Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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2318 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 148, 1. December. unter den obwaltenden Berkaltnissen eben selbst unmöglich sein, und daher scheint mir in der Wahlzettelnoth — eine Radicalcur er forderlich. Als eine solche und wohl gewiß probate möchte ich hier mit empfehlen und Vorschlägen: mit Aufopferung eines entsprechenden, mäßigen Theiles des ganz hübschen Rein-Ertrags, den unser Börsenblatt jährlich ab- wirft, mit letzterem eine Wahlzettel-Beilage zu verbinden, welche so beschaffen ist, daß sie jede Eoncurrenz unmöglich macht und Sortimentern wie Verlegern keinerlei Nachtheile und größere Vortheile gewährt, als Privatunternehmer, die doch auf die Dauer keine Opfer werden bringen wollen, bewilligen würden und könnten. Dies ist meines Erachtens bei den Mitteln, die dem Börsenvcrcin zu Gebote stehen, eine durchaus nicht schwer zu lösende Aufgabe. Die Einrichtung könnte z. B. folgendermaßen sein: 1) Sämmtlichc aufzunchmcnde einzelne Wahlzcttel sind durch gängig in drei Classen zu sortiren: a) von den Verlegern eingesandte über noch nicht fertige, wenig stens noch nicht in Leipzig angekommene Novitäten; b) von der Redaction besorgte über eben in Leipzig eingetroffene Nova, — wobei diejenigen, welche bereits in Elasse o ausge nommen wurden, etwa mit * versehen werden; o) von den Verlegern eingesandte über im Preise herabgesetzte, über auf's neue a cond. offerirte Artikel, über Partie-Offerten u. s. w. 2) Sämmtlichc Zettel der Elasse s werden etwa auf bläuli chem, sämmtlichc der Elasse b auf weißem und sämmtlichc der Elasse o auf röthlichem Papier gedruckt, wenigstens jede Elasse durchgängig auf Papier Einer Farbe, die sich von den Farben der beiden andern Classen auffallend unterscheiden muß. (Warum? brauche ich auch hier wohl nicht zu erörtern, weil es jedem praktischen Collegen von selbst einleuchtcn wird.) 3) Für dieZetcel der Elasse b werden kei n e Jnsertionsgebühren berechnet, für die Classen -> und c billigere, als ein Privatunter nehmer, der dabei etwas erübrigen will, zu stellen im Stande ist. 4) Die Titel von Kunstsachcn und Musikalien müssen sich durch consequent festgehaltcne Schriftarten von denen der Bücher unter scheiden. 5) In Elasse s, wie auch in Elasse b, darf nie ein Titel (einer und derselben Auflage und Ausgabe) mehr als einmal ausgenommen werden. In Elasse o dagegen darf der Verleger seine Inserate so oft wiedsrholen, als er will, sowie auch beliebige Zusätze machen. Letztere sind auch in Elasse s gestattet. 6) Das Papier zu jeder Elasse muß schön, gut beschceibbar, weder zu schwer, noch zu dünn und immer gleichmäßig sein. 7) Sämmtlichc Wahlzettel werden an alle deutsche Buch-, Kunst- und Musikalienhändler gesandt und zwar auf dem Wege des Buchhandels, nur möglichst rasch; nicht aber an solche Abnehmer des Börsenblatts, die nicht zu den Collegen gehören; zu dem Ende dürfen auch den sämmtlichen Exemplaren des letztem, welche die Post bezieht und debitirt, — wenn sie auch zum Theil für Collegen bestimmt sind, durchweg dieZettcl nicht beigelegt werden. Rabatt- Offerten und sonstige nur für Collegen bestimmte Notizen müßten hinfort nicht mehr im Börsenblatt, sondern in den Wahlzettelbogen a und o ihren Platz finden. Daß dieser Plan noch der Verbesserung fähig sei, bezweifle ich nicht, bitte vielmehr sämmtlichc Herren Collegen und den verehr- lichen Vorstand unseres Börsenvereins, ihn einer freien und strengen Prüfung und Berathung zu unterwerfen. Aber schon so, wie ich ihn für jetzt vorgeschlagen habe, halte ich den Plan unbedingt für ausführbar und der Gesammlheit vortheilhaft, den Verlegern wie den Sortimentern; er wird erstercn erhebliche Kosten (auch für Cir culare) und letzteren viel Mühe ersparen, beiden vielfache Erleichter ung und Bequemlichkeit bieten. Barmen, d. 25. Nov. 1858. W. Langcwicsche. Zur Beantwortung der Anfrage in Nr. 141. d. Bl. l Hat ein Verleger einen Pcänumcrationsprcis festgestellt und denselben bei Lieferung des ersten Heftes nachgenommen, so ist er verpflichtet, alles klebrige unbercchnct nachzulicfcrn, er hat kein Recht, einen Pfennig, sei es unter irgend einer Entschuldigung, nachzubcrechnen. Alle sogenannten Nach sch üss c sind ungerecht; in keinem civilistrten Staate würde cs möglich sein, einen solchen Nach schuß gerichtlich zu rechtfertigen. Wenn ein Verleger unter den in der Anfrage genannten Umständen den Sortimentshändler zwingen will, ihm seine unrechtmäßige Berechnung zu bezahlen, so hat er unserer Ansicht nach ebenso viel Recht, wie ein Str a ßcn rä u b e r, der einem die Börse raubt. — Von Recht kann nicht die Rede sein, es ist ein gewaltsamer Raub. London, 22. Nov. 1858. 8. VV II. Der hier in Frage stehende Prospcctus ist wie ein Eontract m optims lorms zwischen Käufer und Verkäufer zu erachten und darf unter keiner Bedingung eine einseitige Aenderung erleiden. Dem nach ist der Sortimenter wie der Käufer in seinem vollen Recht und der Verleger kann gesetzlich angehaltcn werden, seine Verpflichtung auf Grund des Prospects vollständig zu erfüllen. Anlangend das Verfahren des Verlegers A. gegen den Sorti menter B. durch Nichtabliefern einer von B. langst und schon im voraus bezahlten Waare, wodurch der Letztere doch wohl gezwungen werden soll, in die Ausschreitungen des Verlegers A. zu willigen, so sicht dasselbe einer Selbsthilfe so ähnlich wie ein Ei dem andern. Wer da weiß, wie schwer eine Selbsthilfe von Rechtswegen be straft wird, der wird ein solches Gebaren, wie hier voclicgt, im hohen Grade tadeln müssen. Wir wollen uns hier jeder weiteren,Aus lassung enthalten. Nur Eins wollen wir bemerken: Fälle wie der hier angeführte gehören !m Buchhandel leider nicht zu den Selten heiten, und wir sind geneigt, die Schuld davon einzig den Sortimen tern in dieSchuhe zu schieben; die leidige Gewohnheit des Gesche hen l a sse ns ist die Ursache zu diesem und zu noch so vielem Andern. Altendorff. Zum russischen Rechnungsjahr. VH.*) An Herrn Friedr. Lucas. Statt Ihrer etwas gereizten Antwort hätten Sic beweisen sol len, daß 1) die allgemeinen Geschäftsnormen des deutschen Buchhan dels für die russischen Handlungen nicht ausreichen; 2) daß die russischen Handlungen das Risico übernehmen, wenn von ihnen eigenmächtig auf neue Rechnung getragene oder zur Disposition gestellte Artikel zu alten Auflagen, also für den Verle ger zu Maculatur werden. Uebrigens ist es kein Streit um des Kaisers Bart, wenn man sich der willkürlichen Durchlöcherung der allgemeinen Geschäfls- nocmen widersetzt und ich glaube bewiesen zu haben, daß sie auch für die russischen Handlungen ausreichen. 8ponlläus. *) VI. S. Nr. 144.
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