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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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M 128, 15. October. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1919 8. Lckoii 8 Lökue in HIsiNL tern-ri /6ont»k!, cte, Op. 11. »opicrt lill olievslier. IVlorceau >,. Vision nv. ?1to. 1 N. 21 kr. /»"uttak. Op. 21. Xleur <Ie IVult. Impromptu p. ?ste. 45 kr. — — Op. 22. Heverie psstorale p. I'lte. 54 kr. LacLner, Op. 27. tzuntuor p. 2 Violons, Xlto et VxUe. 4 0. 12 kr. //e/eiuro-, Op. 94. oslebre Vslse clu !Vlue8tro L. 17.n-ano p. I'lte. 54 Icr. L-rc /rnnxni'se. IVo. 587. 588. 589. 590. 618. 019. 624. 625. n 18 u. 27 Icr. IVcitmann, L.. 8cI>neeNocIcen-OnIop u. 8a)'<r<lerei>-I'oIka tur Orede- ster. 2 6. 42 Icr. I'auer, L., Ulsronrlcn p. Pits. 45 kr. — — Oeurc 9?xrolisnnes p. I'lte. 54 kr. Harre, 1,. 9, Ilrnbsnt. I'olku-IVIururks p. kkte. 27 kr. — — I^Inndre. Hellovra p. I'lte 27 kr. Hc^n9, 9., Op. 47. 1,'Inclex. Vulse-Iiltuäe p. Ulte. 45 kr. 8. Lcliott's Lökve in N4ninL ternei i Hr/rubrrt, 17-, Op. 206. Don lii-ru. r^ouv. tzunllrille p. Ulte. 36 kr. Hinab, 9., Op. 39. 8ouvenir «lu Lornavs!. Nolkn-iVIsrurkn p. Ulte. 27 kr. Hinsn^, 1,., Op. 53. k'rein-'Ukinre. VVolser 1. I'lte. 45 kr. ll'urani/i, 67 r>., Op. 14. ?i>nnvnien8 lllütlien. Ilnnnriselie IVIelailien f. ?lte. 1 N. 12 kr. Ilatlerste-'r!, ^r., Op. 42. dlouv. Iluuses p. ?lte. n 4mnin8. diu. 9. Xirmess-I'olku. 36 kr. 8artliolk Lenkt in I-vipriA. Drrxscboc/c, Op. 112. Nimtlose l-iebe, ein elisrscteristisclies 8tück l. kkte. 15 di-f. I^ran-, 9i., Op.'27. 8ecl>8 Iileller, von lllörike, 1. 1 8t. NI. Ulte. 20 di^- Linreln: dio. I. Volker spielt uul! dio. 2. Xr ist'8 ! dio. 3. Herr, !el> liebe sellcver SN dir ru treten. dio. 4. In 1>ei(l versunken. dlv. 5. I'osenreit! dio. 6. Hin lünnlein xriinet >vo. n 5 di^/> Nichtamtlicher Theil. Literarische Rechtfälle. Beim königl. Obertribunal in Berlin kam am 8. Octbr. eine für cautionspflichtige Zeitschriften höchst wichtige Frage zur Entschei dung. Der vr. Sch. zu Reichenbach war Redacteur des daselbst im Verlage seiner Ehefrau erscheinenden Wochenblatts Der Wanderer. Diese hatte für dasselbe eine Caution von 1500 Thlrn. gestellt. Diese Caution cedirte sie spater an einen Magistratsbeamten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dieselbe, solange das Blatt erscheine, stehen zu lassen. Nichtsdestoweniger kündigte der Eessionar bald darauf die Caution und erhielt sie, trotz des Widerspruchs der Verlegerin, von der königlichen Regierung ausgezahlt. An die Letztere erging demnächst eine polizeiliche Verwarnung, das Blatt, für welches nun keine Caution mehr bestellt war, nicht mehr erscheinen zu lassen, und da sie dessenungeachtet dasselbe forlsetzte, so wurde sowohl sie als ihr Ehemann auf Grund des tz. 42 des Preßgesetzes angeklagt. Dieser Paragraph bestimmt, daß Derjenige, welcher eine Zeitung re. ver legt oder rcdigirt, bevor die gesetzliche Caution erlegt ist, eine Strafe von 20—400 Thlrn. oder Gefängniß vou vier Wochen bis zu einem Jahre verwirkt habe. In erster Instanz wurden beide Angeklagte je zu 100 Thlrn. Geldbuße verurtheilt und dieselbe dann in zweiter Instanz auf 50 Thlr. herabgesetzt. Gegen diese Entscheidungen hatten die Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt und aus geführt, daß die Verwaltungsbehörde nach §. 10 des Preßgesetzes nicht befugt war, die Caution auf Kündigung eines Dritten hcraus- zugeben, sondern daß dies erst sechs Monats nach dem Eingehen des betreffenden Blatts erfolgen dürfe. §. 42 des Preßgesetzes sei also nicht verletzt. Gebe die Behörde die Caution an einen Dritten gegen den Willen des Redacteurs oder Verlegers, so berühre dies diese Personen nicht, da eine nochmalige Bestellung oder Hinterle gung der Caution nur im Falle des §. 21 des Preßgesetzes ausdrück lich vorgesehen sei, wenn nämlich die Caution durch Strafen oder Kosten vermindert sei. Nach dem Preßgesetz sei es gleichgültig, aus wessen Mitteln die Caution geleistet werde und wer auf deren Rück gabe Anspruch habe. Jeder Anspruch auf dieselbe könne nicht mit der Behörde, sondern nur mit dem Redacteur, resp. Verleger gere gelt werden, und deshalb hätten die Angeklagten auch die polizeiliche Verwarnung nicht zu beachten nöthig gehabt. Der Antrag der Nich tigkeitsbeschwerde, welcher vom Rechtsanwalt Volkmar vertreten wurde, ging auf Vernichtung der früher» Urtel und auf Freispre chung der Angeklagten. Der Oberstaatsanwalt Sethe schloß sich diesem Antrag an, indem er ausführtc, daß beide Vorcichter sich in einem Rechtsirrthumc befunden hätten; denn die Caution müsse ver bleiben, ganz abgesehen von den unter den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen. Wollte der Eigenthümer der Caution diese kündigen, so hätte er sich mit dem Redacteur einigen, eventuell sein Recht erst im Wege des Civilproccsses erkennen lassen müssen, und die Regierung hätte ihn auf diesen Weg verweisen müssen, nicht aber die Caurion auf bloße Kündigung herausgeben dürfen. Das könig liche Obertribunal bericth lange. Es vernichtete jedoch aus den vom Oberstaatsanwalt entwickelten Gründen die Vorerkenntnisse und sprach die Angeklagten frei. In einem Proceß gegen die Redaction der Naki o nal-Zei- tung ist kürzlich durch die ergangene Rechtscntscheidung erster In stanz ein für die Zeitungspresse wichtiger Rechisgcundsatz ausgestellt worden. Die Redaction hatte in einem ihr von auswärts zugegan genen Inserat eine Stelle gestrichen, auf Grund deren sie mit dem Inserenten hätte wegen öffentlicher Beleidigung belangt werden kön nen. Der Inserent verlangte darauf die Jnsectionskosten zurück, weil sein Inserat nicht vollständig abgedruckt worden, und wurde klagbar. Das Gericht hat jedoch entschieden, daß jede Redaction berechtigt und verpflichtet ist, aus Inseraten Alles fortzulassen, was sie selbst strafbar machen könnte, ohne daß der Einsender daraus die Berechtigung herleiten kann, die Bezahlung dcrJnsertionsgcbühren zu verweigern. (D. Allg. Ztg.) Misccllen. Jeder bibliographische Zuwachs, der eine wirkliche Lücke zu füllen bestimmt ist, hat allezeit nicht allein mit Freude über die erfahrene Bereicherung des geschäftlichen Apparates, sondern auch mit Dankgefühl empfangen zu werden, weil die Verleger davon fast immer ihren Gewinn weniger in äußerem Vortheil, als vielmehr in der Anerkennung eines gemeinnützigen Verdienstes zu suchen haben. Mit diesem Sinne verzeichnen wir die soeben im Verlage von Hrn. Jul. Springer in Berlin erschienene„Bibliothek der Forst- und Jagd -Litera tur rc. vom Jahre 1842 bis zum Jahre 1856. Herausg. von F. W. Schneider", und halten dabei das Referat aus dem Vorwort für angemessen, daß Herr Wilh. Engelmann seine ähnliche mit dem Jahre 1842 abgeschlossene Bibliothek jetzt oder in nächster Zeit nicht die Absicht habe weiter zu führen, und daß der selbe zur Herausgabe der obigen Ergänzung seine Zustimmung und Genehmigung crtheilt habe. Weiter haben die Herren Kirchhofs u. Wig and soeben den ersten Bogen eines von Herrn Kirchhofs ^bearbeiteten Bücher- 269*
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