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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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2410 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 154, 15. December. nach den Bestimmungen des 6oäo ponal zu bestrafen, mit der dem Art. 427 beizufügendcn Abänderung, daß der Nachdrucker zu Ge- fängnißstrase verurtheilt werden kann, welche jedoch ein Jahr nicht überschreiten soll. Vorübergehende Bestimmungen. Art. 28. Autorrechte, welche noch nicht in das öffentliche Eigcn- thum übcrgegangen sind, sollen auf alle Zeiten an ihre Erben zu rückfallen. Art. 29. Wenn sich gegenwärtig Dritte, Buchhändler, Ver leger oder andere Personen, infolge von Eessioncn oder anderen Rechtstiteln im Genüsse des Reproductionscechts literarischer oder artistischer Werke befinden, so sollen nach Ablauf der für die Dauer dieses Rechts durch die früheren Gesetze bestimmten Frist, welche um weitere fünf Jahre zu verlängern ist, die Erben des Autors, gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, wieder in den Genuß dieser Rechte auf alle Zeiten treten. Die Mitglieder der Commission: Andral, Präsident; Dupre; De Salvandy; Am. Lefevrc-Pontalis; Brisout de Barneville; Nadault de Buffon; Wallut, Gournot; Felix; C. Casati, Secretäc und Berichterstatter. Erwiederung an Hrn. Wold. Türk in Dresden. Hr. Türk hat sich in Nr. 152 d. Bl. gegen meinen Novitä- ten-Anzciger ausgesprochen und dies derart motivirt, daß ich ver- muthen muß, er habe den Zweck meines Unternehmens nicht richtig verstanden. Mein Novitäten-Anzeiger hat sich die Aufgabe gestellt, buch- händlerische Anzeigen mit möglichst geringem Kostenaufwands nicht nur zur Kennlniß des Buchbandels, sondern auch des Publicums zu bringen; er soll ein g e m e in sch a f t l i ch er W a h lz e r t e l fü r Beide werden. Dies wird in der Weise beabsichtigt, daß von Neu jahr ab der Novitäten-Anzeiger selbst nur die Ankündigungen der Bücher, Art des Erscheinens und Raisonnements enthalten soll, Bezugsbedingungen aber und allein für den Buchhandel geltende Preisherabsetzungen nur in dem beigcfügten Verlangzcttel — (Schriften über geheime Krankheiten u. dgl. hingegen gar keine) — Aufnahme finden. Hierdurch ist jede Soctimentshandlung in Stand gesetzt, daS ihr zugcsandtc Exemplar ihren Kunden voczulcgcn und Mehrbedarf für einen sehr geringen Preis zu erhalten. Die Meinung des Hrn. Türk, die Arbeiten der Sortiments handlungen durch meinen Novitäten-Anzeiger vermehrt zu sehen, ist ebenso irrig, da im Gegencheil die Einrichtung meines Anzeigers durch die besondere Beilage von Verlangzctteln dem Sortimenter das zeitraubende Auseinanderschneioen des ganzen Blattes erspart. Was die Befürchtung von Hrn. Türk wegen doppelter Ver schreibungen betrifft, so brauche ich ihn wohl nur darauf aufmerksam zu machen, daß eine jede ordentliche Handlung ein Bcstellungsbuch führt und nicht ins Blaue hinein verschreibt. Den Dank, den mir Hr. Türk Namens des Sortimenlshan- dels für den Fall, daß ich von der Herausgabe meines Novilälen- Anzeigers abstehe, votirt, kann ich bis zum Nachweis von seiner Befugniß dazu nicht annehmen. Ob im Ucbrigen mein Unternehmen dauernden Bestand haben werde, das vermag ich freilich nicht zu behaupten; die überaus gün stige Aufnahme Seitens oec Herren Verleger, wie die zahlreichen Be stellungen der Herren Sortimenter sind jedoch gute Zeichen für die Zukunft des Novitätcn-Anzeigers, und mannichfache besondere Beweise von Anerkennung ermuntern mich, rüstig an dem begon nenen Werke fortzuarbeiten. Leipzig, am 11. December 1856. I. Wallerstein. Misccllen. Stuttgart, 4. Dcc. In einer gemeinschaftlichen Sitzung der bürgerlichen Collcgien wurde eine Eingabe an die Regierung be schlossen, deren Entwurf Gemeinderath Hofmann vortrug, betreffend die nachtheiligen Einwirkungen, welche die neueste Prcßvcrord- nung und das im Entwurf vorliegende Preßgesetz mit der Zeit auf den unter einer mildern Prcßpolizei gerade hierzu so hoher Blüthe gekommenen Buchhandel, nebst den verwandten Gewerben der Buch druckerei, Lithographie, Buchbinderei w., unfehlbar äußern müßten. Die Eingabe beabsichtigt, die Regierung zu einer Zurückführung ihrer Maßnahmen auf das Minimum Dessen zu bestimmen, was der Bundesbeschluß vorschreibt, der ohnehin schon weit genug über die Grenzen der württembergischen Preßfreiheit von 1817 und den betreffenden Artikel unserer Verfassung hinausgreift. (Beob.) Aus Weimar wird der D. Allg. Ztg. geschrieben: Ueber Cha rakter und Inhalt des für den Landtag vorbereiteten Entwurfs eines Gesetzes über die Presse (Vergl. Nr. 139.) kann ich Ihnen die verlässige Mittheilung machen, daß derselbe nichts weiter ist als eine Ergänzung der Ausführungsverordnung vom 25. Juni d. I. zu dem Bundcsbeschluß vom 6 Juli 1854 über Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, indem unser Ministerium in seiner bekannten Loyalität Anstand nahm, in jene Verordnung irgendeine Bestim mung aufzunehmcn, von welcher es nicht gewiß war, daß sie nicht in das Bereich der von der ständischen Zustimmung abhängigen Ge setzgebung gehöre. Der gedachte Entwurf enthält neue Vorschriften über die Conccssionsentziehung durch richterlichen Spruch, über die Entziehung derRcdactionsbefugniß, über dcnBegriffvon periodischen Schriften, über das Verhältniß der Geldstrafen zu den Gefängniß- strafcn, über das Strafverfahren (welches das des Untersuchungs- processes mit Ocffentlichkeil, Mündlichkeit rc. ist) und Anderes. Die Bestimmungen charakterisircn die möglichst milde Auffassung der Bundesbeschlüsse, zu welcher das Ministerium, wie es selbst in den Motiven sagt, sich in Rücksicht auf die bisherige ehrenwcrthc Hal tung der inländischen Presse veranlaßt sah. DaS Bundes-Preßgesetz vom 6. Juli 1854 ist durch den Memorial vom 3- Dccbr. nun auch in Luxemburg veröffentlicht worden. Die Cautionen für Tagesblätter sind auf 1000 Ttzlr-, für zwei oder dreimal wöchentlich erscheinende auf 500 Thlr. festgestellt.— Ferner ist zwischen Luxemburg und Frankreich unlängst ein Vertrag, das literarische und künstlerische Eigenthum betreffend, abgeschlos sen worden. Büchcrv erböte. Die Oberste Polizei-Behörde in Wien hat unterm 29. Nov. dem in Brüssel in französischer Sprache erscheinenden Journale I.S biorii nach tz. 17 der Instruction zur Durchführung der Prcßordnung den Postdebit entzogen. Diese Zeitschrift ist demnach gleich den nach §. 16 der Instruc tion verbotenen Druckschriften zu behandeln und darf im Wege des Buchhandels ebenfalls nicht verbreitet werden. Personalnachrichten. Der Vorstand des Leipziger Gehilfen-Unterstützungs-Vereins besteht für das laufende Vereinsjahr, 1856/57, aus den H H. G. Masch, bei Herm. Schultze, Vorsitzender; G. Kluge, bei I. I- We ber. Cassirer; Bocghardt, bei F. A. Bcockhaus; R. Lehmann, bei W. Engelmann; C. Röthing, bei Fr. Hofmeister; C. H. Scrabel, bei C. H. Rcclam sen.
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