Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1857
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- 1857-06-03
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- 03.06.1857
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„Achenbach, Andreas, Maler, Vater der Düsseldorfer Schule, , aus Köln gebürtig; besonders bekannt als tüchtiger Landschafter, Marine- und Architckturinaler. Bekannt sind seine Seestücke, Küstenstücke und Secgegcnden. Eine seiner besten, ein großes See stück, ist im Besitz des Prinzen von Preußen." Man glaube nicht etwa, daß der ganze Artikel, so klein er ist, dem Kopfe des Plagiators entsprungen sei. Nein, Eigcnthum har er nur an der Apposition „Vater der Düsseldorfer Schule." Also vom „Vater der Düsseldorfer Schule" enthalt die „Fund grube aller vorhandenen Kenntnisse" nichts als diese kleine, jäm merliche Notiz, vom „Vater der Düsseldorfer Schule" hat man nicht einmal das Geburtsjahr erfahren können und muß den Ge burtsort noch obcnein falsch angebcn! Glücklicherweise ist cs bis jetzt außer dem Abschreiber jenes Artikels Niemanden eingefallen, Andreas Achenbach zum Vater der Düsseldorfer Schule zu machen. Wohl hätte einer der größten Far bentechniker aller Zeiten, eines der bedeutendsten malerischen Genies, dessen Ruf die Grenzen nicht nur seines Vaterlandes, sondern auch Europa's weit überschritten hat, gerechten Anspruch darauf, in einem so ausführlichen Konversationslexikon, wie Herr Meyer das seinige schildert, eine größere Berücksichtigung zu finden. Aber der gedan kenlose Plagiator hat sich, als er bei Brockhaus vergebens suchte und in Picrcr's Ergänzungen auch nur eine kurze, wenn auch ge nauere Notiz fand, nicht die Mühe genommen, das vortreffliche, in alle Details eingehende Werk, aus welchem ec den fraglichen Artikel mit Ausnahme jenes mehr als einfältigen Zusatzes copirte, so aus zubeuten, wie cs ein erfahrener Büchermacher gethan haben würde. Faber's Eonversationslexikon für bildende Kunst enthält in dem Artikel „Düsseldorf" ein langes Referat über Achcnbach's Leistung en und holl hier nach, was im ersten Bande, der zu einer Zeit erschien, wo Achcnbach's Name noch wenig Klang hatte, versäumt worden war. Ich denke, mit diesen Ausführungen ist es genug, um die bodenlose Eharlalanerie des Prospects zu Meyer's Neuem Eonver- sationslerikon in ihrer ganzen Herrlichkeit an den Pranger zu stel len! — Und mit solch einem zusammengesudclten Machwerk von Eonversationslexikon denkt der Eompilator zwei Werke aus ihrer Stellung zu verdrängen, ohne deren Existenz seine raschtreibende Schmarotzerpflanze niemals an das Tageslicht gekommen wäre! O, über den Kurzsichtigen! Wie sagt doch jener weise Araber: „Ein Frosch schnappt wohl nach einem Kameel, aber er verschlingt cs nicht"! Anmerkungen. 1) Seit Abschluß des obigen Aufsatzes ist das Neue Eonver- sationslexikon bis zum Schluß des ersten Bandes gediehen. Es ist bis zu diesem Abschnitt seiner Fahne treu geblieben — nicht etwa „der Fahne der Humanität, des Rechts und Lichts, welche vom echt wissenschaftlichen Streben unzertrennlich ist" (siehe Vorwort) — sondern der Fahne des Schmarotzerthums. Die letzten Lieferungen sind nicht enthaltsamer in der Aneignung fremden Gutes, als die ersten. Das Meisterstück des abschrcibenden Plagiators scheint darin der Artikel „Armenwesen" zu sein, den wir, obgleich verstümmelt und in anderer Zusammensetzung, leicht wieder erkennen. Das Ori ginal des Wechselbalgs findet sich in Pierer's Ergänzungen Seite 35 bis 46, von welchen 10 Seiten mindestens zwei Drittheile von dem Herausgeber des Neuen Eonversationslexikons als gute Prise erklärt wurden. 2) Nach einer Bemerkung der Veclagshandlung, die sich auf der Rückseite des Umschlags zum 14. u. 20. Hefte findet, will es scheinen, als sei sie zu der Erkenntniß gelangt, daß das von ihr unternommene Opus Gefahr läuft, sich über 15 Bände auszudeh nen, wenn es sich nicht gegen das Ende keilförmig verjüngen soll. Wer ein Urtheil in dergleichen Dingen hat, wird auch bald cinschen, daß von A bis Armstrong noch lange nicht der 15. Thcil eines encyklopädischcn Wörterbuchs durchmessen sein kann, besonders dann, wenn der erste Band Anweisungen auf die folgenden ausstcllt, die seiner Zeit honorirt werden müssen. Nachdem nun die Redaction mit der Herausgabe des ersten Bandes bewiesen hat, wie total un fähig sic war, ihr Werk zu übersehen und den Stoff cinzutheilen, hilft sich die Veclagshandlung mit dem „Bett des Prokrustes". Sie beginnt zugleich mit dem zweiten auch den sechsten Band, und die Redaction mag sehen, wie sie bis zum Ende des 400sten Bogens das Material, was hincingczwängt werden muß, erledigt.— Oder ist die Sicherheit wirklich so groß, mit der das Bibl. Institut den Umfang der einzelnen Bände bemessen zu können vorgibt? Nach früheren Erfahrungen zu urtheilen, möchte doch wohl ein leiser Zweifel ge rechtfertigt erscheinen; denn mit den Sectionen des großen Meyer'- schen Eonversationslexikons erging es dem Bibl. Institut ähnlich wie dem Goethe'schen Zauberlehrling. Was bleibt also übrig, um sich vor einer kostspieligen Verlängerung der 15 Bände zu schützen ? Nichts als das „Bett des Prokrustes"! Das nennt man in Hild- , burghauscn echt wissenschaftliches Streben und planmä ßige Durchführung! Zwei Antworten auf die Rechtsfrage in Nr. 64 d. Bl. Wenn der Verkäufer die Garantie auf fünf Jahre ausdrücklich nur für seinen Nachfolger übernommen hat, so hat er für eine andere Person nicht mehr zu haften; — ist jedoch jene Garantie allgemein für das verkaufte Geschäft gewährt, so ist er bei In solvenz eines jeden Besitzers innerhalb der fünf Jahre verant wortlich. P I. S Einsender dieses hat, in vorstehender Rechtsfrage stark bethei ligt, die Anregung derselben in Nr. 64 d. Bl. mit Interesse gelesen. In Besitz des H. A. v. Rohden- und M- Bruhn'schen EircularS vom 1. Juli 1852, findet er die dort gemachte Angabe vollkommen bestätigt, daß nicht allein Hr. H. A. v. Rohden in Lübeck, sondern auch die Verlagshandlung von E. A. Schwetschkc L Sohn (M. Bruhn) in Halle, jetzt in Braunschweig, für die nächsten 5 Jahre (also bis 1. Juli 1857) die unbedingte Garantie für M. Bruhn's Buchhdlg. (Alb. Appuhn) in Schleswig factisch übernommen haben. Ueber den Verkauf an Th. van der Smisscn ist mir nie ein Eircular zu gekommen. Eines solchen bedarf cs aber auch gar nicht, um die Haftpflicht der Herren v. Rohden und Bruhn außer Zweifel zu setzen, denn da solche unbedingt und ohne allen Vorbehalt gegeben ist, so dauert sie bis 1. Juli d. I. fort, auch wenn das Geschäft an zwei, drei oder mehrere in dieser Zeit verkauft worden wäre; es wäre denn, daß die Creditoren befragt worden und ihre Zustimmung zu einem solchen Verkauf auf ihre Gefahr gegeben hätten. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, daß die Herren Ga ranten für ihre Bürgschaft aufzukommen haben, und darf man wohl von ihrer Seite einer baldigen, beruhigenden Erklärung im Börsenblatt entgegensehen. Wo nicht, so bleibt nichts übrig, als daß sich die Ereditoren in einer Eollectivklagc vereinigen und daß ^ sich entweder ein stark beteiligter Eollegc oder einer der Herren Rechtsanwälte in Lübeck oder Braunschweig im Börsenblatt dazu erbietet, diese Sache in die Hand zu nehmen. — List!
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