Erscheint jeden Mentag. Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt sind a» die Redae >> on, — Inse rate an die Erp edtti on desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. 151. Leipzig, Mittwoch den 8- December. 1858. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Es sind in letzter Zeit mehrfach Exemplare der von dem Börsenverein veröffentlichten Denkschriften von uns ver langt worden und hat diesem Verlangen in einzelnen Fallen nicht entsprochen werden können. Nachdem über die vorhandenen Vorräthe eine Inventur ausgenommen worden ist, haben wir beschlossen, den Mitgliedern des Börsenvereins, insbesondere den neu eingctretenen, wenn sie eine oder die andere Denkschrift zu besitzen wünschen, dieselbe unentgeltlich auszuhändigen, von jeder Denkschrift jedoch eine Anzahl von fünfzig Exemplaren für außerordentliche Zwecke des Börsenvereins zurückzubehalten. Für den Fall, daß der Vorrath auf fünfzig Exemplare zurückgeht, muß daher jede weitere Aushändigung verweigert werden. Nicht- Mitglieder haben für das Exemplar einer Denkschrift zehn Neugroschen zu entrichten. Berlin, Leipzig und Stuttgart, den 4. December 1858. Per Vorstand des Pörsmvercins der Deutschen Dnchhändler. Veit. vr. E. Brockhaus. Theodor Liesching. Anmerkung. Von nachstehenden Denkschriften können Eremplare nicht mehr verabfolgt werden: 1) Vorschläge zur Feststellung des literarischen Rechtszustandes in den deutschen Bundesstaaten. 1834. 2) Denkschrift über die Organisation des deutschen Buchhandels und die denselben bedrohenden Gefahren vom 20. April 1845. (Nürnberger Denkschrift. 1845.) 3) Bericht über die Frage: auf wessen Gefahr Disponenten, Novitäten und andere s Condition-Sendungen jeden laufenden Jahres in den Sortimentsbuchhandlungen lagern? 1845. Kaiserlich Oesterreichische Verordnung vom 23. November 1858, gültig für das gesammte Reich, be treffend die Abänderung einiger Bestimmungen über die Stempelabgabe von Zeitschriften. Nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Rcichsrathes finde Ich, um die Besteuerung der periodischen Presse gleichförmig zu regeln, die Stempelgcbühr für die im In lands und in den Postvereinsstaaten erscheinenden Zeitschriften von 2 auf 1 Ncukrcuzer und für andere Zeitschriften des Auslandes von 4 auf 2 Neukreuzec zu ermäßigen, hingegen unter Abänderung des > §. 1., Z. 3. des Gesetzes vom 6. September 1850 und des §. I- der Verordnung vom 23.Octobcr 1857 (Börscnbl. 1857, Nr. 138.) der Stempelabgabe alle Zeitschriften des In- und Auslandes, welche ein- oder mehrmal die Woche erscheine», zu unterwerfen, mit allein iger Ausnahme der amtlichen Zeitungen und derjenigen, welche der Besprechung rein wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer oder > anderer Fachgegenstände gewidmet sind, von denen aber jene in- ^ ländischen Blätter, die Ankündigungen oder Unterhaltungslectüre enthalten, stempclpflichtig werden. Die Entscheidung, welche Blätter vom Stempel frei zu lassen j sind, steht dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem ' Finanzministerium und der Obersten Polizeibehörde zu. Füiifundzwaiizigstcr Jahrgang. Gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Januar 1859 in Wirk samkeit. Brunn, am 23. November 1858. Franz Joseph m. p. Graf Buol-Schaucnstein m. Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Bruck m >>. Freiherr von Kempen m. p., F.-M.-L. Auf Allerhöchste Anordnung: Freiherr von Ransonnet m. p. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgctheilt von der I. C. Hin richs'schen Buchhandlung.) Angekommcn in Leipzig am 3. u. 4. December 1858. Adler §»' Dieye in Dresden. 0506. Petermann, C. G-, Ausgabenbuch f. den schriftl. Gedankenaus druck der Kinder deutscher Volksschulen. 1. Hst. 10. Ausl. 8. 1850. 9507. Wiedcmann, F., erstes Lesebuch f. Anfänger im Lesen. 2. Aust. 8. 1859. »4 N-s; geb. * 324