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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1856
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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M 130, 20. Oktober. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1953 mikroskopischen Lettern schnitt, mit welchen die Maxi»,cs de iwroolio- kouosuld und ein Horaz gedruckt wurden. Diese bis jetzt unüber troffenen Typen hoben die Graveure lange Zeit in Verzweiflung gebracht; ihre Feinheit ist so außerordentlich, daß man zum Guß derselben eine neue Gießform erfinden mußte, die HenriDidot unter dem Namen Polyamatypc (1819) einführte und in welcher hundert Lettern auf einmal gegossen wurden. Diese Erfindung brachte ihm die goldene Medaille. Didot Saint-Legcr, zweiter Sohn von Pierre Franyois, leitete die Papierfabrik zu Essonne, woselbst es bereits seit dem Jahre 1300 Papierfabriken gab; diese, sowie die zu Troyes, sind die ältesten Fa briken dieser Art in Frankreich. Diesem Didot Saink-Leger verdankt man das sog. endlose Papier, dessen Erfindung erst nach zehn Jah ren unablässiger Arbeit, wiederholten Reisen und großen Unkosten auf die Stufe der Vollkommenheit gelangte. Edouard Didot, Sohn von Didot Saint-Leger, ff 1825 im Alter von 28 Jahren, hat uns eine sehr geschätzte Uebersetzung von Johnson's „Lebensbeschreibungen der englischen Dichter" hinter lassen, welche Jules Didot herausgab. Pierre Didot, der älteste Sohn von Francois Ambroise, welcher ihm seine Buchdruckerei im I. 1789 abtrat, Ritter des Ordens vom h. Michael, ward 1760 geboren und starb 1853. Bei der Industrie ausstellung im Jahre 1798 brachte ihm eine Ausgabe des Virgil, wie auch seinem Bruder, Ficmin Didot, der die Typen dazu gegossen und gravirl hatte, die große goldene Medaille ein, welche nur zwölf Ausstellern zuerkannt wurde. In Folge der Sorgfalt, womit er seiner Kunst oblag, erhielt er die schönste aller Belohnungen, welche je der Buchdruckerkunst zuer kannt ward. Die Regierung nämlich ließ seine Pressen im Louvre aufstellen, wo sie vom Consulat bis zum Anfang des Kaiserthums blieben. Hier war es, wo die herrlichen Louvre-Ausgaben von Vir gile, Horace, Racine und Lafontaine gedruckt wurden. Die Preisrichter der Ausstellung von 1806 erklärten den Racine für die vollkommenste Leistung der Buchdruckerkunst aller Länder und Zeitalter. Diese Prachtausgabe, für welche Pierre Didot die größten Opfer gebracht und sich selbst Entbehrungen aller Art auferlegl hat, ist zum Ruhme Racine's veranstaltet worden und übcrtrifft bei wei tem jene, durch welche England den unsterblichen Shakespeare ge ehrt har. Außer den bereits erwähnten Prachtausgaben nennen wir noch die VoxsZes de venon, die griechische und römische Jconographie von Visconti, und hauptsächlich die Sammlung der französischen Meisterwerke in 8., welche den Freunden der Buchdruckerkunst ge widmet und durch ihre Schönheit und Reinheit ihrer Bestimmung würdig ist. Aus dem Eingangs erwähnten Bruchstück der „kpilre s»r les prvKrbs de l'Imprimerie^ hat man ersehen, daß sich dieser berühmte Typograph auch als Schriftsteller ausgezeichnet hat. Zur Würdigung seiner Verdienste in dieser Beziehung entlehnen wir daraus noch ein weiteres Bruchstück, welches einen Beweis liefert für die edle Gesin nung des Verfassers hinsichtlich seines Berufs' ! puisss-se, s mon tour, dtendrs les progrös O'un art gui, de mon pvre, exerys in eonstsnee, Lt gni sut »>e cliarmer des mn plus tendre enlsnce!" *) Und nach Aufzählung der nöthigen Kenntnisse eines tüchtigen Buchdruckers fügt er hinzu: „Ich fühle, wie weit diese Forderungen über mein Alter und meine Erfahrungen hinausgchcn > ich sehe dies an meinem Vater, welcher sich noch immer täglich abmüht, um sie zu erfüllen." Ach, könnte auch ich den Fortschritt einer Kunst herbeiführcn, welche die volle Kraft meines Vaters in Anspruch nahm und mich von meiner zartesten Kindheit an ergötzte! Pierre Didot hat auch eine metrische Uebersetzung des vierten Buches der Georgien, des ersten Buches der Oden des Horaz und verschiedene andere in einem Bande erschienene Dichtungen her- ausgegeben. Auch der Sohn des vorigen, Jules Didot, hat sich viel mildem Graviren und dem Guß der Typen beschäftigt; man verdankt ihm unter anderem eine Serie von Initialen, welche nach ihm benannt sind; dieselben sind dadurch bemerkcnswcrth, daß sie abgerundet sind, anstatt scharfkantig zu sein; ihre schöne Form ist Veranlassung ge wesen, daß sie fast allgemein in Gebrauch gekommen sind. Nicht minder verdankt man ihm sehr schöne Ausgaben, z. B. eine Oolleo- lion des pobtes ?reos in 32., besorgt von Boissonnade, sowie eine Gesammtausgabe der Olassigues lranysis. (Schluß in nächster Nummer.) Die Werke der Kunst in den deutschen Gesetzgebungen zum Schutze des Urheberrechts. Mit besonderer Bezugnahme auf das könig lich sächsische Recht beleuchtet von A. W. Volkmann, An walt. München, Piloty und Löhle. Das letzte Erkenntniß des königlich sächsischen Gerichtshofes in dem ziemlich allgemein bekannten Prozesse der Herren Piloty L Löhle contra Payne lautete folgendermaßen: „Die Kläger haben in der Klage behauptet, daß sie von den dort näher beschriebenen Gemälden Lithographien haben nehmen lassen, und solche in einer Sammlung durch den Druck veröffentlicht, hecaus- gegeben und buchhändlerisch vertrieben haben, daß aber der Beklagte von diesen Lithographiecn in Reduction ausgeführte Eopien durch den Druck in einer bedeutenden Anzahl von Exemplaren resp. Stahlstichen vervielfältigt und unter andern in einer Sammlung veröffentlicht und buchhändlcrisch vertrieben habe. Gcsetztnun, es wäre dies bewiesen, so würde daraus immer noch nicht folgen, daß die Kläger für den Vertrieb ihrer Lithographiecn den Schutz des Gesetzes vom 22. Februar 1844 gegen das Unternehmen des Beklagten in Anspruch zu nehmen berechtigt wären. Bei der Frage, ob Lithogra phien oder Producte anderer, dem Lithographien ähnlichem Kunst- verfahren als selbstständige, des Rechtsschutzes gegen Nachbildungen theilhaftige Kunstwerke zu betrachten seien, ist zu unterscheiden zwi schen solchen Lithographiecn, welche dazu bestimmt sind, eine selbst ständige künstlerische Erfindung zur Anschauung zu bringen, und solchen, deren Zweck blos darin besteht, eine bereits in einem andern Kunstwerke dargestellte fremde künstlerische Schöpfung widerzugeben. Erstere sind für Kunstwerke zu betrachten, welchen der Rechtsschutz gegen Nachbildungen zukommt, letztere sind weiter nichts als Nach bildungen, die, so vollkommen sie auch in dem Widcrgcben des Originals sein mögen, auf diesen Rechtsschutz keinen Anspruch ha ben, weil eben ihr Werth in das möglichst getreue Nachbilden eines fremden Kunstwerkes zu setzen ist. Nach dem, was die Kläger in ihrer Klage anführen, gehören die in ihrem Verlage erschienenen Litbographieen, als bloße Abbildungen nion Oelgemäldcn, deren Ur heber ihnen das Vervilfältigungsrecht nicht übertragen haben, zu der letzteren Classe. Dieselben haben namentlich auf Umstände, welche ihren Productcn das Merkmal der Selbstständigkeit und Ori ginalität zu geben vermöchten, sich nicht bezogen, sondern blos den Ruhm der Geschicklichkeit und Kunstfertigkeit im treuen Widerdar- stellcn fremder Kunstidecn für sich geltend gemacht. Die bloße Kunst fertigkeit ohne Selbstständigkeit der Schöpfung bedarf aber einer Scits keines Rechtsschutzes, weil bei solchen Seiten eines Anderen, welcher nicht dieselbe Geschicklichkeit besitzt, eine Eoncurren; gar nicht möglich ist, verdient aber auch anderer Scits einen solchen nicht, weil ihr der Werth der künstlerischen Erfindung abgcht. Es folgt hier aus, daß die Kläger gegen das Unternehmen des Beklagten, dieselben
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