Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18581115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185811155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18581115
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1858
- Monat1858-11
- Tag1858-11-15
- Monat1858-11
- Jahr1858
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
»U 141, 15. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2181 Nichtamtlicher Theil. Zum russischen Rechnungsjahr. IV.*) Ein Vorschlag zur Güte. Seit etwa 25 Jahren ist cs bei den deutschen Verlegern mehr und mehr Sitte geworden, ihre Neuigkeiten vorzugsweise in den letzten Monaten des Jahres zu versenden, was natürlich für die ent fernten Handlungen mannichfache Nachthcile und vergebliche Arbei ten verursacht. Das hat ohne Zweifel die russischen Handlungen veranlaßt, kurzer Hand Alles, was nach einem von ihnen eigen- ^ mächtig bestimmten Zeitpunki ausgeliefcrt ist, auf neue Rechnung zu tragen. Man hat sich dies mehr oder weniger gefallen lassen, mitunter auch die russischen Verlangzettel von jenem Termine an zurückgelegt und erst nach Neujahr erpedirt — aber begreiflicher Weise zum bei- ^ derseitigen Nachtheile. Immer mußte cs die deutschen Verleger un angenehm berühren, daß ihre Facturen nicht so gebucht wur den, wie sic ausgestellt waren, wenn sic auch über die damit, wenigstens in ihrer Meinung, verbundene Schmälerung des Ostermeß- saldo's hinwegsehen wollten. Kaufmännisch ist das Verfahren nicht. Jetzt sind die Entfernungen durch Dampfboote und Dampfwa gen sehr bedeutend abgekürzt, man mag dagegen sagen, was man will, und niemand will begreifen, daß die Russen nicht können sollen, was die Nordamerikaner können und thun, nämlich sich den allge mein als gültig anerkannten Geschäftsnormcn fügen, zumal in ihnen zugleich die Mittel gegeben sind, besondere Verhältnisse und einzelne Ausnahmcfällc gebührend zu berücksichtigen. So würde sich die Sache zu gegenseitiger Zufriedenheit rcgu- liren,wenn die russischen Handlungen 1) sich (wie sie wohl schon alle gethan haben) alle unverlangten Zusendungen — wenigstens im letzten Viertel des Jahres — verbäten, 2) bei allen Verschreibungen von solchen Büchern, die sie nicht in alte Rechnung haben wollen, ausdrücklich jedesmal hinzu- sügtcn: „aus neue Rechnung" (jeder Verleger kann dann so erpediren oder nicht), 3) sich die Mühe nicht verdrießen ließen, Alles von alter Rechnung, mögen sic es nun früher oder später erhalten haben, wovon sic noch Absatz hoffen, als Disponenten vorzutragen, dann aber auch, was der Verleger zurückverlangt, unweigerlich in demsel ben Sommer remitticten. Das Verlangen, wider den Wille» des Verlegers Disponcnda zurückzubehalten, ist wirklich ebenso naiv, wie der Trost, daß der Verleger doch keine alten Auflagen zurückzucrhallen pflege- Freilich, wenn sie Jahrzehnte dort liegen, bekommt er sie nicht, sie sind ihm aber auch dort noch weniger wcrth, als Maculatur, die er im Hause hat. Es wäre daher wohl das Gerathenste, solche Artikel, z B Lehrbücher, überhaupt nur in feste Rechnung oder gegen baar zu nehmen und zu liefern. Der Termin vom Schluß des Jahres bis zur Ostcrmcsse ist lang genug für jede, auch die entfernteste Handlung, um ihre Rechnungen zu ordnen. Alles, was man ihrerseits als besondere Belastung ansühren mag, hält keinen Vergleich aus mit der Noth der preußi schen und übrigen deutschen Buchhandlungen, die aus der übermä ßigen Eoncurrenz unter ihnen entspringt. Die müssen ihren Ver pflichtungen pünktlich Nachkommen, wenn sic bestehen wollen, denn jeder weiß, daß ihn der Verleger entbehren kann, und obgleich es ihnen viel saurer wird durchzukommen, als den großen entfernten *) III. S. Nr. 136. Handlungen, kann ihnen nie cinfallen, Ausnahme-Gesetze vorzu schreiben. Daß cs hier und dort Viele gibt, die von der Idee ausgehen, nichts bezahlen zu wollen, als was sie selbst schon bezahlt erhalten haben, weiß ich wohl, aber diesen Grundsatz werden die Verleger nie gelten lassen und mit Recht. Sponäüus. Ueber den Schlesinger-Holle'schen Conflict. Die neuerdings in diesen Blattern ergangenen Veröffentlich ungen von Schlesinger in Berlin gegen Holle in Wolfenbüttel und von Holle gegen Schlesinger haben in dem Maaß ihrer Aus drücke für den Buchhandel nichts Erbauliches. — Die Lage beider Herren ist in Bezug auf den behaupteten und bestrittenen Nach druck eine eigenthümliche freilich; es ist Schlesinger nicht zu ver denken, daß ec seine Rechte und sein Eigcnlhum, das die preußische» und sächsischen Gesetze ihm schützen, sich nicht stören lassen will, aber auch Holle nicht, daß er sich den ihm von den Gesehen seines Landes gestatteten Betrieb seiner musikalischen Veröffentlichungen nicht behindern lassen mag. An sich haben wir hier so recht klar vor uns die Mißverhält nisse, welche aus einer nicht striktesten Gleichmäßigkeit der literar ischen Gesetzgebung in allen deutschen Bundesstaaten entstehen. Die weisen Gesetzgeber des Bundesbeschlusses, die Gesetzgeber in Bcaunschweig, sie haben damals sicher nicht daran gedacht, welche Folgen aus der wenig beachteten Verschiedenheit entstehen könnten. Lassen wir uns das als Warnung dienen, nachdem wir in neuerer Zeit den Abschluß literarischer Verträge Seitens Frankreichs mit einzelnen deutschen Staaten — kein Vertrag dem andern gleich — ruhig haben geschehen lassen. Zu einer Bemerkung nöthigt noch die Veröffentlichung des ^ Herrn Schlesinger und besonders die im Wahlzettel und d. Bl. von ibm geschehene „Warnung" aus Anlaß, daß ein Leipziger Buchhänd ler., welcher eine andere als „Schlesinger's Ausgabe von Webcr's Freischütz" verkauft, um deßhalb zur Criminaluntersuchung gezogen sei. In der preußischen wie sächsischen Gesetzgebung wird ausdrück lich nur der „wissentlich c" Verkauf von Nachdruck bestraft. In ^ beiden Gesetzgebungen ist bei dem Verkaufe das „wissentlich" ausdrücklich eingeschaltet und man sieht es der betreffenden Gesetzes- stelle an, mit welcher Betonung cs geschehen. Auch dem befangen sten Auge werden die Gründe dessen klar sein. Büchcr-Nachdruck, , dem es Jedermann an der Stirn ansiehc, daß es Nachdruck ist, j kommt in Deutschland wohl nicht mehr vor; bei Mustkalien, soweit solche dem eigentlichen Buchhandel angehören, sind für letzteren die Verhältnisse viel unsicherer, viel weniger sofort das Kriterium des Nachdruckes an der Stirn tragend. Wir wollen dem Nachdruck verkauf nicht das Wori reden, noch ihm hier die Brücke bauen helfen, auf der der Verkäufer — weil kein wissentlicher — dem Strafrichter sich zu entziehen vermag; aber die Gerechtigkeit ver langt anzuerkennen, daß bei Musikalien dem Buchhändler geradezu die Wissenschaft fehlen wird, zu sehen, ob hier strafbarer Nach druck vorlicgt oder nicht. Anders wird die Sache, wenn nach er gangener Warnung des sich beschädigt glaubenden Verleg rs ein Verkauf stattsindet, und wir können daher nur an diebetreffenden Musik-Verleger wiederholt in diesen Blättern die Aufforderung er gehen lassen, zu ihrem eigenen Schutze wie zu dem der Sortiments- Händler im Börsenblatte es mitzutheilen, so oft sie in erschienenen musikalischen Vervielfältigungen ihr geschütztes Eigenthum verletzt glauben; wir haben das Vertrauen, daß der Sorlimentshandel wissentlich dasselbe nicht beschädigen werde. 8p.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder