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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1858
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- Deutsch
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2116 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 138, 8. November. Wesentliche Meinungsverschiedenheiten traten nur in der zweiten Section hervor, in welcher die Frage, od dem literarischen und künstlerischen Eigenihum eine immerwährende oder nur zeit liche Dauer grundsätzlich zuzugestchcn sei, hierzu Veranlassung bot. Für die Pcrpetuität traten der Buchhändler Hachette, für die tem poräre Dauer das Mitglied des Instituts, L. Wolowski, als Haupl- sprechcr in die Schranken. Nach dreitägigen, thcilweisc mit Leiden schaftlichkeit geführten Debatten trug bei der Abstimmung der Grund satz der zeitlich beschränkten Dauer mit 58 gegen 38 Stimmen den Sieg davon. In der Generalversammlung des Eongresses wurde jedoch nach Vortrag des Sectionsbcrichts der Streit alsbald wieder ausgenom men und beschäftigte den Eongreß den größten Theil der ihm noch übrigen Berathungszcit hindurch. Hier traten als Vertheidiger der Pcrpetuität die Advoeatcn Brculicr und Guiffrey, sowie der vor malige Staatsrath Jul. Simon aus Paris, endlich der Schriftsteller Eappcllemans aus Brüssel, als Vertheidiger der temporären Dauer Wolowski und Adv. Ealmels aus Paris, sowie Adv. Victor Faidcc aus Brüssel auf. Das Fundament, auf welchem die ecstcrcn fußten, bestand im Wesentlichen lediglich in der Aufstellung, daß zwischen dem materiellen und intellektuellen Eigenthum ein Unterschied nicht bestehe, ein Satz, der von sämmtlichen Rednern in sehr weitläufiger und phrasenreicher Rede, welche sich nur bei Simon über das Ge wöhnliche erhob, während sie bei Bceulier bis zu einer peinlich berührenden schwülstigen Affcctirtheit ausactcte, ausgcfühcl wurde. Von den Vcrtheidigern der zeitlich beschränkten Dauer entwickelte Wolowski in sehr gewandter Rede, davon ausgehend, wie die ganze Schwierigkeit daher zu kommen scheine, daß man das Recht am Er- zcugniß und das Recht der Vervielfältigung dieses Erzeugnisses mit einander vermenge, die wesentlichsten Unterschiede, welche zwischen dem materiellen und dem sog-intellektuellen Eigenthum, dessen recht liche Existenz er grundsätzlich bestritt, beständen, wogegen Victor Faidec mit treffenden Worten auf die praktischen Gesichtspunkte hinwies, welche die Durchführung der Pcrpetuität zu einem that- sächlich unausführbaren Dinge machten, Ealmels aber hcrvorhob, wie von einem unbeschränkten Eigenthum des Gedankens nur so lange die Rede sein könne, als ec noch unveröffentlicht sei, daß er aber aufhöre, dem Autor allein anzugchören, sobald derselbe sich zu dessen Mitthcilung an Andere entschlossen habe. Bei der Ab stimmung trug der Grundsatz der zeitlich beschränkten Dauer auch in der Generalversammlung des Eongresses den Sieg davon; die Majorität bestand vorzugsweise aus Nichtfranzoscn. Dieses Votum war für die sachlichen Vorschläge der zweiten, dritten und vierten Section (Referenten: Foucher, Lefebvre und Et. Blanc) präjudiciell. Dieselben wurden bei der Abstimmung ohne eingehende Debatte und unter Verwerfung fast aller aus der Mitte der Versammlung dazu gestellten Amendements angenommen. Das letztere Schicksal theilte insbesondere auch ein von Joseph Garnier, Pascal Duprat und Hertz eingebrachtes Amendement, die Worte: propriöte littersirc et srtistigue durch: jouisssnoe exclusive zu er setzen, sowie ein von dem kgl. sächs. Delegirten in Gemeinschaft mit den Delegirten von Dänemark und Holland, sowie Prof. vr. v. Stubenrauch gestellter Antrag, das ausschließliche Recht der Au toren auf die Ucbersetzung ihrer Werke auf das Ursprungsland des Originals zu beschränken. Die wichtigen, ein wissenschaftlich und legislatorisch zur Zeit noch so sehr wenig angebautes Feld berühren den Anträge der dritten und vierten Section wurden, buchstäblich genommen, in der letzten Viertelstunde des Eongresses ohne irgend welche Discussion en bloc angenommen. Die Berichte der ersten und fünften Section (Referenten: Romberg und de Molinari) waren bereits am zweiten Verhand- lungstagc zur Berathung gelamgt. Bei den Verhandlungen der ersten Section hatte die Frage, ob die internationale Anerkennung des literarischen und künstlerischen Eigenthums auch bei ermangeln der Gegenseitigkeit in der Gesetzgebung Platz greifen sollte, Erörter ungen hcrvorgerufen, an denen sich namentlich der holländische Buch händler Suringar, welcher den Mitgliedern des Eongresses eine in Broschürenform gefaßte Beantwortung sämmtlicher dcrBerathung un terbreiteten Fragen überreicht hatte, betheiligte. Trotz lebhaften Wider spruchs entschied man sich schließlich für den Wegfall der Reciproci- tät, ein Votum, dem sich auch der Eongreß anschloß. In der Mitte des letzteren wurden nächstdem scharfe Klagen laut über die dem buchhändlerischen internationalen Verkehr in Frankreich entgegen- stehcnden Erschwerungen im Gegensatz zu den anderwärts und na mentlich in Belgien beobachteten liberalen Grundsätzen; sie fanden Entgegnung, ohne thalsächlich widerlegt werden zu können, durch Delalain. Das Ergebnis war die Genehmigung der Sectionsvor- vorschlägc unter Annahme zweier von Prof. v. Stubenrauch und Hymans gestellten Amendements. Bevor wir nunmehr zur Rekapitulation der vom Eongreß gefaßten Beschlüsse übergehen, sei es gestattet, eines Zwischenfalls Erwähnung zu thun, welcher in den Referaten deutscher Blätter mit einer weder formell noch sachlich gerechtfertigten Ostentation hervorgchoben wor den ist. Kurz vor Schluß der Verhandlungen fand sich nämlich der belgische Schriftsteller Hymans veranlaßt, unterHinweis auf einen Katalog französischer Nachdrucke darüber Beschwerde zu führen, daß, obgleich zwischen Sachsen und Frankreich ein Vertrag zu Ver hinderung des Nachdrucks bestehe, in Leipzig Nachdrucke franzö sischer Werke verbreitet würden, und Hieranden Antrag zu knüpfen, der Eongreß möge dieses Treiben brandmarken (lietrir). Die Ver sammlung fühlte sich, zu ihrer Ehre sei es gesagt, durch diese völlig unmotivirte Klage (der Beschwerdeführer fand es nicht einmal für angemessen, den angeblichen Nachdruckskatalog dem Bureau vorzulegen, so daß man nicht einmal ersehen konnte, ob der selbe in Leipzig, oder, was wahrscheinlicher, in Halle, mithin in ei nem Lande, welches mit Frankreich in keinem Verrragsvcrhältnisse steht, erschienen ist) augenfällig unangenehm berührt, und gab hier von Zeugnis, indem sie die vom Präsidenten des Eongresses mit ge wohntem Takt ertheilte Erwiederung auf das Anverlangen Hymans': demselben zu folgen sei nicht die Aufgabe des Eongresses (ys n'est pss ls Mission äu oonKies), er gehe daher zur Tagesordnung über, mit Beifall aufnahm. Damit war die Sache abgemacht; bei so be- wandten Umständen, und nachdem man offenkundig an den Tag ge legt, daß man in das Materielle der Sache cinzugehen nicht geneigt sei, weil es sich dabei um einen den Zwecken des Eongresses fremden Gegenstand handele, würde es dem Delegirten der sächsischen Re gierung nicht wohl angestanden haben, wenn er, die taktvolle In tention der Versammlung bei Seite setzend, sich über die Beschwerde weiter ausgelassen hätte. Daß die letztere, wenn sie überhaupt sachlich begründet ist, lediglich auf einem Mißverständnis beruht, indem die Beeinträchtigten entweder dievertragsmäßig vorgeschciebcnen Forma litäten zu erfüllen oder den Schutz der Behörde anzurufen unterlas sen haben, liegt für jeden mit den Verhältnissen Vertrauten auf der Hand, und die Versammlung wird sich dessen auch ohne beson der» Hinweis bewußt geworden sein; mit Recht durfte man bei ihr so viel Bekanntschaft mit der bedeutsamen Stellung Leipzigs im deutschen Buchhandel voraussctzen, daß es ihr gegenüber einer Ehren rettung Leipzigs gegen so vage Angriffe in keiner Weise bedurfte; Schweigen war darauf unzweifelhaft die .beredteste und der Würde der Metropole des deutschen Buchhandels angemessenste Antwort. Wir lassen nun die Beschlüsse der Versammlung nach der Reihenfolge der fünf Sektionen folgen:
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