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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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»U 149, 3. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2299 könnten, darf der Gegenstand eingehender hier wohl erläutert werden. Die Stuhr'sche Buchhandlung in Berlin kündigte in den Ber liner Zeitungen an, daß von ihr eine Ausgabe von Humboldt's Kosmos in zehn monatlichen Lieferungen zu beziehen sei. Die Ankündigung war für das große Publicum nicht ganz unver fänglich; der Nichteingeweihte konnte glauben — und Schreiber die ses hat zweimal dahin lautende Anfragen erhalten — cs handele sich um eine neue Ausgabe des Kosmos; die Cotta'sche Firma war daher wohl in dem Falle, jene Ankündigung in der geschehenen ruhigen Weise zu dcSavouiren, undHerrAbelsdorff hat wirklich keine Veranlassung, eine nicht geschehene öffentliche Antwort seinerseits gegen die Cotta'sche Anzeige an die große Glocke zu schlagen. Cs steht unbedingt jedem Käufer eines voluminösen Buches das Recht zu, dies Volumen in soviel Theile oder Lieferungen zu theilen, als er Lust hat; der Käufer kann mit der bedruckten Papier masse für sich sicher anfangen, was er will; ebenso steht es dem Sortimentshändler unbedingt zu, ein aus z. B. sechs Theilen be stehendes, vom Verleger nur complet ausgeqebencs und verrechnetes Werk seinem Publicum in den einzelnen Theilen des Verlegers zu dem entsprechenden Theilpreise zu liefern, wie dies oft auch üblich ist. Ganz andere Verhältnisse treten aber ein, wenn es sich Seitens des Sortimentshändlers um die Zerthcilung eines Bandes in des sen einzelne Bogen oder Theile handelt; wie will er diese Theile in Lieferungen ausgcbcn? in Umschlägen mit dem Titel des Wer kes darauf? mit der von ihm gedruckten Firma der Verlagshano- lung? dazu hat er entschieden kein Recht. Die mechanische Ver vielfältigung des Titels eines Werkes aus fremdem Verlage ist un zweifelhaft ein unerlaubter Nachdruck, der unerlaubte Abdruck einer andern Firma aber ist noch strafbarer. Will der Sorlimentshänd- lcr die einzelnen Lieferungen in unbedrucktem Umschläge ausge ben? da verstößt er gegen das Preßgesetz, das nicht gestattet, eine Druckschrift ohne den Namen des Verlegers auszugeben. Das sind die klar vorliegenoen Gründe, weshalb der Sorti- mcntshändler ein Werk nur in den Theilen auszugeben gesetzlich im Stande ist, welche der Verleger dafür bezeichnet hat. Wir wis sen nicht, ob in dem Falle in Rede die Stuhr'sche Buchhandlung ihre zehn Lieferungen von Humboldt's Kosmos mit Umschlägen, worauf der dem Verfasser und rcsp. dem Verleger gehörende Titel des Werkes von ihr abgedruckl ist, hat versehen lassen, auch die Firma der Cotta'schen Buchhandlung darauf gesetzt; — hat sic cs, so würde sic offenbar eines nicht erlaubten Nachdruckes und einer noch weni ger gestalteten Bedienung einer fremden Firma sich schuldig gemacht haben, — hat sie keine Firma darauf gesetzt, eines Pceßvergehens. Der Gegenstand bietet aber noch eine Seite und das ist die, die Rechte des Verlegers am meisten kränkende. Ohne sich das Vcrhältniß klar zu machen, könnte der Sortimentshändler, unter nimmt er selbst arglos den Druck von Umschlägen zu den von ihm beliebten Lieferungen eines älteren Werkes aus anderem Verlage, auch darauf kommen , eine n e u c I a h r c s za h l diesen Umschlägen zu geben; dadurch machte ec aber in den Augen Vieler seine Lie ferungs-Ausgabe zu einer neuen Ausgabe, die des Verlegers zu einer alten und könnte diesem einen mehr als vorübergehenden Schaden dadurch verursachen. Der Gegenstand — das wollten wir zeigen — erheischt eine eingehendere Beseitigung, als die beiden Artikel in Nr. 136 und Nr. 140 des Börsenblattes sie ihm werden lassen. S. Humboldt's Kosmos, „Originalausgabe in Lieferungen/' In Nr. >40 d. Bl. gibt Herr A. Abclsdorff eine Erklärung über die Frage in Nr. 136 d. Bl. „Darf der Sortimenter eine neue Ausgabe machen ?" Er beantwortet die Frage damit, daß er ihren Verfasser „krank und seinen Verstand angegriffen" nennt. Allein Herr Abelsdorff, auf dessen liebenswürdige Expektorationen in gleicher Weise zu erwiedcrn jeder Gebildete gewiß mit Recht ver schmähen wird, hat vie Frage entweder nicht verstanden, oder nicht verstehen wollen. Es war nämlich in dem ersten Artikel gar nicht gesagt; der Sortimenter dürfe seine Exemplare nur unmittelbar vom Verleger beziehen; sondern nur das: seine Befugniß beschränke sich auf den Absatz der vom Verleger herrührenden Exemplare. An den unzwei felhaften Satz, daß der Sortimenter nicht eine neue Ausgabe ver anstalten darf, reihte sich die Frage: ob er etwa u n te c dc m S ch e in einer neuen Ausgabe verkaufen dürfe, und namentlich, ob er seinen Verkaufsgegcnständen diesen Schein durch Veränderung der äuße ren Abtheilung, täuschende Ankündigung und einen anderen Preis zu geben befugt ist. Wurde nun angenommen: der Sortimenter kann loyaler Weise sein Werk nur in der Gestalt ankündigcn, in welcher es wirklich erschienen ist, so war damit nicht entfernt, wie Herr Abclsdorff es darstellen möchte, die absurde Behauptung ausgespro chen: Der Sortimenter dürfe ein in Lieferungen erschienenes Werk nicht auch im Ganzen verkaufen. Denn in dieser Gestalt wird es ja schließlich von der Verlagshandlung selbst verkauft. Wollte man auch die rechtliche Frage, ob der Sortimenter die Originalausgabe willkürlich in Theile zerlegen und diese als Liefe rungen verkaufen dürfe, bejahen: immerhin bleibt es eine offene Frage, ob er loyal und anständig handelt, wenn er dem Publicum unter dieser veränderten Gestalt die einzige und ursprüngliche Aus gabe als „Originalausgabe in Lieferungen" öffentlich an kündigt und ausbietet ohne jede vocausgehende Rücksprache mir dem Verleger- Liegt eine Täuschung nicht nahe, wenn Herr Abelsdorffan kündigt: „Subscriptions-Ausgabe auf Alexander von Humboldt's Kosmos, Originalausgabe in 10 monatlichen Lieferungen. Ausgegeben von, der Stuhr'schen Buch- und Kunsthandlung. Die Verbreitung des Kosmos und die gleichzeitig allgemeinere Verständ- niß desselben zu fördern, har die Veranlassung gegeben, um die Annehmlichkeit der leichteren Anschaffung zu ermöglichen, eine Aus gabe in Lieferungen zu veranstalten. Die Ausgabe der drei Bände des Kosmos soll in 10 monatlichen Lieferungen vom 1. October an gefangen, regelmäßig am 1. des nächstfolgenden Monats fortlaufend geschehen."? Muß durch eine solche Ankündigung nicht das Publicum in die Täuschung versetzt werden, cs handle sich um eine wirklich neu erscheinende, um eine neue Originalausgabe, zumal auch wegen des geringeren Preises? Insbesondere aber gilt die Frage jedem Verleger: ob ihm das Recht, eine Ausgabe in Lieferungen oder auf Subscription selbst zu veranstalten, oder einem Sortimenter zu übertragen, von irgendwem eigenmächtig vereitelt oder seinen Planen vorgegriffen werden darf? Wie, wenn nun die Verlagshandlung selbst eben eine solche Ausgabe vorbereitet, oder schon Jemanden damit betraut hätte? Was soll aus dem Recht der Preisbestimmung und des gleichmäßigen von dem Verleger ausgehenden Vertriebes wer den, wenn jeder Sortimenter sich als Verleger des Werkes, und seine Vertheilung in ihm beliebigen Abtheilungs-Licferungen durch öf fentliches Anzeigen geriren und sich Dispositionen anmaßen wollte, deren Ausschließlichkeit dem Verleger vom Autor über tragen worden ist? Es gibt Mißbräuche, die, einmal geduldet, krebsartig um sich greifen, Mißbräuche, denen im Beginn ein einstimmiges Entgegen- trelen der Betheiligten, ein moralisches Veto, noch wehren kann, wofern es die Gesetze nicht thun. 321
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