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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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10002 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaat. 207. 6. September 1911. Nr. 8^UAU8^I911. ^SX.-ZO. 8. 249^76. ok V6VV boolrs. ^utuwn 1911. 80. 32 8. ^.^igu.-XatLloßS von k'ranL Lieber, Xuvsta.nti<iu3.riLt in 22(/nrn.' unä kackisruvASn. No. Xt-IX: ^apanisebo k'arbenbolrsobnitto. 8". 18 8. 170 Nru. No. Lins Iclsins 83.wraluaA Osl-Oowälcks. 8". 21 8. w. ^bdilckxn. 66 Nro. k'ranr kiotro^sr in lübinxsn. 8°. 256 8. 633 Nru. 854 Nru. 's üravolltiL^s, prillssxraobt 15. 80. 8. 155—178. No. 1628—1893 Verlags-Verzeichnis von Theo. Stroefer's Kunstverlag in Nürnberg 1911 1912. 8°. 24 S. kurt aM., klocbstrasso 3. 8". 63 8. 1095 Nrn. Personalnachrichten. LrdenSauSzeichnung. — Herrn Verlagsbuchhändler G. Kreienbrink in Wiesbaden wurde von der Großherzogin- Regentin von Luxemburg das Ritterkreuz 2. Klasse des Militär-und Zivil-Verdienst-Ordens Adolfs von Nassau verliehen. Gestorben: am 3. September in Rumburg in Böhmen Herr Verlags buchhändler und Buchdruckereibesitzer Heinrich Pfeifersen. Der im 74. Lebensjahre nach längerem Leiden Entschlafene hat noch zwei Tage vor seinem Tode das fünfzigjährige Jubiläum seines Geschäfts (Börsenbl. Nr. 203) miterleben können. Eine rastlose, gesegnete Tätigkeit wurde mit seinem Tode beendigt. Gestorben ferner: am 2. September Herr Buchhändler Karl P. Möller in Hagen i/W-, der als gewissenhafter, treuer Mitarbeiter seinem Schwager Herrn Verlagsbuchhändler Otto Nippel viele Jahre lang seine Dienste gewidmet hat. Sprechsaal. Eigentumsrecht an Manuskripten im Musikvcrlag. <Vgl. Börsenbl. Nr. 152 u. 158.) Der Rechtsauskunftstelle des Vereins der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig war folgende Frage, die sich mit der in Nr. 162 des Börsenblatts abgedruckten deckt, vor gelegt worden: Eine österreichische Firma hat ihren gesamten Musikalien verlag mit allen Lagerbeständen verkauft. Der Käufer bean sprucht nun auch die Herausgabe der Manuskripte von den beim Abschluß des Kaufvertrags bereits gedruckt gewesenen Werken eines Komponisten. Diese Manuskripte stellen einen bedeutenden historischen Wert dar. Im Kaufvertrag selbst ist eine Übergabe der von bereits gedruckten Werken vorhandenen Manuskripte nicht erwähnt. Ist die österreichische Firma ver pflichtet, diese Manuskripte dem Käufer herauszugeben, und nach welchem Gesetz? Herr Rechtsanwalt vr. K. E. Hillig-Leipzig hat darauf folgendes Gutachten erstattet, das in der Nr. 24/35 von »Musikhandel und Musikpflege« veröffentlicht worden ist, und das wir mit gütig erteilter Erlaubnis der Redaktion auch hier wiedergeben: Gutachten. Eine verlagsrechtliche oder urheberrechtliche besondere Be stimmung, durch die diese Frage geregelt wird, besteht nicht. Sie ist nach allgemein-rechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Die Rechte des Käufers eines Geschäfts im ganzen erstrecken sich auf alles, was tatsächlich oder rechtlich zur Zeit des Kauf abschlusses bei der verkauften Sache vorhanden war. Hierzu gehören nicht nur die zum Weitervertrieb bestimmten gedruckt vorliegenden musikalischen Werke, sondern auch die sich auf diese Werke beziehenden rechtserheblichen Schriftstücke, wie insbesondere Verlagsscheine, Korrespondenzen und auch die in das Eigentum der Verkäuferin übergegangenen Manuskripte. Will ein Verkäufer derartige Gegenstände ausnehmen, so muß er entweder die be treffenden Stücke vor Abschluß des Kaufvertrags an sich nehmen und dadurch zum Ausdruck bringen, daß er sie aus irgendwelchen Gründen nicht mehr als Bestandteil des verkauften Geschäfts betrachtet, oder er muß solche Stücke ausdrücklich vom Verkauf ausnehmen. Die Manuskripte haben stets, auch wenn die Werke gedruckt vorliegen, in erster Linie einen besonderen Wert für den Käufer in geschäftlicher Beziehung. Sie bilden unter Umständen, besonders dann, wenn der Verlags- oder Urheberrechtsschein vor der Voll endung des Werkes ausgestellt ist, einen wichtigen Beweis für den Übergang des Verlags- oder Urheberrechts. Sie sind ferner die authentische Grundlage für die Richtigkeit der Wiedergabe des betreffenden Musikwerkes. Sie bieten dem Verleger die Möglich, keit, bei Neuauflagen immer wieder auf die ursprüngliche Quelle zurückzugreifen und besonders bei Werken, deren Entstehungszeit lange zurückliegt, den Nachweis zu liefern, daß die Wiedergabe dem Manuskript entspricht. Es lassen sich in dieser Beziehung unendlich viele Fälle denken. Ich erinnere daran, daß es vorgekommen ist, daß Werke zunächst in Bearbeitungen durch Dritte ihren Weg gemacht haben und daß nach geraumer Zeit die musikalische Welt auf das ursprüng liche Manuskript zurückgreift. In allen diesen Fällen sind also die Manuskripte von großem geschäftlichen Wert für den Inhaber des Verlags- oder Urheber rechts. Diesem geschäftlichen Wert gegenüber kommt der historische Wert der Manuskripte oder der Wert als Autographen nicht in Betracht. Dieser Wert ist eine in rechtlicher Beziehung nebensächliche Eigenschaft der Manuskripte, wenn er auch unter Umständen weit über den geschäftlichen Wert der Manuskripte hinausgehen kann. Jedenfalls verlieren die Manuskripte durch diesen Wert nicht ihre ursprüngliche Eigenschaft als Teil des Geschäfts. Diese Eigenschaft bleibt den Manuskripten auch dann, wenn etwa die in ihnen dargestellten Werke nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Man kann sogar sagen, daß in diesem Falle der Wert für den Inhaber des Verlags steigt, weil er im Besitze der Manuskripte allen anderen Firmen gegenüber einen geschäftlichen Vorsprung besitzt. Die Frage, ob der Verkäufer Eigentümer der Manuskripte geworden ist, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Verlags- rechtsgesetzes regelmäßig verneint wird, zurzeit aber nach § 27 des Verlagsrechtsgesetzes in Deutschland dahin zu beantworten ist, daß der Verleger nur verpflichtet ist, das Manuskript zurück zugeben, wenn sich der Verfasser vor dem Beginne der Verviel fältigung die Rückgabe Vorbehalten hat, kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben, da der gutgläubige Käufer von dem Verkäufer das Eigentum an den Manuskripten auch dann erwirbt, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer war.
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