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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1856
- Sprache
- Deutsch
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1874 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 125, 8. Oktober. T. O. Wcigct in Leipzig. 6830. Förster, H., Oenlcmsle lleutscliep Lsukuast, OiI3nerei u. diniere! v. kinkükr^. 6. tlliristentliums bis auf 3ie neueste 2eit. tzg. u. 70. I.fg. Ar. 4. » piscktgusg. in bol. ä *1.^ C. F. Wintcr'schc VcrlagSH. in Leipzig. 0831. LcblossberASr, r. 6., ersten Versuck e. allgem. u. vergleieben- 3en Ikier-Lkemis. t. NO. -r. u 3. I'. l Oie Obeinie 3er 6ezvebe 3. gesummten Ikierreicbs. 3. Ooppelfx. Oex.-8. 6eb. *2,^ (1 03. cplt. *4-F 12 Nichtamtlicher Theil Drei Urtheile die Abnahme von Meycr's Convcrsations- Lexikon betreffend. Drittes Urtbeil. (S3>luß aus Nr. 124.) Hat nun die Beklagte, den obigen Vertragsbedingungen ent gegen, das fragliche Werk nicht in dem angegebenen Umfange in die Hände derSubscribentcn geliefert, demselben vielmehr eineAus- dehnung gegeben, daß dadurch die ursprünglich festgehaltencn Grenzen weit überschritten wurden, so können nun auch alle diejenigen, welche auf das Werk subscribirt haben, an ihre frühere Subscription nicht mehr für gebunden erachtet werden , da sie auf ein solches weit umfangreicheres Werk in der That gar nicht subscribirt haben, die selben hinsichtlich eines solchen Werks mit der Verklagten überhaupt in gar kein Vertragsverhältniß getreten sind und ihnen dadurch ein ganz anderes Vertragsobject aufgenöthigt werden würde, als worüber sie sich mit der Verklagten vereinbart hatten und dessen Ankauf von ihnen bezweckt worden war. Wohl stand es in dem Willen derSub- scribenten, ob sie sich auch mit der späteren Abweichung von dem ursprünglichen Plane einverstanden erklären, und ob sie das weit umfangreichere neue Verlagswerk der Beklagten von derselben an nehmen wollten oder nicht, und jedenfalls muß man ein solches Ein- verständniß alsdann annehmen, wenn sie das ganze Werk und die sämmtlichen einzelnen Lieferungen desselben bis zu Ende angenom men und bezahlt haben, allein eine Verbindlichkeit hierzu kann, wie bemerkt, nicht als begründet angenommen werden, da ihnen hier durch eine Verpflichtung auferlegt werden würde, die sie weder selbst freiwillig übernommen, noch auch von der Verklagten ihnen einseitig aufgebürdct werden kann. Die Beklagte behauptet nun, daß auch schon in dem Umstande, daß die Klägerin eine die ursprünglich be stimmte Anzahl überschreitende größere Quantität Lieferungen an genommen und bezahlt, ja einen Theil der erhaltenen Lieferungen hätte cinbinden lassen, die Einwilligung derselben zu dem umfang reicheren Unternehmen der Beklagten gefunden werden müsse und daß dieselbe daher nun auch hieran für gebunden zu erachten sei und nicht willkührlich von dieser ihrer stillschweigend zu erkennen ge gebenen Einwilligung und Genehmigung des neueren Planes wieder zurücktreten könne. Hierin kann jedoch der Beklagten nicht zuge stimmt werden. Es läßt sich nämlich nach der ganzen Beschaffen heit und dem Umfang des fraglichen Werkes nicht annehmen, daß die Klägerin sofort nach dem Erscheinen der ursprünglich bestimmten 252 Lieferungen mit der nöthigen Bestimmtheit habe übersehen können, wieviel dergleichen noch erscheinen würden, und bis zu welchen noch erscheinen würden, und bis zu welchem Umfange über haupt das fragliche Werk anwachsen werde. Sic mochte wohl nicht abgeneigt sein, da dasselbe mit der 252. Lieferung noch nicht abge schlossen war, sich auch noch ferner dabei zu betheiligen, in der Er wartung, daß das Werk doch noch in einer ihren Wünschen und Verhältnissen entsprechenden Weise zu Ende geführt werden könne, weshalb sie denn auch die späteren Lieferungen noch annahm und den Preis dafür bezahlte, aber ein unbedingtes Einverständniß mit dieser Erweiterung und die Absicht das Werk jedenfalls und ohne Rücksicht auf dessen weitere Ausdehnung, mochte dadurch der ur sprüngliche Plan auch noch so sehr überschritten werden, bis zu Ende mitzuhalten, kann unter den vorliegenden Umständen nicht ange nommen werden. Wurde es der Klägerin daher später und nach dem sie 331 Lieferungen erhalten hatte, einleuchtend, daß das Werk nach seiner jetzigen Anlage einen Umfang erhalten werde, der ihr in keiner Weise convenire, so mußte es ihr auch alsdann noch frei stehen, ihre Betheiligung daran aufzugeben und sich in Folge der wesentlich veränderten Umstände nun nicht mehr an ihre frühere Er klärung, wonach sie sich zu dessen Ankauf verpflichtet hatte, für ge bunden anzusehen. Hieraus folgt aber von selbst, daß die Klägerin auch zur Zurückbehaltung der bereits empfangenen 331 Lieferungen nicht für verbunden erachtet werden kann, da ihr damit in keinem Falle, der anfänglichen Zusicherung gemäß, ein vollständig abgeschlos senes Werk geliefert worden ist, sie vielmehr durch jene Lieferungen nur in den Besitz eines Theils eines solchen gesetzt worden ist, der für sie überhaupt keinen oder doch nur einen verhältnismäßig sehr geringen Werth haben kann. Hiernach muß daher die Klägerin sich für rechtlich vollkommen befugt und die Beklagte für den Fall des Beweises derselben zur Zurückerstattung der erbaltenen 77 7 SA sowohl als auch der Einbandskosten für 17 Bände, im Be trag von 2 25 SA, welche der Klägerin durch die Schuld der Beklagten vergeblich verursacht worden sind, gegen Rückempfang der 331 Lieferungen und rcsp. der 17 Bände für verbunden erachtet werden. Es ist der Beklagten über die wesentlichen Punkte der Klage der Eid angetragen und von derselben der Klägerin zurückgeschoben wor den. Von der Ableistung dieses Eides hängt daher, wie auch im Be scheid erster Instanz mit Recht angenommen worden ist, die Ent scheidung des Rechtsstreites ab. Es ist daselbst zugleich, je nachdem der Eid resp. ganz oder thcilwcis geleistet wird, die Verurtheilung oder Entbindung der Beklagten in Betreff der ganten Klage oder hinsichtlich des betreffenden Theils derselben, dem Sachverhältniß vollkommen angemessen, ausgesprochen worden, und es müßte daher diese Entscheidung erster Instanz mit Beisetzung des vorigen Er kenntnisses, auch gegenwärtig, wie geschehen, wieder in Wirksamkeit gesetzt werden. Insbesondere erscheint dieselbe aber auch in Anse hung des Kostenpunktes vollkommen gerechtfertigt, da nach dem Gesetz vom 27. Juli 1844 zur Beseitigung mehrerer Mängel und Streitsfragen im bürgerlichen Proceß Art. 45, 46. dieAbleistung einesSchiedseides keine Kostencompcnsation zurFolge hat, vielmehr der unterliegende Theil regelmäßig auch zur Tragung und Erstattung der Proccßkosten zu verurtheilen ist, und auch wegen einer Zuv i e l so rd erun g, wenn dieselbe bloße Nebcnforderungcn betrifft, die Kosten nicht zu compcnsircn sind, weshalb denn auch für den Fall, daß die Klage hinsichtlich der Einbandskosten unerwiesen bleibt, die Beklagte dennoch zur Bezahlung derProceßkosten mit Recht für schuldig erkannt worden ist. Die Kosten jetziger Instanz waren dagegen wegen des Wechsels der Entscheidungen gegen einander zu vergleichen und aufzuhebcn. (1. 8.) Urkundlich unter des Herzog!. S.-Meining. und Ge- sammtobecappellationsgerichts größerem Siegel und Unterschrift aus gefertigt. Jena, den 25. April 1856. v. Hcimbach.
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