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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1856
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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M 139, 10. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2105 chen wollte. Der Autor ist also wirklich Autor seines Werkes, oder mit anderen Worten, jedes literarische oder artistische Werk ist durch den Menschen, durch die Arbeit des Menschen hervorgebracht. Nachdem wir die beiden Satze begründet haben, daß jedes durch die Arbeit des Menschen hervorgebrachte Werk sein Eigcnthum ist, und daß jedes literarische oder artistische Werk durch die Arbeit des Menschen hervorgebracht wird, kommen wir auf den Schluß, daß jedes literarische oder artistische Werk das Eigenthum seines Autors ist.*) Daraus, daß das literarische Eigenthum wirkliches Eigenthum ist, folgt nothwcndig, daß dasselbe dauernd ist, denn ohne Dauer kein Eigenthum: es ist dies eine Wahrheit des Naturrechts, welche durch das Eivilgesetz geheiligt worden ist; das Recht dauernder Ueber- tragung eines Besitzes an seine Erben ist eine nothwendige Folge des Eigcnthumsrechts. Das Eigenthumsrecht an einer Sache ist das Recht, ohne Einschränkung darüber verfügen zu können, das Recht also, dieselbe zerstören oder an die Erben übertragen zu können. Die Fortdauer verleiht sogar dem Eigenthumsrechte erst seine ganze Kraft; stc macht dasselbe zu einer der Grundlagen der Familie und der Gesellschaft: die Hoffnung, seine Güter an seine Kinder übertragen zu können, ermuntert zur Arbeit, und begründet so, durch Hervorbringung neuer Werthe, einen Fortschritt in der allgemeinen Wohlfahrt. Da nun das literarische und artistische ein vollkommenes, dauerndes Eigentumsrecht ist, so scheint die Anwendung desselben keine Schwierigkeiten machen zu dürfen; allein wir begegnen hier noch Hindernissen, die zu besiegen, Einwürfen, die zu beseitigen sind. Man beruft sich hier auf ein vorgebliches Recht der Gesellschaft, welches nicht mehr durch die Schöpfung des literarischen Werkes, sondern in Folge seiner Veröffentlichung erworben ist. Man sagt, daß das Publicum durch die Veröffentlichung eines Werkes in Be sitz der Ideen des Autors gelangt und so Eigentümer derselben wird. Nun ja, cs liegt eine Thatsachc des Bestens und des Ge- nicßcns von Seiten des Publicums vor, allein keineswegs ein Recht; cs ist dies ein rein intellektueller, kein juristischer Besitz, ein Genuß, welcher sehr fruchtbar werden kann im Bereiche der Intelligenz, aber unfruchtbar bleiben muß im Bereiche des Rechts. Dem Autor, als alleinigem Schöpfer seines literarischen Werkes, muß ein ausschließ liches Eigentumsrecht verbleiben; das Publicum hat dadurch, daß es in den Genuß des literarischen Werkes getreten ist, nicht das mindeste Eigenthumsrecht von der Welt darauf erworben. Ein Bei spiel aus der materiellen Ordnung derDinge wird dieArt und Weise dieses Genusses am besten verständlich machen. Nehmen wir an, es würde dem Publicum ein Garten eröffnet, um denselben zu ge nießen, zu beschauen, sich darin zu ergehen, und dies gegen ein ge wisses Eintrittsgeld etwa von der Höhe des Wcrthcs, welchen man für ein Exemplar eines literarischen Werkes zahlen muß, um in den Genuß desselben zu treten; durch den Besitz und den Genuß des Gartens wird aber das Publicum nicht Eigentümer desselben, und ebensowenig wird es Eigentümer des literarischen Werkes, in dessen Genuß es cingeführt wird. Dieser Einwurf beschränkt sich kurz darauf und wird auch häu fig unter dieser Form vorgebracht, daß man sagt, derjenige, welcher *) Wir wollen keineswegs ein Privilegium zu Gunsten des Autors Herstellen, keineswegs das literarische Eigentum über die anderen Gattungen von Eigenthum stellen; wir geben sogar zu, daß manches literarische oder artistische Erzcugniß, „hervorgegangen aus der llcppig- keit eines ausschweifenden Geistes", der Gesellschaft weniger nützlich sein kann, als eine gewöhnliche Handwerkerarbeit. Wir dringen einzig und allein auf Gleichstellung der geistigen und körperlichen Arbeit. ein Exemplar eines literarischen Werkes kaufe, erkaufe zugleich bas Recht, dasselbe zu reproduciren. Wer eine derartige Behauptung auf- stellt, verkennt ganz das Wesen des literarischen Eigenthums. Es ist dies ein Recht von ganz besonderer Art: das Object desselben ist nicht etwas Materielles, nicht ein Exemplar, sondern ein geistiges Werk, der Gedanke; dieses geistige Werk läßt sich ins Unendliche reprodu ciren und behält stets einen von dem Exemplare, welches demselben als Form dient, unabhängigen Werth; man kann eine sehr große Zahl von Eopien davon machen, und jede Copie hat mit dem Origi nale gleichen Werth. Das literarische Eigenthumsrecht ist ein Recht der Reproduction des geistigen Werkes, eben das, was die Englän der copz- right nennen. Nicht anders ist cs mit den musikalischen Werken und mit dem Kupferstich, wohl aber anders mit den Werken der Malerei, Sculp- tur und Architektur, weil die Eopien dieser Werke auf eine von dem Original verschiedene Art gemacht find: sie tragen nicht denselben Grad von Vollkommenheit in der Ausführung an sich. Für diese Werke verleiht das Reproductionsrecht an und für sich nicht das volle Eigenthumsrecht, sondern es steht neben dem Eigenthumsrcchtc auf das Original. (Fortsetzung in Nr. 142.) Misccllen. In Weimar wird sich derRcchtsgesetzgebungsausschuß dcsLand- tags nächstens u. a. mit einem neuen Preßgcsetz zu beschäftigen ha ben, welches die dortige Staalsregierung von dem Oberappellations gericht zu Jena hat ausarbciten lassen. Man darf mit Recht dar auf gespannt sein, die Pcincipien kennen zu lernen, auf denen die Verfasser des Gesetzes dasselbe aufgebaut haben mögen. Das neue weimarische Preßgcsetz ist übrigens durch die Bundcsgesetzgebung nöthig geworden. Die großh. Staatsregierung hatte schon vor Mo naten bei Publikation des Bundespreßgesetzes eine Ausführungs verordnung betreffs der der Gesetzgebung nicht anheimfallenden Punkte desselben erlassen (Börsenbl. Nr. 88); das jetzt entworfene Preßgcsetz hat die Bestimmung, die ins Bereich der Gesetzgebung ge hörenden Punkte des Bundespreßgesetzes zur Ausführung zu bringen. (Mg. Atg.) **Herr Ernst Günther in Lissa berechnet „Hager's Kom mentar der norddeutschen Pharmakopoeen" 1. Bd. 5 15 N-f ord. mit 25 LH Rabatt, erklärt aber trotzdem in einem Eirculäc an Priva ten vom 20. Febr. d. I. sich bereit, „gegen Uebermachung von 5 Thaler, den ersten Band vollständig, postfrei, einzusendcn," ein Verfahren, das einer öffentlichen Rüge zu unterziehen ist. In Rußland sind zufolge einem Bericht von dem Minister der Volksaufklärung im Jahre 1855 1148Originalwerke und 91 Uebcr- setzungcn erschienen, cingeführt wurden im Jahre 1855 1,191,745 Bände, d. h. 305,320 mehr als im Jahre 1854. Polen hat 22,628 Werke in 71,908 Bänden eingeführt. Pcrsonalnachrichten. Am 2. November entschlief an den Folgen eines Magen-Ka tarrhs, im 72. Lebensjahre, Herr Carl Friedrich Amelang in Berlin, Gründer und langjähriger Besitzer (1806—1850) der ange sehenen Firma C. F. Amelang. Der König beider Sicilicn hat Herrn Bernhard Tauchnitz in Leipzig das Ritterkreuz vom Orden des heil. Constantin verliehen.
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