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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1860 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 124, 6. October. und ein Eigenthumsrecht von zehn Jahre», vom Tage der Veröf fentlichung an gerechnet, zuzuerkennen. Hr. da Silva-Ferrao, Mi nister und Staatssccretär des Königreichs Portugal und Mitglied der Akademie der Wissenschaften von Lissabon, versichert, fammtliche liberale Entschlüsse dieses Eongrcsses würden in Portugal mit großem Beifall ausgenommen werden, und erwerbe als Mitglied der I. Kam mer und des Staatsraths aus allen Kräften dahin wirken, um alle jene Bestimmungen in seinem Lande zu gesetzlichen Wirklichkeiten zu machen. (Lauter Beifall.) Hr. Levy Jordao, Abgeordneter des Instituts von Coimbra (Portugal), schließt sich den Worten seines Vorredners an. Hr. L. Hymans legt einen Katalog von französi schen Werken vor, welche trotz eines zwischen Frankreich und dem Königreich Sachsen abgeschlossenen literarischen Vertrags in Leipzig als Nachdruck erschienen seien, und spricht den Wunsch aus, der Eongreß möge der deutschen Eitadelle des Nachdrucks ein Zeichen der Entrüstung geben. Der Vorsitzende, Hr. Eh. Faider, bemerkt, ^ daß der Eongreß nicht die Sendung habe, seinen Unwillen über diese oder jene Praktik zu erkennen zu geben, welche zu bcurthcilen und aufzukläcen ihm alle Elemente abgehen. Ueber ein Amendement des Hrn. Pascal Duprat, den Ausdruck „literarisches Eigenthum" durch , den des „ausschließlichen Genusses" zu ersetzen, erhebt sich eine äußerst verworrene, von der Versammlung mir stets steigender Un geduld durchlarmtc Debatte, an der die HH. Molinari, Blanc, Berardi, Wolowski, Victor Foucher und Herz sich betheiligcn. Die ganze Debatte führt zu keinem Resultat, indem die Anträge der zweiten Scction schließlich ohne erhebliche Aenderung genehmigt werden. Die zweite Section harte vorgeschlagen, ein Eigcnthums- recht für stenographische Aufnahmen von parlamentarischen, politi schen und andern an öffentlichen Orten ausgesprochenen Vorträge» anjucrkennen. In warm beredten Worten erhob sich Hr. Pascal Duprat gegen diese Bestimmung, welche ein Diebstahl an den Völ kern , an dem Eigenthum aller sein und eins der Hauptaugenmerke des Eongrcsses, die Verbreitung und Verallgemeinerung der Ideen, von Grund aus zerstören würde. Es wurde denn auch beschlossen, daß die Reproduction öffentlicher Vorträge frei gestattet und nur dann gehindert werden solle, wenn es sich um die bändewcise ge sammelte Herausgabe solcher Documente handele. Ueber das den Autoren zu ertheilendc Verfügungsrecht betreffs Uebertragungen ihrer Werke in fremde Sprachen entsteht eine lange Debatte, welche schließlich mit Annahme eines Vorschlags des Hrn. Vandcnbrocck beendigt wird, den Autoren während dreier Jahre das ausschließ liche (namentlich auch andern zu übertragende) Recht, Ucbersetzungen ihrer Werke veranstalten zu lassen, zuzuerkennen, während nach Verlauf dieser Frist einem jeden das freie Recht der Uebectragung zustchen solle. Die weiteren Sectionsanträge betrafen das drama tische und artistische Eigenthum. Alle diese Vorschläge wurden ohne Widerspruch ebenso rasch genehmigt wie verlesen. Aus Antrag des Hrn. Delalain votictc der Eongreß dem Vorsitzenden Hrn. Faider und dem Bureau seinen Dank, woraus Hr. Faider in wenigen treff lichen Worten den Eongreß für geschlossen erklärte. Er erklärte in seiner Rede, Belgien werde das erste Land sein, welches die Be schlüsse des Eongresses in seine Gesetzgebung aufnchmen werde, indem die Regierung das Bureau in eine legislative Commission verwan deln wolle, um einen Gesetzentwurf über das literarische und artisti sche Eigenthum auszuarbciten. Antwort auf die Anfrage in Nr. IL7. d. Bl. Gedruckte Facturcn sind offenbar Formulare für den Verkehr mit Geschäftsfreunden. Haben Sie nun, Verehrtester Fragesteller, von einem Verleger eine Factur erhalten, darauf derselbe höberen Rabatt bei Baarzahlung verspricht, so ist unzweifelhaft der Ver leger auch verpflichtet, Ihnen solchen eventuell zu gewähren. Haben Sie indeß eine dergleichen Factur eines mit Ihnen nicht in Verbindung stehenden Verlegers an drittem Ort zufällig in die Hände bekommen, so können Sic daraufhin unmög lich den höheren Rabatt als ein Recht in Anspruch nehmen, denn besagtes Formular (Factur) war nur für die Geschäftsfreunde des Verlegers bestimmt, nicht für Sie. Ob es nicht billig ist, das, was ich dem Einem gewähre, auch dem Anderen zu gestatten, dies ist eine andere Frage, die im Allgemeinen wohl nur zu bejahen, unter Umständen aber auch zu verneinen ist; denn ich kann in den Fall kommen, einer die Preise verderbenden Firma den Rabatt möglichst schmälern, eine andere, die sich vielleicht eben zum Nachlhcil zweier solider Firmen in einem kleinen Orte noch gesetzt hat, und deren Existenz bedroht, wenigstens nicht begünstigen zu wollen, und was der Fälle noch mehr sind. k. Miscellen. Wien, 18. Sept. Die Zeitungsstempelsteucc ist abermals der Gegenstand eines soeben ergangenen Finanzministcrial - Erlasses. Bekanntlich tritt mit dem 1. Nov., dem Tage der Einführung der neuen Währung, die theilweise durch diese Einführung bedingte wei tere Erhöbung der genannten Steuer ins Leben, von 2Ncukreuzern für die Zeitungen, welche im Inland oder in den mit Oesterreich zu einem Postvercin verbundenen Staaten, von 4 Neukrcuzern für die Zeitungen, welche im übrigen Auslande erscheinen; es würde mit hin streng genommen der in solchcrWeise m e hr cntfallendcStcuer- bctrag von sämmrlichen Zeitungen für die Monate November und Deccmber zu entrichten sein. Die gedachte Verfügung bestimmt nun, daß dieser Mehrbetrag von den schon jetzt pränumerirten (in ländischen und ausländischen) Blättern nicht nachgefordect werden soll, dagegen von den von jetzt ab erst bestellten Blättern ein Mehr von resp. i/» Neukreuzer zu verrechnen, zu dem bisherigen Preise zuzurechnen und der ganze Betrag dann auf Eonventionsmünze zu reduciren ist, wobei jeder Kreuzer-Bruchthcil als 1 Kreuzer E -M. zu gelten hat. (Allg. Ztg.) Düsseldorf, 22. Sept. Nachdem von den Snndiken des Falliments gegen das lithographische Institut Arnz und Eo. derRe- chenschaftsberichl erstattet worden war, wodurch das Geschäft sich als äußerst rentabel und lucrativ herausstellt, fand gestern Nachmittag eine Generalversammlung der Creditorcn statt, in welcher der Ver- kaufdcs durch seine ausgezeichneten Leistungen in den mcistenStaaten Europa's anerkannten Instituts beschlossen wurde, weil auf andere Weise das Falliment nicht abgewickelt werden kann. <D. Bl.) Strafe wegen Besitzes eines verbotenen Buches in Marnland. — In dem nordamerikanischen Sklavenstaate Maryland ist kürzlich ein farbiger Geistlicher zu zehnjähriger Zucht hausstrafe vcrurtheilt worden, weil er — ei» Exemplar von „vnolo lom's 6abin" besaß. ! - Verbote. Die Oberste Polizeibehörde zu Wien hat am 2. Sept. die nachbcnannren Druckschriften im Sinne des §. 16. der Instruction zur Durchführung der Preßordnung verboten: Schräder, August, Licbeskämpfe, oder dicGötzen der Leidenschaf ten. Zweite Auflage. Leipzig 1859, E. W B. Naumburg, brsocki, iVusonio, le rgtionslisme; avec une inlroäuclion >:sr 11. Lsrieel kruxellei, 1858, Scbiive.
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