Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1856
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- 1856-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1856
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- Deutsch
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-N 154, 15. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2409 Nichtamtlicher Theil. Confercnz Mole. Bericht des Ausschusses für die Berathung eines Gesetzentwurfs über das literarisch-artistische Eigenthum. (Schluß aus Rr. 151.) Gesetzentwurf. Titel I. — Von dem Eigenthum der Autoren. — All gemeine Bestimmungen. Art. 1. Die Autoren haben auf ihre literarischen oder artisti schen Werke ein bleibendes Eigenthumsrecht, welches, wie alle andern Güter, auf ihre Erben übertragbar ist. Art. 2. Die Autoren oder deren Rechtsnachfolger haben allein das Recht, ihre Werke durch alle mögliche Mittel auszunützen, die literarischen, dramatischen und musikalischen Werke durch jedwede Art der Veröffentlichung, Aufführung und Uebersetzung; die Werke der Zeichcnkunst, Malerei, Gravir-, Bildhauer- und Baukunst durch jedwede Art von Reproduclion. Art. 3. Mündliche Vorträge, Predigten und Reden sind aus schließliches Eigenthum ihrer Autoren; jedoch können die Reden der Staatsbeamten zugleich mit den Maßnahmen der Behörden, und die Vcrtheidigungsredcn der Anwälte als zu den rechtlichen Entschei dungen gehörig veröffentlicht werden. Art. 4. Literarische oder gelehrte Gesellschaften haben dauern des Eigenkhumsrecht an den Werken, welche sie veröffentlichen. Im Falle solche Gesellschaften sich auflösen, werden ihre Werke, wenn sie nicht anders darüber bestimmt haben, Nationalcigenthum Art. 5. Anonnme Schriften verleihen ein dauerndes Recht; ebenso nachgelassene Werke, welche den Erben des Autors gehören, falls dieser keine anderen Bestimmungen darüber getroffen hat. Art. 6. Briefe dürfen als literarisches Werk nur durch ihren Schreiber (nicht durch den Empfänger) herausgegeben werden. Art. 7. Wenn cs für die Gesellschaft von wahrem Nutzen ist, daß ein literarisches oder artistisches Werk Nationalcigenthum werde, so kann der Autor mittels einer gerechten vorher zu bestimmenden Schadloshaltung erpropriirt werden. Art. 8. Die Schadloshaltung, zu welcher der Autor berechtigt ist, wird durch eine Jury abgeschatzt, deren Zusammensetzung durch ein Reglement näher zu bestimmen ist. Art. 9. Wenn der Autor sein Kunstwerk verkauft, so wird i vorausgesetzt, daß er sich das Recht Vorbehalten hat, dasselbe auf j jedem möglichen Wege zu reproduciren. Art. 10. Zeitungsartikel oder Aufsätze aus andern periodischen Schriften können, wenn keine gegentheiligen Bestimmungen vor liegen, nach Verlauf des Dreifachen der Zeit ihres periodischen Er scheinens, wofür als kürzester Termin eine Woche angenommen ist, reproducirt werden. Art. 11. Wenn bei der Theilung einer Verlassenschaft ein literarisches oder artistisches Eigenlhumsrcchc nicht in den Besitz eines einzigen Mitcrben übergehen kann, und wenn sich die Erben nicht über dessen gemeinschaftlichen Besitz verständigen können, so ist zur Veräußerung desselben in öffentlicher Versteigerung vorzuschreilen. Art. 12. Wenn literarische oder artistische Eigenthumsrechte in Ermangelung von Erben an den Staat fallen, so werden dieselben Nationalcigenthum. Art. 13. Das literarische oder artistische Eigenthumsrecht ist ein gemeinschaftliches; jedoch in Betreff eines unter dem Rechtsver- hällniß der Gütergemeinschaft verehelichten Autors ist dasselbe bei seinen Lebzeiten ihm allein zuständig und gehört erst nach seinem Tode in den Bereich der gemeinschaftlichen Güter. Art. 14. Bei untheilbarcm Mitbesitz an einem literarischen oder artistischen Werke kann die Theilung gegen einen Mitautor nicht bei dessen Lebzeiten vorgenommcn werden. Art. 15. Eine Ehefrau kann über ihr literarisches oder artisti sches Eigenlhumsrecht, unter Kcnntnißnahme der Behörden, auch ohne die Einwilligung ihres Ehemannes verfügen. Art. 16. Die Gläubiger eines Autors haben kein Recht, dessen unedirte literarische oder unvollendete Kunstwerke zu verkümmern. Act. 17. Die Bischöfe oder Erzbischöfe, welche die Autorisation zur Herausgabe von Gebetbüchern, Katechismen oder Brevieren zum Gebrauch ihrer Sprengel erthcilen, können an derartigen Publikatio nen kein literarisches Eigenthumsrecht ausüben. Titel II. —Deponirung. Art. 18. Das Eigcnthumsrecht an einem literarischen oder ar tistischen Werke wird nachgewicsen durch Deponirung und Eintra gung in ein Register, welches zu Paris im Ministerium des Innern und in den Departements im Präfectur-Secretariate geführt wird. . Art. 19. Diese Deponirung wird vollzogen durch Präsenta tion eines Exemplars, wenn es sich um ein literarisches, dramati sches, musikalisches oder gravirtes Werk handelt, und durch Präsen tation einer das Bild des Gegenstandes darstellenden Zeichnung, wenn es sich um ein Werk der Malerei, Bildhauerei oder Baukunst handelt. Art. 20. Der Autor kann gegen den Nachdrucker erst dann ge richtlich verfahren, wenn ec einen Dopositenschein vorzuzeigcn hat; vor Deponirung seines Werkes kann er keinen Nachdruck verfolgen. Art. 21. Diese Deponirung geschieht unabhängig von der den Buchhändlern und Buchdruckern durch das Reglement sonst vorge schriebenen Deponirung. Act- 22. Der Ausländer kann die durch gegenwärtiges Gesetz gewährleisteten Rechte nur dann ausüben, wenn er dieselben For malitäten vollzieht. Art. 23. Die vollständige oder theilweise, unentgeltliche oder erkaufte Cession des Eigenlhumsrechles an einem literarischen oder musikalischen Werke, oder des Rechtes der Vervielfältigung eines Werkes der Malerei, Bildhauer- oder Baukunst, oder die Uebertra- gung dieses Rechtes, wird in Beziehung auf Dritte erst dann in Kraft treten, wenn dieselbe in ein im Ministerium des Innern zu ^ Paris und in denPräfcctur-Secretariatcn derDcpartcments zu füh rendes Register eingetragen worden ist, ein Register, welches nach- zuschlagcn Jedermann freistehen soll. In dem beim Ministerium des Innern geführten Register wird ein summarischer Bericht über alle in den Registern der Departe ments vollzogene Eintragungen gegeben. Die Präfecte haben binnen fünf Tagen von der Deponirung und Eintragung der Ees- sionen und anderer Veränderungen herbeiführendcc Acte an das Ministerium des Innern Bericht darüber zu erstatten. Titel III. — Vom Nachdruck. Act. 24. Unter Nachdruck ist jede auf irgend eine Weise voll zogene Ausbeulung des einem anderen zuständigen literarischen oder artistischen EigenthumScechtes zu verstehen. Art. 25. Es ist möglich, daß der Nachdruck nicht verbrecherisch ist. Dann gestaltet derselbe nur eine Civilklage auf Schadenersatz, welche bei dem Eivilgcrichte anzubringen ist. Art. 26. Dasselbe gilt von dem Verkauf von Nachdrucken oder von der Einführung im Auslande nachgcdruckter Werke auf franzö sisches Gebiet. Art. 27. Schließt der Nachdruck ein Verbrechen ein, so ist er
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