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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1858
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1908 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 127, 13. Oktober. reden, die stipulirt worden, als man von alledem nichts wußte. - Und cs ist uns, wir gestehen es aufrichtig, verwunderlich gewesen, daß man von Seiten der — dürfen wir sagen? Beeinträchtigten so lange geschwiegen. Hr. Perthes hat, in anerkennenswerthcc Of fenheit, den ersten Schritt gerhan und gerade ihm wird niemand den Vorwurf unbilligen Verlangens machen wollen. Sehen wir also zu, was unsere nordischen College« für Vorschläge bringen. Ein zelne Ausnahmen oder vielmehr Modifikationen werden wir ihnen wohl noch zugestehcn müssen und, sind sie gegründet, auch gern zugestehen. Allein cs handelt sich nun eben darum: was ist noch haltbar und was nicht? 1I>. Miscellen. Leipzig, 11. Ocl. Gestern feierte der hiesige Buchhandlungs- Gehilfen-Vcrcin sein 25jähriges Stiftungsfest durch ein mit vielen Toasten gewürztes Bankett im Schützenhausc. Außer der Theilnahme von vielen Principalen an diesem Festtage des Vereins zählte derselbe zu seinen besonderen Ehrenbezeigungen ein Gratulationsschreiben des Börsenvorstandcs und die Gegenwart der gesammten Deputation des hiesigen Buchhandels. Die Zahl der Vereinsmitgliedcr schwankte sonst zwischen 40 und 60, beläuft sich aber jetzt, Dank den Be mühungen des derzeitigen Vorstandes (H.H. Ad. Ulm und Ferd. Seidel) sowie dem guten Sinne der jungen Genossen, auf 126. Zu den Verdiensten des Vereins gehört insbesondere die Veranstalt ung der Jubilatemeß-Essen, denen viele Eollegen Stunden der Heiter keit und Erweiterung ihrer Freundschaftskrcisc verdanken. Wir sind daher überzeugt, daß diese Mittheilung allgemeiner Theilnahme be gegnen wird, um so mehr als ja auch der Allgemeinheit meist die Früchte solchen Strebens zuthcil werden. Aus Paris, 3. Oct. schreibt man der Allgem. Atg.: Die Debats haben sich sehr unzufrieden darüber geäußert, daß der Brüs seler Eongreß die Eigenthumsrechte der Schriftsteller und Künstler auf ihre Werke als keine immer dauernden ansiehl. Die Presse bestreitet ihrerseits die Berechtigung eines solchen Tadels, und ist der Ansicht, daß man principiell durchaus kein Erbrecht bei Erzeug nissen obiger Art annehmen könne, wie denn auch ein Erbrecht bei den Nachgelassenen eines Militärs oder eines Ingenieurs auf dessen Stelle nicht bestehe. DieDebats antworten darauf: Jedes Eigenthum setzt ein materielles Object voraus, einen Gegenstand, der als Basis des Eigenthums dient. Ein Manuskript, ein Buch sind materielle Gegen stände, gerade so gut als ein Haus oder ein Capital. Man kann nicht dasselbe von einem Amte sagen. Daher sind Manuscripte, Gemälde, Bücher Gegenstände, von denen man die Eigenthumsrechte gerade wie von andcrm Eigcnthum übertragen kann. Dieses Verhältniß be steht seit 60 Jahren in allen civilisirten Staaten (in Sachsen seit 1773), während es bei Aemtcrn nicht vorhanden. Das Eigen thumsrecht auf geistige Producte ist bisjetzt schon überall als auf die unmittelbaren oderNebenerben übergehend, wenn auch nur auf eine bestimmte Zeit, anerkannt worden. Wenn aber ein Buch, ein Bild, eine Statue — sagen die Debats — während 50 Jahren ein Eigenkhum ist, warum nicht während 100? Es gibt keinen Grund, warum man nicht alle Einwürfe gegen das perpetuelle Besitzrecht auf artistische oder literarische Producte auch gegen alles Eigenthum überhaupt anwenden kann; Theoretiker sind daher auch zu dem denn-! berechtigten Schluß gelangt: proprwlo o'est >e vol." — Die Dauer derAutorenrechtc ist bei den verschiedenen Nationen folgende: in England bleibt dem Autor das literarische Eigenlhum für seine Lebenszeit und erlischt 7 Jahre nach seinem Tode, im Ganzen aber 42 Jahre, falls die bemerkte Frist von 7 Jahren vor 42 Jahren, von der ersten Veröffentlichung gerechnet, abläuft. In Griechenland und Sardinien ist die Dauer nur 15 Jahre, von der Zeit der Ver öffentlichung an. In Nom besteht das Recht 12 Jahre nach dem Tode des Verfassers. In Rußland erlischt das Recht des Autors 50 Jahre nach seinem Tode. In Belgien und Schweden endet das Eigenlhumsrecht 20 Jahre nach dem Tode. In Frankreich sind die Rechte des Autors für ihn und seine Wittwe während ihrer Lebens dauer geschützt; den Kindern kommt dieser Schutz 30 Jahre, anderen Erben und Rechtsnachfolgern nur 10 Jahre nach dem Tode des Autors oder seiner Wittwe zu. Spanien schützt den Verfasser 50 Jahre nach seinem Tode. In den deutschen Bundesstaaten, dann in Dänemark, Portugal und Neapel erlischt das Autorenrecht 30 Jahre nach dem Tode. (In Neapel haben auch die Wittwen im Falle der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs lebenslängliche Nutz nießung.) In den Vereinigten Staaten dauert das Recht 28 Jahre und kann zu Gunsten des lebenden Autors oder seiner Wittwe, oder Kinder um weitere 14 Jahre verlängert werden.*) Paris, 1. Oct. Man kann sagen, ganz Frankreich habe die Ewigkeit des literarischen und künstlerische» Eigenthums als ein Axiom angenommen, sowie auch seine neueste Gesetzgebung über den Gegenstand diese Tendenz äußert. Alle Vereine von Schriftstel lern, Künstlern, Buchhändlern rc. in Paris haben sich dafür ausge sprochen. Sämmllichc französische Blätter haben ihre Spalten mit der Vcrthcidigung des obigen Axioms gefüllt. Auf dem Eongreß in Brüssel haben Hachette, Besitzer einer der großartigsten Vcrlagshand- lungen Frankreichs, Scribe, der mit der Feder Millionen verdient hat, und I. Simon, der Kanr's Moral mit großer Beredsamkeit in Frankreich popularisict, dafür gesprochen. In der „Presse" allein hat sich eine Stimme dagegen erhoben. Die dagegen vorgebrachten Gründe gehören jedoch einem schlüpfrigen Socialismus an, der vom Eigenthum überhaupt leichtfertige Begriffe hat. Jene Saint-Si- monistische Stimme hat allgemein mißfallen. Das Publicum ist nicht auf ihrer Seile. Die an der Frage zunächst bclheiligten Per sonen hatten jedoch die in Brüssel vorgebrachtcn Einwendungen vorausgcsehen, und eine Beschränkung des Eigcnthums auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Verfassers zugcstanden. Der Advocat Guiffrey, Abgeordneter des hiesigen Buchhändlervereins, hat im Schooße des Congrcsses dieses Zugeständnis jedoch mit Vorbehalt des Grundsatzes der Ewigkeit, erneuert. Die französischen Abgeord neten hoben ausdrücklich hervor, daß ihr Votum für die fünfzig Jahre einzig und allein den Schwierigkeiten einer sofortigen Anwendung jenes Grundsatzes Rechnung trägt. In der Behandlung des frag lichen Gegenstandes dürfte Frankreich sowobl durch die Anzahl, als die Gediegenheit und Mannichfaltigkeit der hierüber erschienenen *) Wir haben diesem Bericht über die verschiedene Dauer der Autoren rechte mit mancherlei falschen und ungenauen Angaben erst in dem „Pu- blishers' Circular" begegnet und ihn dann mit Bedauern noch mit Ueber- sctzungsfehlern bereichert in die AUg. Zeitung und von da in andere Blätter blindlings übergehen sehen. Wir nehmen daraus Anlaß, diese Notiz berichtigt zur Mittheilung zu bringen, um der Verbreitung der bemerkten Jrrthümer wieder thunlichst cntgegenzutreten. So sahen wir beispielsweise das neue russische Gesetz vom Juni 1857 noch nicht zur Kenntniß des englischen Referenten gelangt, und der deutsche Uebersetzer reproducirte bei dem dänischen Gesetz die englische Stelle: „>vi«ch a Pro vision rliat republiostion b)' otliers is permitteel vvkon live ^esrs Iiave elapseel in wdicb a evorle kss been out of print", mit „doch muffen sich die Nlu-Auflagen in 5jährigen Zwischenräumen folgen," während cs zu lauten har: „das Verbot hört jedoch auf, wenn Exemplare von der letzten Auflage des betreffenden Werkes in 5 Jahren von dem Verleger nicht zu erhalten gewesen sind"; ebenso trifft den Uebersetzer die Schuld, die amerikanische Schutzfrist von 28 Jahren auf vierzehn gekürzt zu ha ben. Wie all die verschiedenen Blätter die sinnlose Stelle: „In Eng land bleibt dem Autor das literarische Eigenthum während 42 Jahren seines Lebens und erlischt 7 Jahre nach seinem Tode" zum Abdruck bringen konnten, bleibt völlig räthselhaft. Dies zur schuldigen Rüge, so wie zur Steuer der Wahrheit! D. Red. d. Börsenbl.
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