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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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2022 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^1? 134, 29. Oktober. Wm. Schmid in Nürnberg. 7460. Dochnahl, F. I., die Kultur der schwarzen Malve, gr. 8. Geh. Schröpfer ln Ofen. 7461. Lrusper, 8t. v., I-ekrbuck 6er ebenen kol^Avnowetrie. §r. 8. «eb. » 12 Wm. Schnitze in Berlin. 7462. Bchm, C, über Unterricht u. Erziehung. Mit befand- Beziehg. auf russ. Verhältnisse, gr. 8. Geh. 6 7463. Frühbuß. O>., die agendarischen Bestrebungen der luther. Vereine in Preußen, gr. 8. Geh. * 8 7464. Merkel, I., Gregorius Hcimbürger u. Lazarus Spengler, gr. 8. Geh. 7465-Tyßka, K. F., Lieder- ».Gebetbuch f. das preuß. Volk. 12. In Comm. * 8 N-^ Spamer in Leipzig. 7466. Rothschilds, 8., Taschenbuch f. Kaufleute. 6. Aust. Hrsg, v- L. Fort. 3. u. 4. Hst. gr. 8. L * Springer in Berlin. 7467. Gotthclf, Irrem, gesammelte Schriften. Lusg. letzter Hand. 16. u. 17. Halbbd. br. 8. Geh. a * ^ ; Velinp. ä * ^ Wagner in Glogan. 7468. Heinze, F. A., kleine Vorträge u. Ansprachen bei dem Richten v. Privatgebäuden u. Bauwerken f. die Oeffentlichkeit. 16. Geh. U T. O. Weigel in Leipzig. 7469. OsilkubLuä, 7., sie Ilaulcunst 6. 5—16. sabrliunserts. 9. I-kx. Imp.-4. baar * 16 Winckclmann 8 Söhne in Berlin. 7470. Dielitz, Th., die neue Welt. Erzählungen aus der Geschichte Ame rikas. Für die reifere Jugend bearb. br. 8. 1857. Cart. 1^>L 7471. Schönke, K. A., die Sagenwelt der Alten. Für die Jugend bearb. br. 8. Cart. 1^ tz? Zeiscr in Nürnberg. 7472. Dürer, ^Ibr., Klbum. Line 8ammlunx 6er scbvnsten Dürer'scken klolrsckn. ete. suf's iVeue in Holr gescbn. unter lviitwirliß. von v. liauibnck u. Kreiinß. 1. IAß. Ar.bol. * 1 6d7^s; ebines. ?ap. baar 2^ ^ Nichtamtlicher Th eil. Ein Gutachten des französischen Buchhändler-Vorstandes. Dem Feuilleton 6» lourosl 6e Is I^ibrsirie entlehnen wir das nachstehende Gutachten von dem obbcmcrkten Vorstande: Geschi ch ts erzählun g. Im Jahre 1836 verkauft ein Autor an einen Verleger das Manuscript zu einem Werke für die Summe von 2000 Franken. Man kommt überein, daß es dem Verleger überlasten bleibt, eine beliebig große Auflage zu veranstalten; aber da das Werk einen wechselnden und veränderlichen administrativen Gegenstand behan delt, so wird bestimmt, daß der Autor zu einer Revision der folgen den Auflagen verpflichtet bleibt, wogegen ihm der Verleger für jeden neuen Abdruck ein festes Honorar von 500 Fr. verspricht, „mögen darin Aenderungen zu machen sein oder nicht" — ein unbestreilbares Recht des Autors, welches im Conkract anerkannt und an die Person desselben geknüpft ist, ohne an die Erben überzugehen. In dem Zeiträume von 1838—1843 erscheinen drei Auflagen; dann tritt ein Stillstand ein, und zwölf Jahre vergehen, ohne daß von dem Autor die Besorgung einer vierten Auflage verlangt wird. Endlich ergibt sich, daß der Verleger die dritte Auflage vom Jahre 1843 hat stereotypiren und davon einen neuen Abdruck be sorgen lassen, welchen er mit dem Datum von 1847 verkauft. Der Autor glaubt sich über eine doppelte Beeinträchtigung be klagen zu dürfen, nämlich: 1) Daß er durch das Stereotypiren um seinAutorrccht gebracht ist, welches ihm auf jede neue Auflage zusteht, und 2) Daß man, unter seiner Verantwortlichkeit, mit dem Datum von 1847 dem Publicum ein Werk verkauft, welches im I. 1843 ^ erschienen und bei der fortwährenden Veranverlichkeit des Gegen standes fehlerhaft und unvollständig geworden ist. In Folge dessen fragt derselbe an: 1) Ob der Verleger das Recht hat, das Werk stereotypiren und davon Abdrücke mit neuen Daten machen zu lassen, und dies ohne ^ Zustimmung, ja selbst ohne Wissen des Autors; 2) Ob der Verleger, nachdem er ein Werk, von welchem durch schnittlich alle zwei Jahre eine Auflage verkauft worden ist, in Folge ! oerStercotypirung zwölfJahre lang im Rückstand gelassen hat, heute fordern kann, daß der Autor für das Honorar von 500 Fr. eine voll- ^ ständig neue Bearbeitung des Buches besorge, ganz als ob die Ord nung der periodischen Revisionen nicht gegen den Sinn des Eon- tracts und die Natur des Gegenstandes unterbrochen worden wäre. Das ;G u t a ch t e n, lautet folgendermaßen:^ Ein Autor verfügt über sein Werk nach seinem Bedünkcn, er tritt das Eigenthumsrecht darauf vollständig oder für eine bestimmte Zeit ab, verkauft davon eine oder mehrere Auflagen und stipulirt für jede Auflage oder jeden neuen Abdruck die Bedingungen, welche ihm belieben. Wenn der Verleger dieselben annimmt, so bilden sie ihre ge meinschaftliche Rechtsnorm, und derjenige von den beiden Eontra- henlen, welcher dieselbe verletzt, ist gehalten, Schadenersatz zu leisten, wenn er einen berechenbaren Nachtheil herbcigeführt hat. In der uns unterbreiteten Sache verkauft der Autor das Ma nuskript seines Werkes für eine bestimmte Summe und stipulirt, daß er die Revision der folgenden Auflagen gegen ein festgesetztes Honorar besorgen wird. Diese Bedingung hat für ihn das doppelte Interesse: Daß er dem Publicum ein Buch übergibt, welches dem laufen den Stande der Dinge, die cs behandelt, entspricht, und Daß er sich den Lohn seiner Arbeit sichert. In Anwendung dieser Grundsätze geben die Unterzeichneten auf die erste Frage ihr Gutachten dahin ab: Nein, der Verleger hat das Recht nicht gehabt, ohne Wissen und Mitwirkung des Verfassers eine neue Auflage zu veranstalten, weil letzterer mit der Revision jeder folgenden Auflage betraut bleibt» und wenn der Verleger diese Bedingung gebrochen hat, so ist er dem Autor Entschädigung schuldig. Auf die zweite Frage dagegen: Ja, der Verleger hat das Recht, vom Autor zu fordern, daß er die für jede neue Auflage nöthig werdenden Aenderungen gegen Zahlung des im Vertrage stipulirten Honorars mache, unter der Bedingung, daß er vorher den dem Autor durch seine Hintansetzung der Eontractsbedingungen verursachten Schaden ersetzt hat.
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