Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1858
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- 1858-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1858
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1846 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 123, 4. Oktober. lichc» Entscheidung ist cs, welche durch Anlegung des beantragten Arrestes gesichert werden soll. Die zu Begründung der gebetenen Sicherungsmaaßregel er forderlichen Unterlagen sind auch zur Genüge nachgcwiesen. Denn in Gemäßheit des Bl, 6. ff, zu lesenden Gutachtens des Sachver- ständigcnvereines enthält das 1 —11. Heft, sowie ein großer Theil des 12. Heftes der von dem Appellanten verlegten Erläuterungen zu William Hogarth's Zeichnungen einen wörtlichen Abdruck des jenigen Werkes, als dessen rechtmäßige Verleger die Antragsteller in den Verlagsscheincn Bl. 4. ff. anerkannt werden. Wie daher einerseits hierdurch der den Antrag begründende Anspruch derselben in der für die provisorische Sicherstellung ausreichenden Maaße be scheiniget ist, so kann andererseits von einer besonderen Beschei nigung der Gefährdung des Anspruches nach Lage der Sache abge sehen werden, da cs für sich klar ist, daß die unbeschränkte Belas tung der fraglichen Bücher in der Disposition des Appellanten oder seines Bl, 2 b. genannten Commissionärs dem Letzteren die Füglich keit gewährt, durch den Vertrieb oder die Entäußerung der Bücher jenen Anspruch in der oben erwähnten Richtung sofort illusorisch zu machen. Ob und in welcher Ausdehnung die Bl. 17. erlassene Verfüg ung ein lorm» arrvsli für die rechtliche Ausführung der Ansprüche der Appellanten zu begründen geeignet sei, kann dermalen dahin ge stellt bleiben, da jene Verfügung gegenwärtig eben nur nach ihrem Charakter als Sicherungsmaaßregel in Frage steht, ihr ctwaniger Einfluß auf den Gerichtsstand der Hauptsache aber erst bei Bcur- theilung der letzteren eintcetcnden Falles in Betracht zu ziehen sein wird. Ebenso wenig ist die Zulässigkeit einer von den Gerichten aus gehenden Arrestverfügung neben einer schon Seiten der Verwal tungsbehörde ausgcbrachten gleichen Sicherungsmaaßregel zur Zeit zu prüfen. Denn cs ist Bl, 2. nur ein eventuelles Verbot für den Fall, daß die von dem Rathe der Stadt Leipzig ausgegangene Be schlagnahme wieder aufgehoben werden sollte, beantragt, auch ledig lich in dieser Beschränkung Bl. 17. erlassen worden. Unrichtig aber ist die Bl. 19. ff. und Bl. 31, ff. entwickelte Meinung des Appellanten, daß durch die von der Verwaltungsbe hörde ausgegangcne Beschlagnahme die Statthaftigkeit eines Seiten der Justizbehörde zu verfügenden Arrestes ausgeschlossen sei. Sie beruht thcils auf der schon oben widerlegten Annahme, daß proviso rische Maaßrcgeln Behufs Sicherstellung der durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 geschützten Rechte ausschließlich in das Ressort der Verwaltungsbehörde gehören, theils auf einer irrigen Auffas sung der in der Ausführungsverordnung Abschnitt I. sub 5. vorge- schricbenen achtwöchentlichcn Frist, Die gedachte Ausführungsverordnung hat, wie bereits dacge- legt worden, die Competenz der Verwaltungsbehörden auf proviso rische Verfügungen in den die Rechte an literarischen Erzeugnissen oder Werken der Kunst betreffenden Fällen erstreckt, ohne dadurch die Competenz der Justizbehörden zu beschränken, oder irgend wie zu alterircn. Dieser Erweiterung des Ressorts der Verwaltungsbe hörden sind in den Bestimmungen des Abschnittes I, sub 6, und 7. Grenzen gezogen, welche sowohl die a usna h ms weise Stellung der Verwaltungsbehörden in diesen Aritzclegenhcitcn deutlich bezeich nen, als die Absicht des Gesetzgebers ausdrückcn, den dem Gebiete der Justiz ungehörigen Charakter der letzteren zu bewahren und die rechtliche Erörterung selbst, soweit cs mit dem Zwecke des Einschrei tens der Verwaltungsbehörde im Interesse der des gesetzlichen Rechts schutzes Bedürftigen vereinbar ist, ausschließlich den Gerichtsbehör den vorzubehalten, Ucbcreinstimmend damit ist die sub 5. den Verwaltungsbehörden vorgeschriebene Bestimmung einer höchstens achtwöchentlichcn Frist zu Anhängigmachung der Sache bei den Gerichten, indem sie un verkennbar bezweckt, theils die Concurrenz der Verwaltungsbehör den und die Wirksamkeit ihrer Verfügungen nicht über die unmit telbare gesetzliche Tendenz und das nothwendige Maaß ausdehnen zu lassen, theils die Betheiligten zu thunlichst baldiger Ucberleitung der Sache in ihr eigentliches Gebiet, das der rechtlichen Ausführung bei der Justizbehörde, zu nöthigen. Aus der Absicht und dem Geiste der Verordnung folgt daher keineswegs die Nothwcndigkeit, jener Fristbestimmung für den Fall Bedeutung beizulcgcn, wenn die Cognition des Gerichts in der Sache durch den bei demselben gestellten Antrag auf eine Sicherungs- maaßrcgel bereits cingctrctcn ist, mithin der Grund zu jener Be schränkung einer Einwirkung der Verwaltungsbehörde nicht weiter einschlägt. Es bedarf aber auch keiner ausführlichen Darlegung, daß die nurerwähntc Vorschrift der Ausführungsverordnung, als eine spcciellc Disposition für die ausnahmsweise Concurrenz der Ver waltungsbehörde, nach den Regeln der Jmpctration nicht ohne wei teres ausgedehnt werden darf auf die Thätigkcit der Justizbehörde, deren Competenz auf allgemeinen organischen Einrichtungen, nicht auf den Vorschriften der Verordnung beruht, vielmehr in der letzte ren zwar ausdrücklich anerkannt worden ist, jedoch in den einzelnen Dispositionen spcciellc Berücksichtigung nicht gefunden hat, und nach der Tendenz und dem Charakter der Verordnung eine Abänder ung überhaupt nicht erleiden konnte. Wäre demnach auch die den Antragstellern von der Verwalt ungsbehörde nach Bl. 27 b, ff, cingcräumte Frist verstrichen, und die Beschlagnahme mit rechtlicher Wirkung wieder aufgehoben wor den — als worüber gegenwärtig nicht zu cognosciren ist, — so würde doch dadurch die Cognition der Justizbehörde über den Bl. 2K. gestellten Antrag in keiner Weise ausgeschlossen oder beschränkt sein. Ob und in welcher Weise aber Appellant die Ausbringer des Arrestes zu der förmlichen Klaganstellung wegen ihrer Ansprüche bei etwaiger Säumniß durch die Justizbehörde zu nöthigen befugt sei, ist eine andere Frage, welche dermalen nicht näher zu erörtern ist, und deren künftiger rechtlicher Beurtheilung durch die gegenwärtige Ver ordnung selbstverständlich nicht präjudicirt werden kann. Miscellen. Brüssel, 27. Scpt. Der Congceß wegen des literar ischen und künstlerischen Eigenthums wurde heute Vor mittags um 11 Uhr im Akadcmicsaalc des Museums eröffnet. Der Besuch der Versammlung war überaus zahlreich. Den provisorischen Vorsitz führte Hr. CH. Faidcc als Präsident des Organisationsaus schusses, welcher außer ihm aus den Herren Vervooct, Romberg, Baron, Vanderkelcn, Felis, Portacls, Gecfs, Stallacrl und Cassier besteht. Nachdem Hr. Faider den Zweck und die Wichtigkeit dieser Bcrathungen auscinandccgesctzt, forderte er die Versammlung zur Bildung des definitiven Bureau auf. Ein Mitglied stellte den An trag, das aus dem Organisationscomite bestehende provisorische Bu reau durch Acclamalion zum definitiven zu ernennen. Dieser An trag fand einstimmigen Beifall. Hierauf wardHc. CH. Rogier zum Ehrenpräsidenten ernannt, Hr. Faider kündigte sodann an, daß der König die Einladung zum Congreß angenommen habe und der Mitt wochssitzung desselben bcizuwohncn gedenke, sowie daß am Eingänge des Saales Listen zur Unterzeichnung für diejenigen auflägen, welche sich an dem Banket, das nach der heutigen Sitzung gehalten werde, bctheiligen wollen. Schließlich forderte der Präsident die Mitglieder auf, in Scctionen zusammcnzutreten und ihre Arbeiten so zu be schleunigen,, daß in der zweiten Sitzung bereits die Discussion über einzelne Fragen beginnen könne, Generalsekretär Romberg bemerkte, daß etwa 550 Personen dem Congceß ihren Beitritt erklärt, ein Theil derselben sich wegen Nichterscheinens habe entschuldigen lassen, daß jedoch gegen 300 Mitglieder zugegen seien. (Köln. Ztg.)
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