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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1856
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- Deutsch
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124, 6. Oktober. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1859 Villaret in Erfurt. 6780. Lrit-. kV, <1ie b'rsAniente cle» SnNust, neu seoränet u. erklärt, ßr. 8. 1857. «eli. * 6 NF Voigt H Günther in Leipzig. 6790. Schwarze, F. O., die Strafproceßordnung f. das Kbnigr. Sachsen, m. Erläuterungen. 2. Aufl. 8. Geh. * 1 Voigtländcr in Kreuznach. 6701. Le^üert, H., 8cl>oliu all Horatii sutirus. 4. 6ek. * t/^ ^ Weber in Leipzig. 6702. Klcnckc, H., die Verfälschung der Nahrungsmittel u. Getränke rc. Nach A. H. Hassall u. A. Chevallier rc. 5. Lsg. gr. 8. Geh. * 6 NF G. Wigand in Leipzig. 6793. Heinrich, E., die National-Oeconomie in ihrer Beziehung zur Land- wirthschaft. Lex--8. Cart. *2^ G. Wigand in Leipzig ferner: 6704. Herfort, L., allgemeines Waarcnlexikon m. Atlas. 1. Lsg. br. 8. Geh. * -? » Wöllcr in Leipzig. 6795. TKutoii, lk. 6N., vollstäiiüiAes, patliolvAisak Aeoränetes Tasckea- bucll cler bewährtesten Heilkornieln 1. b'rauen- u. XinderlerLnIebei- ten. 2. rkuN. 8. 1857. «ek. * 1»z 6796. Winter, G. A-, stylistisches Aufgaben-Magazin. I. Thl.: Für Mittelklassen. 4. Ausl. 8. Geh. * -? 6797. — der Denk-, Sprach- u. Schreibschüler. 6. Ausl. 8. Geh. * ^ 6798. — der kleine Elementarschüler. 10. Ausl. 8. Geh. * 3 NF 6799. —Jugendgarten. Allgemeines Lese- u. Lehrbuch f. Stadt- u. Landschu len. I. Thl.- Für die Mittelklassen. 6. Ausl. 8. 1857. Geh. * 6 NF 6800. — dasselbe. 2. Thl.: Für die Oberklassen. 5. Ausl. 8. 1857. Geh. * 12 NF » Nichtamtlicher Theil Drei Urtheilc die Abnahme von Mcyer's Conversations- Lexikon betreffend. Drittes Urtheil. (II. S. Nr. 122.) In Oberappellationssachen der S."* zu Celle, Klägerin, Ap- pellatin und Oberappellantin an einem, wider Minna Meyer gc- borne Grobe zu Hildburghausen, Beklagte, Appellantin und Ober- appellatin am andern Thcilc, Forderung betreffend, ertheilt das Herzog!. Meiningen, und Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena den Bescheid, daß die eingewcndcte Oberappellation in ihren Formuliert zu Recht beständig. Es ergeben auch die Acten in der Hauptsache nunmehr soviel, daß es bei dem Erkenntniß des Herzog!. Appellationsgerichls zu Hildburghausen vom 29. November v. I. Bl. 55 der dasigen Kreisgcrichts-Acten nicht zu belassen und daher die erhobene Klage in der angebrachten Maaße als unstatthaft nicht zu verwerfen und die Klägerin in die dadurch verursachten Kosten nicht zu verurtheilen, vielmehr in allen Beziehungen der Bescheid der Herzog!. Kreisge richtsdeputation zu Hildburghausen vom 23. Oct. v. I. Bl. 44 sg. der angef. Acten, wie hiermit geschieht, wieder herzustellen sei. Die Kosten jetziger Instanz werden gegen einander verglichen und aufgehoben. Von Rechts Wegen. Während das Gericht erster Instanz die Entscheidung des vor liegenden, in summarischem Pcoceßverfahrcn verhandelten Rechts streits von der Ableistung des der Klägerin über verschiedene Punkte der Klage zurückgcschobenen Eides abhängig gemacht hat, ist auf die von der Beklagten dagegen ergriffene Berufung durch das am 10. Januar d. I. cröffnete Erkenntniß des Herzog!. Appellationsgerichls vom 29. Novbr. v. I. die Klage, unter Verurtheilung der Klägerin in die Kosten zweiter Instanz in der angebrachten Maaße als un statthaft verworfen worden und es hat nunmehr die Letztere am 15. Januar, und mithin rechtzeitig, gegen die Entscheidung zweiter Instanz um deswillen Oberappellation eingcwendet, weil 1) es bei dem Bescheide erster Instanz nicht belassen, vielmehr 2) die Klage in der angebrachten Maaße verworfen und 3) die Klägerin in die dadurch verursachten Kosten verur- theilt ist. Das Rechtsmittel ist auch sofort weiter ausgcführt, von der Oberappellation dann aber eine Gegenschrift übergeben worden, wo rauf die Acten hierher gelangt sind. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterliegt keinem Zweifel, da auch in minderwichligen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine dritte Instanz alsdann zugelassen ist, wenn in zweiter Instanz das defi nitive Erkenntniß erster Instanz in der Hauptsache abgeändert wor den ist, und der Gegenstand der Beschwerden den Betrag von 100 ff. übersteigt. Gesetz vom 1. Mai 1846 mehrere nachträgl. Bestimm, z. d. Gesetz vom 18. Mai 1838 über das Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Rechtssachen enthaltend Art. XI. Beides aber ist hier der Fall, indem in zweiter Instanz die in erster Instanz aufrecht erhaltene Klage verworfen und der Gegen stand der von der Klägerin hiergegen ergriffenen Oberappellation auch den Betrag von 100 fl. übersteigt, da dabei die ganze in 80-^ 2 S-f Pr. oder 140 fl. bestehende Hauptforderung in Frage steht. Aber auch in der Sache selbst mußte das Rechtsmittel für be gründet erachtet werden. Der vorliegenden Klage, wonach die Klä gerin verlangt, daß die Beklagte die von der Klägerin angekauften 331 Hefte des in dem Verlage der Beklagten erschienenen Con- versations-Lexikons um deswillen zurückzunehmen und der Klägerin dagegen den dafür gezahlten Kaufpreis von 77 7 N-f nebst den Einbandkosten, im Betrag von 2 25 N-f zurückzuerstattcn habe, weil die angekündigten Bedingungen nicht cingehalten und der Plan des ursprünglich auf 21 Bände und resp. 252 Lieferungen projectic- ten Werkes bei Weitem überschritten worden ist, wurde hauptsächlich entgegengesetzt: einmal, baß die Klägerin das fragliche Werk nicht von der Beklagten, sondern, wie in der Klage bemerkt sei, von einem Dritten, nämlich von der Schulze'schen Buchhandlung in Celle be zogen und gekauft habe, und daß dieselbe sich daher auch lediglich an diesen Dritten zu halten habe, und sodann, daß die Klägerin, da sie die die ursprünglich projecricte Anzahl übersteigenden Liefe rungen angenommen, auf das in der Klage geltend gemachte Recht verzichtet habe. Allein keine dieser Einwendungen ist geeignet, die Klage als in der angebrachten Maaße verwerflich erscheinen zu lassen. Denn was den ersten Punkt betrifft, so leidet cs keinen Zweifel, daß die Verklagte als die eigentliche Verkäuferin angesehen werden müsse, da sie als Eigenrhümerin des bibliographischen Instituts die Herausgabe des in Rede stehenden Conversalions-Lexikons ver anstaltet, die Bedingungen des Erscheinens und des Ankaufs festge setzt und sodann dasselbe auch zum Verkauf in den Buchhandel ge bracht hat, während diejenigen Buchhandlungen, welche sich dem Absätze des Werkes im Einzelnen unterzogen und resp. Subscrip- tioncn auf dasselbe angenommen haben, sowohl der Natur der Sache 260*
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