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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1856
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- Deutsch
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1682 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 113, 10. September. Nicht a mtli Der Schutz dramatischer und musikalischer Werke.*) Wie verlautet, wird der beim Bundestage vom preußischen Gesandten gestellte Antrag auf Erweiterung des vermöge des Bun- desbcschluffes vom 22. April 1841 gewährten Schutzes dramatischer und musikalischer Werke mit nächstem zur Entscheidung gelangen. Man kann diesen Antrag nur mit Freuden willkommen heißen, in dem dadurch das geistige Eigenthum und insbesondere das der dra matischen Dichtungen und Eompositioncn, sowie der davon zu zie hende Gewinn gegen lange erlittene Beeinträchtigungen geschützt wird. Dieser Schutz übt aber nicht nur eine Gerechtigkeit gegen die Dichter und Compositoren, er trägt auch wesentlich zur Hebung und Förderung der dramatischen Dicht- und Tonkunst bei, deren Träger endlich auf die Früchte ihres Fleißes und Talents mit Si cherheit rechnen können. Schon im Jahr 1791 wurde in Frankreich den dramatischen Dichtern und Tonsetzern das Recht ertheilt, daß ohne ihre Zustimmung weder ungedruckte, noch gedruckte Werke zur Aufführung kommen dürfen. Es vergingen 46 Jahre, bis in Preußen 1837 ein Gesetz zu Gunsten der Besagten erschien. Es beschränkte sich jedoch auf die ungedruckten Werke, die gedruckten oder gestochenen Werke konnten sonach, ohne den Verfassern das Mindeste cinzubringen, zu ihrem großen Nachtheil ausgebeutet wer den. Derselben Bestimmung folgte man, als vier Jahre darauf, 1841, eine den Schutz dramatischer Werke betreffende Uebereinkunft von der Bundesversammlung für ganz Deutschland getroffen wurde. Vermöge derselben darf die Aufführung eines dramatischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstiger Rechtsnachfolger während 10 Jahren, von der ersten rechtmäßigen Aufführung an gerechnet, in sämmtlichen Bundesstaaten stattsinden, solange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht ist, und begründet eine unrechtmä ßige Aufführung nicht nur den Anspruch auf Entschädigung, sondern zieht auch die Beschlagnahme der Einnahmen von jeder unbefugten Aufführung nach sich. Auch diese Bundestagsbestimmung bezieht sich daher nur auf die ung edru cktcn Stücke, während in Frank reich die gedruckten Werke sich eines gleichen Schutzes erfreuen. Die ses den französischen dramatischen Verfassern ertheilte Recht ist auf das vollkommenste begründet. Die Vervielfältigung durch den Druck geschieht zu dem Zweck, daß das Werk für die gesammte Lesewelt be kannt wird; ein anderer Gebrauch ist nicht gestattet, es darf selbst das Werk nicht weiter abgedruckt und vervielfältigt werden, als es der Autor dem Verleger gestattet, und noch weniger darf es von an dern als dem Verleger nachgedruckt werden. Bei dramatischen Wer ken findet das Eigenthümliche statt, daß die gedruckten Stücke vom Theaterdirector zur Aufführung benutzt werden können. Dadurch werden sie gewissermaßen für die Zuschauer vervielfältigt, und es erhalten die Theaterdirectoren Gelegenheit, davon Theatereinnahmen und einen Gewinn zu ziehen, welcher bei erfolgreichen Dramen sehr bedeutend sein kann. Das Recht zu diesem Gewinn kann der Druck allein den Theaterdirectoren nicht verleihen, und wäre dies eine Be einträchtigung desjenigen Nutzens, der den dramatischen Dichtern vermöge des Wesens ihrer Werke zusteht. Es muß daher letztern das Recht in Betreff der Aufführung ebenso gut für die gedruckten als ungedruckten Werke durch ein Gesetz gesichert werden. Von diesem Grundsatz ging man auch aus, als im Jahr 1847 bei der kaiserlichen und königlichen Bühne zu Wien und Berlin von den Vorständen derselben, Hrn. v. Holbein und Hrn v. Küstner, gemeinschaftlich für die Verfasser deutscher Oriqinalwerke eine Tantieme oder ein Auto- cher Theil. renantheil eingfführk wurde- Vermöge desselben erhalten die Dichter und Tonsetzcc für ihre Lebenszeit und nach deren Tode die etwa vor handene Wittwe und eheliche Dcscendenz auf weitere 10 Jahre für deutsche Originalwerke, seien sie gedruckt oder nicht, und zwar für Stücke, welche den Abend ausfüllen, 10 Proccnt der Brutto-Einnahme jeder Vorstellung, für Stücke von kürzerer Dauer einen geringer» Antheil. Nur ein Hoflheater, das von München, hat das Verdienst gehabt, diesem Beispiel zu folgen, alle andern, obwohl und zwar viele reich subvenlionirt, sind zurückgeblieben; mehr noch haben einige Stadttheater gethan, insofern sie nach einer Reihe von Darstellungen dem Autor ein Benefiz zusagtcn. Diese von der königlichen Bühne zu Berlin eingeführle Tan tieme mag wohl eine Veranlassung mehr zu dem für Preußen ge gebenen Gesetze vom 20. Febr. 1854 gegeben haben. Vermöge des selben kann sich der Autor eines dramatischen oder dramatisch-mu sikalischen Werkes, welches er durch den Druck veröffentlicht, auf seine Lebenszeit und zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnachfolger noch 10 Jahre nach seinem Tode durch eine von ihm Unterzeichnete Er klärung auf jedem Exemplar seines Werkes das ausschließende Recht zur öffentlichen Aufführung Vorbehalten; findet die unbefugte Auf führung auf einer stehenden Bühne statt, so ist die Hälfte der Ein nahme von jeder Aufführung ohne Abzug der Kosten zur Strafe zu entrichten, bei andern Bühnen findet eine Geldbuße von 5 bis 50 Thalern statt. Uebereinstimmend mit vorbesagtem Gesetz ist in Folge eines, wie man sagt, von Hrn.v. Küstner gemachten Ansuchens beim Mini sterium der geistlichen rc. Angelegenheiten vom preußischen Gesandten der Eingangs gedachte Antrag gestellt worden. Es ist von der Ein sicht und Weisheit des Bundestags mit Vertrauen zu hoffen, daß er diesen Antrag, sowie den im Jahr 1837 zur verdienten Begün stigung der deutschen Autoren und zur Hebung der dramatischen Dicht- und Tonkunst für sämmtliche deutsche Bundesstaaten an- nimmt. Dadurch endlich wird man den deutschen dramatischen Auto ren gerecht, wie solches schon längst in Frankreich und andern Län dern der Fall war, und der Schutz ihres geistigen Eigenlhums wird dadurch in seinem ganzen Umfang würdig hergestellt. Seltsame Conscquenz. In einer der bedeutendsten Verlagshandlungen ist ein Schul buch erschienen, das der Verfasser in der Anstalt, woran er lehrt, ein führen will. Er bespricht sich mir einer am Orte befindlichen Buch handlung, ob für die erste Einführung nicht ein billigerer Preis zu erlangen sei- Auf den Rath der Buchhandlung wendet er sich an den Verleger, da die Erfahrukig mehrfach gelehrt hat, daß Eollegen von der in Rede stehenden Verlagshandlung nie billigere Preise er langen. Ging letztere aus den Vorschlag und die Bitte des Lehrers ein, so wollte die Buchhandlung gegen einen geringen Nutzen die zur ersten Einführung nöthigen Exemplare debitiren. Antwort derVerlagshandlung: Rücksichten gegen die Col lege» verböten, einem derselben einen billiger» Preis zu stellen; dem Lehrer aber wollten sie dies gewähren unter der Bedingung, daß er selber die Exemplare an die Schüler verkaufe! Wo liegt in dieser Art und Weise die Rücksicht gegen die College»? Einsender vermeidet jede nähere Bezeichnung, um nicht zu ver letzen, wünscht aber, daß die betreffende Handlung diese einfache Re lation beherzigen möge. *) Aus der Allg. Ztg.
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