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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1858
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- Deutsch
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Nichtamtlicher LH eil. Der literarische Congrcß zu Brüssel. (Schluß aus Nr. 138.) Es erübrigt noch, einige Betrachtungen an die Beschlüsse und Resultate des Congresses zu knüpfen. Der Umstand, daß das französische Element auf dem Eongreß prädominirend vertreten war, prägte den Arbeiten desselben eine ei- genthüinliche Signatur auf. Das Theorem des sogenannten lite rarischen Eigcnlhums hat bekanntlich in Frankreich seinen Ursprung, wie seine wärmsten Anhänger, während es in Deutschland wissen schaftlich wie legislatorisch, bis auf vereinzelte Vertheidiger, längst aufgegebcn ist; man erkennt bei uns lediglich literarische und künst lerische Urheberrechte an und begreift darunter ein vom Eigcnthum wesentlich verschiedenes Rechtsverhältnis Es folgt hieraus, daß für uns eine der brennendsten Streit fragen im Gebiete der literarischen Rechtsverhältnisse factisch so gut wie abgethan ist. Das Votum desEongrcsscs gegen die Perpetuilät des sogenannten literarischen Eigcnthums, unstreitig das wichtigste Resultat der Verhandlungen, hat daher für Deutschland nur eine secundäre Bedeutung. Anders in Frankreich, wo jenes Theorem die ersten wissenschaftlichen Notabilitäten wieHauptkocyphäen des Buch handels noch heute zu seinen Bekennern zählt. Für die dortigen Ver hältnisse ist das Votum des Eongrcsscs von der weitgreifendsten Be deutung. Von diesem Gesichtspunkte wird eine unbefangene Beurthcil- ung der Arbeiten des Eongrcsses auszugehen haben. Es ist damit ein wesentlicher Schritt vorwärts geschehen, um auch in Frankreich ein Princip zum Falle zu bringen, dessen Gefährlichkeit bei conse- qucntcr Anwendung sich Wissenschaft und Gesetzgebung nicht ver schließen können. Die praktischen Bedenken gegen die Perpetuilät konnten kaum schlagender hervorgehoben werden, als cs von V. Faider geschehen, und seine Worte werden sicherlich auch in Frank reich den lebhaftesten Wiederhall finden. Man hat cs in deutschen Blättern lebhaft getadelt, daß der Eongreß, indem er sich gegen die Perpetuilät des literarischen Eigen- lhums erklärte, nicht zugleich auch diesen Begriff selbst hat fallen lassen, und ihm dies als eine arge Inkonsequenz vorgehaltcn. Vom Standpunkte deutscher Rechlsanschauung aus har man recht, denn ein Eigcnthum, welchem die Perpetuilät abgeht, ist rechtlich kein Eigenthum mehr. Aber nach dem Vorherbemerktcn müssen wir ent schieden die Berechtigung absprcchcn, die Resultate des Eongrcsscs ausschließlich von diesem Gesichtspunkte aus zu beurthcilen. Der Con- greß war eben kein deutscher, sondern ein internationaler, eine Ver sammlung, beschickt von fast allen Ländern Europa's, und daß auf demselben Frankreich vorwiegend vertreten war und dadurch die Verhandlungen rheilweise einen französisch gefärbten Anstrich er hielten , daraus dem Eongreß einen Vorwurf zu machen, dazu hat am allerwenigsten Deutschland das Recht, welches demselben, mit ein paar Ausnahmen, sich gänzlich fern gehalten hat. UnsersBedünkens ist indessen noch ein andercrsachlicher Grund vorhanden, der das sofortige gänzliche Fallenlasscn der propriotv lit- lersire st artistique wenn nicht unmöglich machte, doch wesentlich er schwerte; derselbe besteht darin, daß cs, zur Zeit wenigstens, der französischen Sprache an einem technischen Ausdrucke gebricht, wel cher den deutschen Begriff des literarischen Urheberrechts erschöpfend und undeutbar wiedcrgibt. Pascal Duprat und Garnier machten »war in dieser Richtung einen Versuch, indem sie die propricto durch jauissanee exclusive zu ersetzen beantragten. Allein die Wis senschaft wie die Gesetzgebung kann es dem Eongreß nur Dank wis sen, daß er sich zu Aufnahme dieses Ausdrucks nicht verleiten ließ; er würde unseres Erachtens das Mißverständnißnur noch verschlim mert haben. Nicht darum bandelt cS sich, der propriviö einen will kürlich gewählten anderen Ausdruck zu substiruircn, sondern darum, daß das neue Wort den Begriff, welchen es bezeichnen soll, klar und erschöpfend wiedcrgibt; der jouiss-inc»! exclusive geht diese Eigenschaft ab; sie bezeichnet ein rein faktisches Vcrhällniß; die Rechlsbasis, welche der deutsche Ausdruck so treffend hervorhebt, ist darin mit keinem Buchstaben angedeutet. Im übrigen erscheint nach der dermaligen Sachlage der über den Eongreß verhangene Tadel, daß er trotz seines Votums gegen die Perpetuilät die propriete noch habe aufrecht erhalten, ziemlich müssig. Ein zeitlich beschränktes Eigenthum ist, wie schon erwähnt, rechtlich kein Eigenthum mehr; selbstverständlich kann es auch nicht dazu gemacht werden dadurch, daß eine Versammlung, mag sic aus noch so gelehrten Größen, aus noch so tüchtigen und erfahrenen Gcschäftsmännern bestehen, es decretirt. Hat daher auch der Eon- grcß den Ausdruck: propriele beibehalten, so ist er doch weit ent fernt davon gewesen, denselben in dem früheren Sinne des literar ischen Eigcnthums zu verstehen. Indem er die zeitlich beschränkte Dauer der propriete ausgesprochen har, hat er gleichzeitig anerkannt, daß für dieBeurtheilung der literarischen und künst lerischen Verhältnisse eine vom Eigenthum wesent lich verschiedene Rechtsgrundlage bestehe. Das ist un- scrs Bedünkens der Angelpunkt, und dem gegenüber der Umstand, daß der Eongreß für das von ihm anerkannte neue Rcchtsverhältniß noch keinen adäquaten Ausdruck ausgestellt und sich deshalb, um der Sache doch einen Namen zu geben, mit dem für die bisherige Rcchtsanschauung gebrauchten Ausdruck begnügt hat, nur von un tergeordneter Bedeutung. Ist man nur einmal über die Sache einig, so findet sich das entsprechende Wort von selbst. Die Idee des sogenannten literarischen Eigcnthums ist aufgegebcn, eine neue Rcchtsanschauung an ihre Stelle getreten, doch fehlt dafür noch der sachgemäße Ausdruck. Man sorge sich deshalb nicht; er wird ge funden werden, weil er, soll die neue Rechtsanschauung in Blut und Leben übergehen, gefunden werden muß. Die vorwiegende Bedeutung, welche die Frage der Perpetui- tät der proprietö beim Eongrcsse einnahm, erklärt zum größten Theile auch die Resultate der Abstimmung über die übrigen von der Versammlung votirtcn Fragen. Sie sind in vielen Punkten eine Transaktion zwischen den beiden feindlichen Lagern, in die sich bei jener Frage die Versammlung schied. So erklärt sich der nach Maaß- gäbe der bestehende» Gesetzgebungen — nur Spanien und Rußland schützen 50 Jahre — über die Gebühr lange Zeitraum des aus schließlichen Schutzes der litcrar. und künstler. Urheberrechte, welchen die Versammlung vorgeschlagen hat, so die wcitgrcifendcn, fast exor bitanten Proposirionen rücksichtlich des Schutzes des Uebersetzungs- cechtcs. In diesen Punkten wird und kann unsers Bedünkens keine positive Gesetzgebung die Beschlüsse des Eongrcsscs ohne erforderliche Modifikationen zur Grundlage nehmen. Nächst den, bedeutsamen Voinm, welches der Eongreß in der Frage des sogenannte» literarischen Eigenthums abgegeben har, machten sich als zweites Hauptresultat der Verhandlungen die Be schlüsse in Betreff der dem literarischen und buchhändlerischcn Ver kehr zu gewährenden internationalen Erleichterungen bemerkbar. In diesem Punkte treten wir den vom Eongreß gestellten Anträgen von ganzem Herzen bei, nicht nur, weil uns überhaupt Verkehrs erleichterungen am Platze erscheinen, sondern vorzugsweise dcßhalb, weil wir in dieser Branche des internationalen Verkehrs eine nach gegenwärtiger Lage der Dinge nur zu sehr zu vermissende Gleich mäßigkeit wünschen. Man wies hierbei namentlich auf die zwischen
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