allenthalben von dem zu gewährenden Rechts schutze, mithin von dem Seiten der geordneten Gerichte zu gewäh renden Schutze bedrohter oder verletzter Rechte, sondern bezeichnet auch in §. 17. und 18. die Eivilge richte ausdrücklich als die für das Strafverfahren, für die privatrechtlichen Ansprüche, für die Entscheidung darüber, ob eine unerlaubte, den Erwerb des Be rechtigten bcnachtheiligende Nachbildung vorliegc, sowie für Fest stellung des zu ersetzenden Schadens competcnten Behörden. Die Berechtigung zu provisorischen Verfügungen, und insbesondere zu Anordnung von Sichcrheitsmaaßregeln der jetzt fraglichen Art, ist aber ein Ausfluß der justizpolizeilichen Befugnisse, welche bekannt lich schon an sich in der Eompetenz der Gerichte liegen, und welche daher den Gerichten ausdrücklich und unzweideutig zu entziehen ge wesen waren, wenn solches wirklich für die Fälle von Verletzungen der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in der Absicht des Gesetzes gelegen hätte. Dies ist jedoch nicht ge schehen, im Gegentheile in den unmittelbar sich anschließenden Be stimmungen der Ausführungsverordnung, wonach unter die sonach a u ch von den Verwaltungsbehörden zu treffenden einstweiligen Ver fügungen insonderheit provisorische Vertriebsvcrbote und Beschlag nahmen gehören, wonach ferner (sub 3.) die Betheiligten mit dies falls! gen Anträgen nach Befinden an die Gerichte zu verweisen sind, die Absicht des Gesetzes, daß die Verwaltungsbehörden hierzu blos neben oder außer den Gerichten, keineswegs aber ausschließlich competent sein sollen, klar und unverkennbar ausgesprochen, wie denn nach Maaßgabe der durch Verordnung des Königlichen Mini sterium der Justiz vom 26. April 1853 dem Königlichen Appella- tionsgerichte mitgetheilten Verhandlungen des Königlichen Ge- sammtministeriums diese Depositioneu der Ausführungsverordnung eben zu dem Zwecke, der mißverständlichen Annahme ausschließlicher Eompetenz der Verwaltungsbehörde zu begegnen, in der vorbemcrk- ten Weise gefaßt worden sind. Hiernach ist die Eompetenz des Bezirksgerichts zu Leipzig zu der Beschlußfassung über den Bl- 2. gestellten Antrag von dem Appellanten ohne Grund bezweifelt worden. Ebenso unerheblich sind die Einwendungen des Appellanten gegen die materielle Be gründung dieses Antrages. Die Intention der Antragsteller geht, wie aus der erläuternden Motivirung Bl. 2b. erhellt, auf Erlang ung einer Sicherheit für die ihnen aus der Verletzung ihrer Verlags- rcchte gegen den Appellanten erwachsenen Ansprüche. Die letzteren umfassen, 4hrc Vcrisicirung vorausgesetzt, in Ge mäßheit der Vorschrift des Gesetzes vom 22. Februar 1844 das Recht auf Hinwegnahmc und Vernichtung der Exemplare des an geblichen Nachdruckes, beziehentlich auf deren Ueberlassung gegen Ersatz des erweislichen Aufwandes. Es bezweckt mithin die bean tragte inhibicorische Verfügung offenbar die Sicherung eines Execu- lionsobjectes für den in dieser Richtung den Jmpetranten zustchen- dcn Anspruch; denn der Rechtsschutz des Gesetzes kann in so weit eben nur durch die Wegnahme und Vernichtung, beziehentlich Ueberlassung der als Nachdrucksexemplare bezeichncten Bücher in Vollzug gesetzt werden, und diese Vollziehung der künftigen recht-
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