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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1830 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 122, 1. October. Nümpler in Hannover. 6625. Lieder aus der Fremde. In Beiträgen v. F. Badenstedt, A. Ellis- scn, F. Freiligrath, E. Gcibel re. 8. 1857. Geh. 1H,^; in engl. Einb. m. Goldschn. 2(/z^ Scheitln« A» Zollikofer in St. Gallen. 6626. Civil-, Militär- ri. Kirchen-Etat d. schweizer. Standes St. Gallen f. das Amtsjahr 1856/57. 8. Geh. * (/z.L 6627. Maehly, I-, die Sängerfahrt. Novelle. 16. Geh. (4 Schwcrs'schc Buchh. in Kiel. 6628. Nissen, I., Unterredungen üb. die biblischen Geschichten. 2 Bde. 7. Ausl. gr. 8. Geh. * 2l/g ^ VerlagSbnrca» in Altona. 6629. Becker, I. PH., brandenburgisch-prcuß. Geschichte. 3. Ausl. gr. 12. Geh. *Vs>? T. L>. Weigel in Leipzig. 6630. 6uiIbLbLuä, r., llie Lsukunst ä. 5 —16. Isbrkunäsrts u. äie äsvon sbkünxigen Künste. 7. t-tx. Imp.-4. bssr * 16 dl/ Nichtamtli Drei Urtheile die Abnahme von Meyer's Conversations- Lexikon betreffend. Zweites Urtheil. (I. S. Nr. 118.) In Appellationssachcn der Minna Meyer dahier, Beklagte und Appellantin, gegen S.*", Klägerin und Appellativ, Forderung betr., gibt das Herzog!. Appellationsgericht in seiner heutigen Si tzung unter Theilnahme der Räthe Groß, von Gosen, Albrecht, Rich ter. Trinke und Fromm zum -v Bescheid, daß die Formalien des eingewcndelen Rechtsmittels für gewahrt zu achten, und in der Sache selbst auch nunmehr soviel zu befinden, daß es nicht bei dem Bescheid der Herzog!. Kreisgerichtsdeputation dahier vom 23. Octbr. d. I. zu belassen, derselbe vielmehr wieder aufzuhcben und dahin zu erkennen ist: daß die erhobene Klage in der angebrachten Maaße zu ver werfen und Klägerin die hierdurch verursachten Kosten zu tra gen und zu erstatten verbunden ist. V. R. W. Hildburghausen, 29. November 1855. Herzog!. Appellationsgericht. Gründe. Die erhobene Klage ist auf Rückvergütung der für 331 Hefte des Meyer. Conversationslexikons gezahlten 78 7 SA sammt Ersatz der angeblich gehabten Einbandkosten im Betrag von 2 25 SA gerichtet und wird auf die dem obigen Werke weit über die Grenzen des anfänglich verkündeten Umfangs gegebene Ausdehnung gestützt, wofür sie hervorhebt, daß mit den erhaltenen und von Klä gerin auch bezahlten 331 Heften erst etwa der 3. Theil des Werks bearbeitet worden sei, während dasselbe nach der Ankündigung in 21 Bänden zu je 12 Heften, also mit etwa 252 Heften vollendet dem Subskribenten hätte geliefert werden sollen. Mit diesem An führen konnte jedoch die angestellle Klage nicht für begründet erach tet werden. Man muß nämlich schon im Allgemeinen voraussetzen, daß dergleichen buchhändlerische Ankündigungen als Empfehlungen und Anrühmungen zu behandeln, die hauptsächlich darauf berechnet sind, bei größerer Vollständigkeit die verhältnißmäßige Wohlfeilheit des Werks hervortceten zu lassen, was hier z. B. auch dadurch ge schehen ist, daß jeder Band soviel als zwei Bände des Leipziger Con- versationslexikons enthalten sollte. Ob der Buchhändler in Ansehung des Volumens seine Zusicherung für die Vollendung des Werks er füllen werde, kann der Subscribent, wenn nicht mit dem ersten, doch im Vergleich zu ihm mit dem zweiten und dritten Band wahrneh- mcn und ist er nun nicht mehr gesonnen, dem Beginnen des Her ausgebers Vorschub zu leisten, so ist der Zeitpunkt zu Geltendmachung seines rechtlichen Interesses für ihn eingctceten. Wer hingegen einen Band des fraglichen Werks nach dem andern ohne Vorbehalt an- cher Theil. nimmt, dafür das Äaufgeld berichtigt und in einer ganzen Reihe von Jahren der vom Herausgeber dem Werke gegebenen größeren Ausdehnung zu mehreren Hunderten von Heften folgt und sie cin- bindet, billigt damit unverkennbar sehr concludent die Handlungs weise des Herausgebers, er ist mit der Abweichung einverstarsden, welche, wie der Augenschein lehrt, zwischen ihr und der ersten An kündigung besteht. Man kann darum auch nicht mit dem vorigen Richter einwer fen, Beklagter könne nicht einseitig und ohne Zustimmung der In teressenten von den Subscriptionsbedingungen zurücktreten, denn so richtig dies auch ist, wird doch dabei ganz unberücksichtigt gelassen, ob im gegenwärtigen Fall Klägerin nicht selbst von den fraglichen Bedingungen abgesehen und die Abweichungen des Herausgebers genehmigt habe. Offenbar muß letzteres aber bejaht werden; dieKlä- gerin war nach ihrer eigenen Darstellung verletzt worden und konnte davon schon anfänglich sich überzeugen; sie war gegenwärtig und befähigt, der Beeinträchtigung zu widersprechen; gleichwohl machte sie hiervon nicht nur keinen Gebrauch, sondern setzte den Bezug des Werkes fort, gab also ganz der Handlungsweise des Herausgebers nach und ist natürlich nun, nachdem sie einmal sich damit einver standen erklärt, nicht wieder berechtigt, von diesen Dingen Umgang zu nehmen und über Verletzungen zu klagen, die sie zu beseitigen bereits selbst thätig gewesen ist. Aus einer ganzen Reihe von Stellen erhellt, daß in dergleichen Fällen Stillschweigen der Einwilligung gleich geachtet wird. I,. 4. tz. 3- U. äs bäss. et nominst. b. 2- P. U. sä municipgl. I-. 53. l). manä. vsl contra. 1>. 5. §- 10- O. äs bis gui eskuäerint. Kori, über stillschweigende Willenserklärungen §. 11—13. Aus diesen Gründen war, so wie geschehen, abändernd zu er kennen. Miscellen. Wicn, 20. September. Ich hatte Gelegenheit, aus dem Briefe eines deutschen Professors in Kasan, dd. 24. Aug./5. Sept. 1856, der mit einem hiesigen Freund in Correspondenz steht, folgende auch für weitere Kreise nicht uninteressante Stelle, welche die dortigen Zustände kennzeichnet, auszuheben: „... Ihre Klage, daß man die tatarischen Drucke aus Kasan in Europa sehr schwer erhält, ist wohl gegründet, literarischen Werth haben sie nur einen sehr beschränkten, der Verkauf geht meistens nach Mittelasien, nach Sempalatinsk, Orcnburg, und zur Messe nach Nischnei-Nowgorod, wo sie nicht von Orientalisten, sondern von Orientalen aufgekauft, und gegen andere Waare umgetauscht werden. Als ich ein Buch drucken ließ, tauschte ich ebenfalls gegen ein Pferd, einen Teppich, Shawl, Schlafrock u. dgl. — Jlminski (von der geistlichen Akademie in Kasan) läßt jetzt
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