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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1858
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- Deutsch
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sangen? — Als Beispiel, wie cs einem Amor i» dieser Weise er geht, wird eine jedenfalls höchst verdienstliche Arbeit, die Uebcrsctzung der Werke Plato's von Ruggicro Bonghi, angeführt, die in Gefahr steht, aufgegeben zu werden, wenn der Verleger sich nicht versteht, den Neapolitanern zu willfahren. Sic kommt auf Subscription heraus. Ferner wird eine Ausdehnung der Convention auch auf Frank reich für besonders wünschenswert!) erachtet — freilich eine Sache, die bedeutende Schwierigkeiten haben dürfte bei der politischen Zer rissenheit Italiens und der Passivität der meisten Regierungen. — Wie die Sache sich am einfachsten darstcllt, muß es scheinen, daß Frankreich hierbei den größten Vorthcil haben würde, und das müßte auch in dcrTbat der Fall sein; denn während französische Bücher in Unzahl nach Italien gehen und dort Leser finden, findet das Umge kehrte in weit geringerem Maaße statt. —> Unser Gewährsmann er kennt dies auch an; aber er faßt die Sache aus einem ganz ver schiedenen, wesentlich moralischen Standpunkte auf und bezweckt hiermit vorzüglich eine Reinigung und Hebung der italienischen Li teratur. Als Nebensache verspricht er sich, daß die Bücher, also vorzüglich die französischen, bei Erweiterung des Marktes nolhwendig wohlfei ler werden müßten, was in der Thal cingetreten, seitdem Frankreich durch Verträge mir andern Staaten ein Mittel gefunden, sich gegen den Nachdruck in Belgien zu schützen und ihn durch Wohlfeilheit der Preise zurückzudrängcn. Die Verbreitung französischer Bücher in Italien würde unter solchen Umständen also eher zunehmen, als sich mindern — und ge rade dieses ist cs, was der Verfasser aus patriotischen Rücksichten wünscht. Er gesteht mit Leidwesen zu, daß in den Buchhändler-Ka talogen ziemlich neun Zehntel der Vcrlagsartikel aus Ucbcrsetzungen w-, überhaupt Erzeugnissen der französischen Literatur, bestehen. Nun aber überschwemmen diese gewöhnlich sportschlechten Ucbersctzungcn noch schlechterer Machwerke den Büchermarkt vorzüglich aus dem Grunde, weil die Wahl des Werkes keine Mühe und Umstände macht und das Ucbcrsetzungsgcschäft etwa ziemlich so, wie gewöhnliche Bo- genschrciberci, honorirc wird. Willkürliche Aenderungcn, Abkürz ungen, Verstümmelungen, Veränderung des Formates und des Ti tels, um Leser anzulocken, und sonstige Unbill muß sich demnach der fremde Schriftsteller gefallen lassen, dem doch gewiß daran gelegen sein muß, in echter, unverfälschter Gestalt auch vor das fremde Pu blicum zu treten. Wenn eine Convention bestände, könnte er sich das verbitten und gesetzliche Einsprache thun, erwürbe selbst die Ue- bersctzung seines Werkes überwachen und so dem Publicum eine Si cherheit gegen Betrug gewährleisten, dem es in so vielen Fällen aus- gesetzt ist. — Dadurch, hofft der Verfasser, müßte gerade diese nie drigste und gcmeinschädlichstc Betriebsamkeit tödtlich getroffen wer den; es würde keinem mehr freistchen, sich, mir nichts dir nichts, zum Verleger von Neuigkeiten zu machen ohne Wissen und Willen des Schriftstellers; diese Schmarozcr-Literakur würde zum großen Theil aufhörcn und dem Verfasser ein directer Einfluß auf das Schicksal seines Werkes »erstattet sein. Müßten ferner die Herausgeber einer Uebcrsctzung erst die Einwilligung des ersten Verlegers und des Schrift stellers einholen und sich mit ihnen verständigen, so würde der Haufe elender Winkclverlcgcr außerhalb des Landes alles Gehör und allen Credit verlieren, und fremde Verleger und Schriftsteller würden sich nur an Berlagshandlungcn von einigem Namen und Sicherheit wenden. Müßten ferner die Buchhändler den Original-Autor für Abtretung seines Rechtes bezahlen, so würde die Auswahl fremder Bücher mit mehr Rückhalt und Vorsicht geschehen, weil mehr Geld auf dem Spiele stände, und der allcrärgste Schund wäre beseitigt. Vorzüglich hofft unser Gewährsmann hiervon einen günstigen Ein fluß auf die Roman-Literarur und das Theater, in welchen beiden Zweigen Italien sich gänzlich abhängig von Frankreich sieht. Die italienischen Bühnen sollen gleichfalls ihcEigcnlhumsrecht französischer Stücke erkaufen, die französischen Autoren und Büh- nenvorständc gegen Mißbrauch cinschreitcn; die Folge hiervon wird eine Hebung der einheimischen dramatischen Literatur sein; die schlechten Schauspiclcrtruppcn müßten schwinden oder besser werden. — Ob das nun gerade der Fall sein würde, steht freilich sehr dahin, auch ist unser Gewährsmann weit entfernt, Alles von der Conven tion zu erwarten, die ja eben nur ein formelles Gesetz ist, und de ren Geltung zum großen Theil von der öffentlichen Moral abhängt. Es handelt sich auch, unsers Erachtens, weniger darum, eine schlechte Literatur, die sich oft aller Controlc entzieht, zu unterdrü cken, als eine gute in den Stand zu setzen, die schlechte im Zaume zu halten. Man sehe doch z. B. unfern deutschen Büchermarkt an; kann man nicht vielleicht mit Recht behaupten, daß vier Fünftel al les Gedruckten entbehrlich wäre und durch die bloße Spekulation auf den Markt kam? — All diese unterirdische Literatur, die mit Uni- versalreccpten, Quacksalbereien, Taschenspiclcrkünstcn, gemeinem Volksabcrglauben, persönlichem Schutze der Liederlichkeit, Compila tionen aus Classikcrn w. ihren Kram treibt, haben wir in schönster, blühendster Entwickelung, nicht, weil cs uns etwa an Organisation mangelt, sondern weil ein Markt für diese Sachen vorhanden ist und viele Verleger sich über ästhetische und moralische Bedenken ebenso gut hinwcgsetzen, als die Italiener. Auf die anderweitigen Klagen und pi-> äosiäorig, z. B. den zu hohen Rabatt, den die Verleger den Sortiments-Buchhändlern ge ben müssen, die zu wünschende Einheit des Mauth-und Gcldsystcms, können wir nicht näher cingchcn. Welche Einfuhrzölle z. B. Nea pel auf Bücher geschlagen hat, ist oben bereits mit einigen Daten belegt worden; in anderen Staaten ist es etwas besser, aber doch bleibt des Wünschenswerthen noch übrig genug. Transitzölle, in den verschiedenen Staaten verschieden und im Ganzen nicht bedeut end hoch, aber immerhin hindernd, werden gleichfalls erhoben. Rechtsfällc. München, 12. Juni. In der Untersuchung gegen den Ge schäftsführer der Matth. Ricger'schen Buchhandlung dahier wegen Preßpolizeiübertretung handelte es sich um die Frage: ob das Sam meln von Subscribentcn in den Häusern auch dann als Hausierhan del betrachtet werden könne, wenn der Sammelnde die betreffenden Preßerzeugnisse nicht zu Händen hat. Das Appcllationsgericht von Oberbaycrn hat diese Frage verneint, auf erhobene Nichtigkeits beschwerde des k. Oberstaatsanwalts aber hat der oberste Gerichtshof in seiner heutigen Sitzung die Frage bejaht. In der Motivir- ung des oberstrichlerlichcn Erkenntnisses wird darauf hingewiescn, daß, nachdem das Preßgesetz eine ausdrückliche Bestimmung über den Begriff des Hausierens nicht enthalte, die in den desfalls be stehenden Verordnungen ausgestellten Normen maaßgebcnd sein müßten; nach der im Jahr 1844 über die Handlungsreiscnden er lassenen Verordnung werde aber das Ausbietcn von Waarcn an Privatleute auch dann als Hausierhandel betrachtet, wenn bloß Muster oder auch nicht einmal diese zur Stelle sind — in welchem Sinn sich auch ein neueres Ministerialrescript ausgesprochen habe. (AUg.Ztg.) MiScellen. Würz bürg, 15. Juni. Gegen den hiesigen Buchhändler Stahel sind neuerdings mehrere Preßproccsse wegen Verkaufs verbotener Schriften und Bilder auf Denunciation des Buchhänd lers Halm anhängig, welche beim nächsten, im Juli stattsindcnden unterfränkischcn Schwurgerichte zur Verhandlung kommen werden. (Ftkf. I.)
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