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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1858
- Sprache
- Deutsch
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2498 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 159, 29. December. Vorschläge, wenn Künstler Geld und Weltvecstand hätten. Das erstere hoben sic meist nicht; dos zweite gloubcn sie nicht hoben zu dürfen, olso Verleger und Kunsthändler! Doß Letztere ihre Kapita- lien zu sichern streben, wird ihnen niemond verübeln, nur ist cs ein trourigcs Zeichen von Verwirrung der Begriffe, wenn mon do von geistigem Eigcnthumsrechte dcclomirt, wo der eigentliche geistige Ei- genthümerunterUmständen der Frohnbouer, Pensionär oder Mündel seines Verlegers ist. Dos geistige Eigenthumsrecht des Autors und sein motcrielles Benutzungsrecht sind zum Thcil sogor einonder entgegengesetzt. Noch dem erstercn muß ihm doron gelegen sein, so Vielen ols möglich zu gänglich und bckonnt zu werden, um den verdienten Lohn zu ernten; noch dem zweiten muß er dos Mittel, durch welches dos erstcrc er reicht werden soll, so viel ols möglich dem Publicum entziehen und seine Mitteilung von blonker Münze obhängig mochen. AlsDichter wünscht er z.B. sehnlich, Einfluß ouf die Notion zu gewinnen, Alles zu begeistern und zu elektrisircn, von den Niedrigsten des Volkes bewundert und gepriesen zu werden; ols Gcschäftsmonn stellt sein Verleger vielleicht den Preis des Buches höher ols gewöhnlich, weil er den Dichter ungewöhnlich hoch honorircn muß. Selbst im Folle, doß der Autor sein Eigenthumsrecht (wir wollen es so nennen) für sich behielte und ols Selbstvcrleger ouftcäte, der dos Verlogsrecht seinen Nochkommen vererbte, würde ein Verlöschen desselben früher oder später geboten sein, wenn sich nicht monche bedeutende Uebel- ständc herousstellcn sollen. Man denke sich z. B. einen solchen Er ben oder eine Vcrleger-Firmo, die dos ausschließliche, nie erlöschende Recht hätte, einen Autor zu ediren; noch fünfzig oder hundertJohren sind olle alten Ausgaben vergriffen und eine neue dringend not wendig. Könnte cs nicht kommen, doß ein Sonderling die ganze Nation schikanictc? Solche Dinge sind vorgekommen. Ein Eng länder Hot die Originalplatten meisterhnster Kupferstiche vernichtet, um den schon abgezogenen alten Exemplaren Antiquarwcrth zu ge ben. Oder mon denke sich, ein solches Verlegcrrccht käme in den Eoncurs; es würde einer Mehrzahl von Erben zugefprochen, die zu gemeinsamer Zustimmung nicht gebracht werden könnten ». dgl. Jedermann sieht ein, doß die Gcisteswerke, die einem ganzen Volke und ollen Zeiten gehören, nicht in die tausend Zufälligkeiten mensch lichen Formcnkromes und menschlicher Erbärmlichkeit hinabgedrückt werden dürfen. Dos sogenannte geistige Eigenthumsrecht ist also, wie die Sa chen liegen, durchaus nur auf den praktischen Zweck des Eapital- und Jndustrieschutzes der Verleger zurückzuführen. Diesen Hot der Staat bereits vielfach gewährleistet, und wünschenswert wäre cs, wenn in ganz Europa darüber eine möglichst große Gleichförmigkeit erzielt würde- Es würde sich dabei nur wesentlich auf Dinge er strecken, die dcrVervielfältigung unterliegen und eine mögliche, nach Umständen erneute Rente bringen, olso Rcntenschutz. Bücher, Kupferstich, Photographien, Lithographien, Abform ungen oller Art würden dazu gehören ; bei Verkauf von Bildern oder Statuen müßten die Künstler sich dos Recht, z. B. Photographien davon zu mochen, Vorbehalten oder mitverkoufen. Eopirung durch Kupferstiche oder Lithographie müßte jedem freistehen, do hierdurch freiwillig von fremder Seite der Ruhm des Künstlers gefördert wird und ein neues Kunstwerk entsteht, dessen Herstellung bloß durch dos rein Geistige des Originals angeregt wird. Kupferstecher und Lithograph nehmen von dem Materiellen nicht dos Geringste ab, sondern übertragen den reinen körperlichen Gedanken, der über oller materiellen Schätzung liegt, in einen ande ren Körper. Photogrophircn dagegen ist eine bloße mechanische Fer tigkeit, die mit dem Abdruck einer gestochenen Platte oder eines ge setzten Schriftsatzes auf gleicher Stufe steht. Dos Recht, von Kup ferstichen rc. Photographien zu machen, müßte allerdings unter strenger Controle stehen; denn wenn dies geschieht, um damit Handel zu treiben, ist es reine Industrie, und der Besitzer der Originalplatte müßte seines Schutzes gewiß sein. Nun noch ein Beispiel, wie dieses geistige Eigcnthumsrcchr des Autors und Verlegers zum Unrecht gegen das Publicum Umschlagen kann. Z. B ein englischer Schriftsteller schreibt ein ausgezeichnetes Weck, veröffentlicht es und gewinnt in Deutschland, um auch bei uns berühmt zu werden, einen Uebersetzer, von dem er voraussetzt, doß er der Aufgabe völlig gewachsen sei. Ein Buchhändler über nimmt den durch dos Gesetz für Uebersetzungen privilegirten Verlag. Nun erscheint die Uebersetzung, ist aber so schlecht, unbeholfen und verfehlt, wie nur möglich. Was ist die Folge? Eine ganze Nation ist vcrurtheilt, diese schlechte Uebersetzung zu lesen und auf den Ge nuß, den das Werk zu gewähren im Stande ist, zu verzichten. Warum? weil die schlechte Uebersetzung privilegirt ist, weil der Au tor durch den Uebersetzer und der Uebersetzer durch den Autor, der Verleger mitleninne, vertragsmäßig gebunden ist. Ganz dieselbe Geschichte, wie wenn man in Flachsenfingen nur Flachsensinger Bier trinken darf. Der Original-Autor zieht sein Honorar für die Abtretung der Uebersetzung ein, läßt aber dafür sein besseres Selbst mißhandeln und schlägt seinen Namen bei einem ganzen Volke in die Schanze. Es ist also die mit der Gabel hinten hinausgetriebene Natur, die zur Vorderthür wieder hereinkommt; esistZunft,Innung, Gilde, Privilegium, was unter fremdem Namen wieder Einlaß begehrt. Der Himmel gesegne es Dichtern und Romanschreibcrn, Malern und Musikern, Verlegern und Kunsthändlern, und gebe uns nach einer Zeit unverständiger Romantik und hungernder Genialität eine Zeit weiser Berechnung greifbarer Vortheile, eine Zeit der Industrie und des ehrlichen Handwerkes, zu dem wir bereits ausgesprochene Hinneigung zeigen. Zur Rcclamc. In der neueren Zeit und namentlich vorWeihnachtcn begegnet man im Jnsecatentheil der Zeitungen und Localblättcr sehr häufig anonymen Anpreisungen von Büchern, die mit der schon bedenklich gewordenen Uebcrschrift„Eingesandl" und dem Schlüsse „Wir sahen das Buch in der N. N.'schen Buchhandlung" den Stempel ihres Ursprungs deutlich an der Stirne tragen. Das regelmäßige Wiederkchrcn dieses „Eingesandt" ganz ab gerechnet, muß cs jedem, der nicht auf den Kopf gefallen ist, cin- leuchten, daß es der Herr Verleger ist, der hier, unter der Maske des für die geistige Nahrung seiner Mitmenschen besorgten Philan thropen, seine Waare anpreist. Wir hoffen annehmcn zu dürfen, daß dieses Verfahren einiger Verleger von dem größten Theilc der Herren Collegen entschieden gemißbilligt wird, und wenn cs dennoch Sortimenter gibt, die ihre Firma zu solchen Täuschungen hergebcn, so beruhigen diese Herren ihr besseres Ich wahrscheinlich mit der allerdings nicht stichhaltigen Ausrede, daß sie sich ja nur mittelbar bei denselben betheiligcn. Möchten doch diese Herren bedenken, daß sie durch ihre, wenn auch nur mittelbare Betheiligung bei diesen Lobhudeleien nicht nur ihrem eigenen Ansehen schaden, sondern auch den bisjeht, Gott sei Dank, noch ziemlich guten Ruf unseres Standes überhaupt unter graben helfen. Daß doch diese gutgemeinten Zeilen dazu beitragen möchten, einem der widerlichsten Mißbräuche der öffentlichen Ankündigung, der sich leider schon ziemlich eingebürgert hat, Einhalt zu thun. Jeder Sortimenter, dem sein Ansehen lieber ist, als ein paar mit solchen Mitteln verdiente Groschen, wird zu dem Ende seine Mitwirkung nicht versagen können. Leipzig, im December 1858. H. D.
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