Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19171114
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191711142
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19171114
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-11
- Tag1917-11-14
- Monat1917-11
- Jahr1917
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Rr. 266. Leipzig, Mittwoch den 14. November 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Die Papierfrage im Lichte des schönwiffen- schaftlichen Verlags. In einer in Berlin am 22. August 1917 abgehaltenen Ver sammlung von schönwissenschafllichen Verlegern wurde beschlos sen, unter Hinweis aus die große Bedeutung, die die schönwis- senschaslliche Literatur für unsere Truppen im Felde hat, an das Rcichsamt des Innern und das Kgl. Preuß. riegsministerinin Eingaben zwecks Zuweisung genügender Papiermengen zur Aus rechterhaltung der Betriebe zu richten und diese Schriftstücke durch den Börsenverein befürworten und weiterleiten zu lassen. Daraufhin ist folgendes Schreiben beim Vorstande des Börsen vereins eingcgangen: Berlin NW. 6, den 7. November 1917. Luisenstr. 33/34. Der Staatssekretär des Retchswirtschaftsamtes. IV iV 26 757. Aus die mit Schreiben vom 30. August überreichte Eingabe der schönwissen schaftlichen Verleger. Die Bedeutung einer ausreichenden Versorgung mit guter schönwissenschaftlicher Literatur, namentlich für die Erhaltung einer zuversichtlichen Stimmung an der Front, wird von mir und der Heeresverwaltung nicht verkannt. Die .Kriegswirt- schaftsstclle für das Deutsche Zeitungsgcwcrbe wird daher den in Betracht kommenden Verlegern auch weiterhin bei der Be schaffung von Papier ihre Unterstützung zuteil werden lassen und bei der Festsetzung der Bezugsrechle auf die von ihnen zu erfüllenden wichtigen Aufgaben Rücksicht nehmen, soweit dies sich mit den allgemeinen Verhältnissen auf dem Papier markt vereinigen läßt. Ich stelle ergebenst anheim, den in Frage kommenden Verlegern von vorstehendem Bescheid Kenntnis zu geben. Im Aufträge gez. M ül > e r. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig. Teuerungszuschlag oder Ladenpreiserhöhung? Die Ausführungen des Herrn Kilpper in Nr. 257 des Bör senblattes werden jedem Buchhändler zu denken geben, auch wenn er vorher sich noch nicht klar geworden ist über die Kon sequenzen, die das System der Tcuerungszuschläge mit sich bringt. In den Ausführungen des erwähnten Artikels werden auch schon die Teuerungszuschläge des Verlegers genannt. Nun erhebt das Sortiment außerdem Teuerungszuschläge, die mit 10"/» vom Ladenpreis angenommen werden. Von welchem La denpreis werden sie nun genommen, vom ursprünglichen La denpreis oder von diesem plu» Teuerungszuschlag des Ver legers, »der sicht das Sortiment im Teuerungszuschlag des Ver legers, Ivo solcher auf den Nettobetrag der Faktura aufge schlagen wird, eine Rabattverkürzung und sucht es Deckung in einem Zuschlag, den es dann ziemlich willkürlich zum ursprüng lichen Ladenpreis hinzurechnet? Zweifellos ist man sich im ^ Sortiment auch gar nicht klar darüber, wie in jedem einzelnen Falle die Sache liegt, und zweifellos werden die Zuschläge nach ganz verschiedenen Grundsätzen erhoben, so daß jedes Buch zu den verschiedensten Preisen in den verschiedenen Ladengeschäften gehandelt wird. Das sind in der Tat unhaltbare Zustände, die auf die Dauer der Preisunterbietung durch die Versandgeschäfte in den Buchhandelszentralen wieder Tür und Tor öffnen, ge rade so wie zu den Zeiten vor Abschaffung des Kundenrabatts. Die Erhaltung dieses Zustandes liegt also ebensowenig im Interesse des Sortiments wie in dem des Verlags. Nun würde allerdings eine Heraufsetzung des Ladenpreises die Bü cher noch mehr verteuern, als es gegenwärtig bei Erhebung von Teuerungszuschlägen geschieht. Es ist bereits ein Rechtsgut- achtcn bekannt geworden, daß der Teuerungszuschlag, den der Verleger erhebt, keine Erhöhung des Honorars für den Autor bedingt, denn — so wurde in diesem Gutachten ganz richtig aus- gcfllhrt — das Honorar des Autors stellt eine Beteiligung am Gewinn des Verlegers dar; der Tcuerungszuschlag des Ver legers soll aber ihm keinen Mehrgewinn bringen, sondern nur die Mehrkosten decken, die er für die Herstellung jetzt aufwenden muß. Deshalb kann also von einer Honorarerhöhung in folge von Teuerungszuschlägen nicht die Rede sein. Wird aber der Ladenpreis erhöht, so muß natürlich auch das Hono rar des Autors, soweit es, wie iu den meisten Fällen, prozen tual vom Lgdenpreis des Buches berechnet wird, sich erhöhen, d. h. nunmehr vom erhöhten Ladenpreis berechnet werden. Da in der Tat die Erhöhung des Ladenpreises der einzige Weg ist, um für die Dauer zu stabilen Verhältnissen zu kommen, wird bei zeiten festgestellt werden müssen, in welcher Höhe eine solche Heraussetzung des Ladenpreises berechtigt ist, um allen daran beteiligten Kreisen, also dem Autor, dem Verleger und dem Sortimenter gerecht zu werden. Erkennt mau diese Erwägun gen als berechtigt an, so würde folgender Weg Wohl eingeschla gen werden müssen: Zunächst einmal müßte der Deutsche Verlegerverein mit den berufenen Standesvertretungen der Autorenwelt sich ins Einvernehmen setzen, um eine Einigung in dieser Frage herbei, zuführen. Da aber auch eine solche Einigung mit den Standcs- vertrctungen der Autoren noch keine rechtlich bindende Kraft für den einzelnen Autor hat, weil dieser vielmehr, wenn es ihm gut erscheint, die Erhöhung des Ladenpreises verhindern oder in einer ohne seine Zustimmung erfolgten Erhöhung ein vertragsauf- lösendes Moment sehen könnte, so wird gar nichts übrig bleiben, als daß im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit die ganze Sache eine gesetzliche Regelung finde; am besten vielleicht durch einen entsprechenden Nachtrag zum Verlagsrecht. All dies müßte geschehen, wenn man dem Standpunkt des Herrn Kilpper beitritt, daß auch nach Friedensschluß nicht wieder Verhältnisse eintreten werden, die eine Beibehaltung der Ladenpreise für die vor dem Jahre 1917 erschienenen Bücher ermöglichen. Es ist indessen nicht zu verkennen, daß eine Regelung, wie sie hier vor- I2vr
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder