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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1858
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- Deutsch
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Im Anfang der Sitzung nahm ein aus Ncw-Vork angelangtes Mit glied (in englischer Sprache) das Wort und wies sich als Dcputirter verschiedener literarischen Associationen Amerika's aus, welche in einem besonder» in der Ernpirc City abgchaltcnen Meeting bcschlos-. scn haben, den im Programm des Brüsseler Eongrcsses ausgespro chenen Ansichten beizutretcn. Unter allgemeinen Beifallsrufen der Versammlung ertheilke der Vorsitzende, Hr. Faider, diesem Gesandten der anderen Hemisphäre, gleich allen anderen osficiellcn Vertretern auswärtiger Staaten, die Ehre der Vicepräsidentschaft des Eongrcsses. Der Abgeordnete von Sardinien, Staatsrath und Senator v, Ja- quemond, berichtete über den dcrmaligen Zustand der einschlägigen Gesetzgebung in dem von ihm vertretenen Lande. In Sardinien genießen, Dank dem Gesetz vom28.Febr. 1848, einheimische sowohl wie fremde Autoren des Eigcnthumsrcchts ihrer Hervorbringungen (Ucbersctzungen inbegriffen), vorbehaltlich der Bestimmungen, welche den Bücherdruck angehen. Hr. Gaullieur, Professor der Geschichte an der Akademie, Generalsccrctär und Abgeordneter des Instituts von Genf, erklärte, daß zwölf und ein halber Canton der Schweiz das literarische Eigenlhum anerkennen, während neun und ein halber andere es verwerfen. Der Redner, dem genügendes Material für heute nicht zu Gebote stand, sagte eingehendere Details für die morgende Sitzung zu. Hr. Rombcrg verlas den Bericht der ersten Section, welche sich über die internationale Anerkennung des liter arischen und artistischen Eigenthums auszusprechen hatte und folgende von der Versammlung begutachtete Wünsche äußerte: 1) Der Eongrcß ist der Ansicht, daß das Princip der internationalen Anerkennung des Eigenthums an literarischen und Kunstwerken in der Gesetzgebung aller civilisirlcn Völker platzgreifen muß. 2) Ec ist der Ansicht, daß dieses Princip von allen Ländern angenommen werden muß, selbst ohne Voraussetzung der Rccipcocität. 3) Er ist der Ansicht, daß die Gleichstellung ausländischer Autoren mit den inländischen eine absolute und vollständige sein muß. 4) Nach der Meinung des Eongrcsses sind ausländische Autoren nicht an beson dere Formalitäten zu binden, um ihr Eigenthumsrecht rcclamiren und verfolgen zu können, und es muß genügen, um ihnen dieses Recht zu verschaffen, wenn sic die von der Gesetzgebung des Landes, wo die Originalausgabe erschienen ist, erforderten Förmlichkeiten erfüllt haben. 5) Er ist der Meinung, daß alle Staaten zur Sicherung des Eigenthums literarischer und künstlerischer Werke eine auf gleicher Basis rubende Gesetzgebung aufstellen sollen. Während des Rombcrg'- schcn Vortrags trat Hr Rogier, Minister des Innern, in den Saal und wurde von den Mitgliedern des Eongrcsses mit stürmischem Beifall begrüßt. Indem der Minister als Ehrenpräsident der Versammlung sich auf den Fauteuil nicderließ, hielt er eine kurze, aber treffliche Anrede, in welcher er das belgische Land glücklich pries, nunmehr zur Arena solcher friedlichen und fruchtbaren Turniere der Ideen zu dienen, nachdem es so oft der Schauplatz blutiger unfruchtbarer Schlachten gewesen sei. Zugleich forderte er den Congreß auf, nur einfache und praktische Beschlüsse zu formuliren, aus denen ec für seinen Theil glücklich sein werde für die Gesetzgebung Belgiens Nutzen zu zieken. Nachdem entschieden worden, die Besprechung der einzelnen Berichte erst nach Verlesung von denen, welche fertig Vorlagen, zu eröffnen, verlasen die HH. Lcfevre und Blanc Be richte über die Arbeiten der dritten und vierten Section. Beide schließen sich den im Programm ausgestellten Sätzen an. Die Folg erungen der fünften Section, abgcfafil von Hrn. v. Molinari und von der Versammlung ebenfalls gutgchcißen, enthalten Abschaffung oder wenigstens möglichst bedeutende Herabsetzung der Zollgebühren auf Bücher und Kunstwerke, Zollfreiheit für die nicht verkauften und zu- rückgehendcn Commissionsartikel, Herabsetzung der Posttaxe, Be stimmung derselben nach dem Gewicht und Frankirung der Druck sachen mittelst Postmarkcn, Gleichstellung der fertigen Druckbogen und der Correcturbogcn; Abschaffung aller Formalitäten, welche die Ausübung des Buchhandels beschränken. Beim Beginn der Sitzung wurde unter andern Mittheilungcn auch ein Brief des russischen Untcrrichtsministers vorgclcsen, worin derselbe sein Bedauern aus spricht, an den Sitzungen des Eongrcsses nicht thcilnchmen zu kön nen, und dabei zur Kunde bringt, daß von der russischen Regierung die vom Congreß verhandelten Fragen bereits gelöst worden seien, indem sic den Verfassern von Druck- oder Kunstsachen lebensläng liche Nutznießung und ihren Erben ein fünfzigjähriges Eigenthums recht gesichert habe. In der dritten Sitzung am 29. Sept. vervollständigt Hr. Gaullieur seine gestrigen Mittheilungcn über die literarische und artistische Gesetzgebung der Schweiz. Er beklagt sich vor allem über die außerordentlichen Schwierigkeiten, welche die hohen schweizer Zölle der Aus- und Einfuhr von Büchern ic. in den Weg stellen. Hr. Gaullieur zeigt an, daß gegenwärtig Verhandlungen zum Abschluß einer literarischen Ucbercinkunft zwischen der Schweiz und Frank reich schwebten. Hr- Backbuyzcn-Vandcnbrinck, ofsiciellcc Vertreter der Niederlande, gibt die Umrisse des kürzlich zwischen dem von ihm repräscntirten Lande und Belgien abgeschlossenen außerordentlich li beralen literarischen Vertrags an. Zugleich zeigt er dem Congresse an, der holländische Finanzministcc habe in einer der jüngsten Kam- mcrsitzungen einen Gesetzvorschlag eingcbracht,demzufolge der liter arische Verkehr, die Aus- und Einfuhr von Büchern, Karten, Litho graphien w., künftighin aller Douancngebühren enthoben werden solle. Die vorstehende Mitthcilung wird mit nicht enden wollen den Beifallsrufen ausgenommen. Hr. Eozzens, amerikanischer Ab geordneter, ertheilt dem Congresse die Versicherung, daß Amerika den gestern gefaßten Bestimmungen größtcnthcils sich anschlicßc- Hr. Victor Fouchcr, Berichterstatter der zweiten Section, welche die Abgrenzung des literarischen und artistischen Eigcnthumsrcchts fest- zustcllcn harte, erklärt, daß man nach langen und heftigen Debatten mit 56 gegen 36 Stimmen sich gegen die ewige Dauer des Besitzes ausgesprochen habe- Der Vorsitzende erklärt die Discussion über die erste Frage, welche die zweite Section beschäftigt hat, für eröffnet. Diese Frage lautet folgendermaßen: „Welche Zeitdauer erscheint als passend dem Besitz der literarischen und Kunstwerke zuzuerkcnnen?" Hr. Brculicr spricht sich zu Gunsten des ewigen Eigenthumsrcchts aus. Hr. Ealmels (Paris) spricht sich gegen das Princip des ewigen Bcsitzthums und Hr- Guiffrcy für dasselbe aus. Hr Victor Faider glaubt, die ewige Eigcnihümerschaft der Ideen, Erfindungen rc. würde nachthcilig für die Menschheit und auch für die Autoren nicht von Vortheil sein. „Wenn das intcllcctucllc Bcsitzthum," sagt ec, „zur Zeit Gutcnberg's cxistirt hätte und wäre verewigt worden, viel leicht wäre die Erfindung der Buchdruckerkunst in die Hände eines fanatischen Mönchs gefallen und von diesem zum ewigen Nachthcile der Menschheit vernichtet worden." Es werden noch mehrere Red ner über diesen Gegenstand gehört, unter andern Wolowski gegen und Jules Simon für das ewige Eigenthum. Trotz der prachtvollen Improvisation des zuletzt genannten Redners ward das Princip der ewigen Eigenthümerschaft mit geringer Mehrheit verworfen. In der vierten Sitzung am 30. Sept. verliest Hr. Victor Fouchcr, Rath am Pariser Eassationshofe, einen Supplcmcntarbericht über die Arbeiten der zweiten Section. Es handelte sich darum, die dem literarischen Eigenkhumsrccht zuzuerkcnnende Zeitdauer zu bestimmen. Die Section beantragt, dieses Recht auf die Lebenszeit des Autors, des überlebenden Gatten und auf 50 weitere Jahre (vom Tode des Autors oder des Gatten an gerechnet) zu Gunsten der Erben fcstzusetzcn. An diese Frage schließt sich die über das Eigcnthumsrecht auf posthume, anonyme und pseudonyme Arbeiren und Ucbersctzungen an. Die Section schlägt vor, dem Autor ein fünfjähriges Recht überHerstellung von Uebcrsetzungcn seines Werks 254 '
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